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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Februar 1990, Zl. BauR-010417/2-1990 Ki/Pe, betreffend Bauplatzbewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde C, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 1. Juni 1984 beantragten der Beschwerdeführer und die B die Erteilung der Bauplatzbewilligung für das Grundstück Nr. 582/13 KG C. Mit Bescheid vom 21. März 1985 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde das Ansuchen mit der Begründung ab, aus dem amtstechnischen Gutachten bzw. der eingeholten Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung gehe hervor, daß die erforderliche Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Interesse (Belange der Sicherheit und des Natur- und Landschaftsschutzes) nicht gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer die Berufung ein, die mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. September 1989 abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, da sich keinerlei Änderung bezüglich der roten Zone des Gefahrenzonenplanes der Wildbach- und Lawinenverbauung ergeben habe und auch sonst keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen seien, seien die für eine Bauplatzschaffung im erstinstanzlichen Bescheid bereits aufgezeigten Bedenken im Interesse der Sicherheit unverändert geblieben. Da ein Großteil des Grundstückes in dieser Gefahrenzone des "Riedleitnerbaches" liege und es in diesem Bereich durch Unwetter bereits massive Überschwemmungen und Vermurungen gegeben habe, stünden einer Bauplatzbewilligung auch Bestimmungen des seit 1986 rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes der Gemeinde entgegen.
Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Februar 1990 keine Folge.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 24. September 1990, Zl. B 511/90-6, jedoch abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. In diesem Beschluß führte der Verfassungsgerichtshof aus, das Beschwerdevorbringen lasse unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Grundstück des Beschwerdeführers in einem im "Gefahrenzonenplan" als gefährdet ausgewiesenen Gebiet liege und aus diesem Grund nicht als Bauland, sondern als Grünland gewidmet wurde, sowie vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 der OÖ Bauordnung hat die Baubehörde über ein Ansuchen um Erteilung der Bauplatzbewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt, der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungs- oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen und die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist. Hiebei sind die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs und der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes besonders zu beachten.
Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt nach dem seit 1986 rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde im Grünland, und zwar in einer als für die Land- und Forstwirtschaft bestimmten Fläche.
Die in der Beschwerde behaupteten "Formalmängel" des Flächenwidmungsplanes liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hängt die Gültigkeit eines Flächenwidmungsplanes auch nicht davon ab, ob die Einwendungen von Grundeigentümern vom Gemeinderat anläßlich der Beschlußfassung über den Flächenwidmungsplan behandelt wurden. Das Beschwerdevorbringen über eine allfällige Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes ist nicht geeignet, Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen den Flächenwidmungsplan zu erwecken, zumal es nicht unsachlich scheint, ein Grundstück, das in einem im "Gefahrenzonenplan" als gefährdet ausgewiesenen Gebiet liegt (Gefährdung durch Wildbäche und Lawinen), nicht als Bauland, sondern als Grünland auszuweisen. Der Umstand, daß allenfalls EIN neben dem Grundstück des Beschwerdeführers liegendes Grundstück als Bauland qualifiziert wurde, bildet für sich allein noch kein Anzeichen für die Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes in bezug auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, daß der Berufungsbescheid vom Bürgermeister stamme, der Baubehörde erster Instanz sei, und nicht vom Gemeinderat als zuständigen Behörde zweiter Instanz, ist er darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Ausfertigung eines Sitzungsbeschlusses, also die Erlassung eines sogenannten Intimationsbescheides, rechtlich als unbedenklich anzusehen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1986, Zl. 85/06/0201, BauSlg. 731, und die dort angeführte Vorjudikatur). Aus dem vorgelegten Bescheid des Gemeinderates vom 14. September 1989 und der diesem Bescheid angeschlossenen Verhandlungsschrift des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. Juli 1989 geht hervor, daß der Berufungsbescheid auf dem Gemeinderatsbeschluß vom 13. Juli 1989 (Tagesordnungspunkt Nr. 7) beruht. Bei der Beratung über diesen Tagesordnungspunkt hat der Vizebürgermeister den Vorsitz übernommen. Gegen die Unterfertigung des Bescheides durch den Bürgermeister, mit dem ausschließlich der Beschluß des Gemeinderates wiedergegeben wurde, bestehen keine Bedenken.
Wenn der Beschwerdeführer behauptet, daß für das Verfahren der Rechtszustand vor Erlassung des Flächenwidmungsplanes 1986 heranzuziehen gewesen wäre, so hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt, daß mangels einer anders gearteten Regelung die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides maßgebend war. Diese Auffassung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie sie insbesondere in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. N. F. Nr. 9315/A, näher begründet wurde.
Auch der Umstand, daß die Berufungsbehörde die Berufung beinahe vier Jahre nicht behandelt hat, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Beschwerdeführer hätte sich durch Einbringen einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshofes gegen die Verzögerung des Verfahrens durch den Gemeinderat zur Wehr setzen können.
Zur Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist zu bemerken, daß Verfahrensmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen können, wenn sie wesentlich sind (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, auf Seite 591 wiedergegebene hg. Judikatur). Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt und der Gerichtshof kann nicht erkennen, inwiefern die belangte Behörde bei Vermeidung allfälliger Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, steht doch die beantragte Bauplatzbewilligung (für ein Wohngebäude) schon mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes im Widerspruch.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050191.X00Im RIS seit
18.05.2001Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010