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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §113 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 90/08/0210 E 18. Juni 1991 90/08/0211 E 18. Juni 1991 90/08/0212 E 18. Juni 1991 90/08/0213 E 18. Juni 1991 90/08/0214 E 18. Juni 1991 90/08/0215 E 18. Juni 1991 90/08/0216 E 18. Juni 1991 90/08/0217 E 18. Juni 1991 90/08/0218 E 18. Juni 1991 90/08/0219 E 18. Juni 1991 90/08/0220 E 18. Juni 1991 90/08/0221 E 18. Juni 1991Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerden 1. der X-GmbH & Co. KG und 2. des Y gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Oktober 1990, MA 14 - Z 54 und 55/83, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der belangten Behörde Aufwendungen von je S 252,50 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von je S 5.055,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Die Vorgeschichte ist dem hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0270-0274, zu entnehmen. Danach hatte der Bundesminister für Arbeit und Soziales mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. August 1989 die Versicherungspflicht mehrerer bei der Erstbeschwerdeführerin beschäftigten Personen, darunter auch des Zweitbeschwerdeführers zur Erstbeschwerdeführerin als Dienstgeber in näher bezeichneten Zeiträumen festgestellt. Mit dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Beschwerde hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers abgewiesen.
Noch vor der Zustellung des Erkenntnisses vom 25. September 1990 erließ die belangte Behörde hinsichtlich der aus der Feststellung der Versicherungspflicht resultierenden Beitragsnachforderungen den Einspruchsbescheid vom 8. Oktober 1990, mit welchem die Einsprüche der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 30. Jänner 1978 hinsichtlich der Beitragsvorschreibung abgewiesen und dieser Bescheid bestätigt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin war in diesem Bescheid verpflichtet worden, als Dienstgeber für den Zweitbeschwerdeführer und die in diesem Bescheid näher bezeichneten Zeiträume die dort genannten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen zu entrichten.
Gegen den Einspruchsbescheid richten sich die vorliegenden
hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin zu Zl. 90/08/0209 und
hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers zu Zl. 90/08/0216 protokollierten Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
In den vorliegenden Beschwerden werden sowohl Begründungs- und Verfahrensmängel behauptet als auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes die Auffassung vertreten, daß die der Erstbeschwerdeführerin vorgeschriebenen Beiträge verjährt seien.
Den nachfolgenden Ausführungen ist vorauszuschicken, daß der Verwaltungsgerichtshof die Richtigkeit der angefochtenen Bescheide zum Zeitpunkt ihrer Erlassung zu beurteilen hat. Die belangte Behörde war daher an den Ausspruch des Bescheides des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 7. August 1989, wonach der Zweitbeschwerdeführer zur Erstbeschwerdeführerin in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden ist, (ungeachtet der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990,
Zlen. 90/08/0270-0274) gebunden. Dies gilt auch für die in diesem Bescheid festgestellte Dienstgebereigenschaft der Erstbeschwerdeführerin, sodaß sich ein Eingehen auf jenen Teil der Beschwerdeausführungen, worin die Versicherungspflicht des Zweitbeschwerdeführers bzw. die Dienstgebereigenschaft der Erstbeschwerdeführerin bestritten wird, erübrigt. Hinzuweisen ist ferner darauf, daß die Beschwerdelegitimation (auch) des Dienstnehmers in Beitragsangelegenheiten vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bejaht wird (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 85/08/0126, mit zahlreichen Hinweisen).
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat im erstinstanzlichen Bescheid nachvollziehbar dargelegt, daß sie aufgrund der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Lohnunterlagen von monatlichen Einkünften des Zweitbeschwerdeführers oberhalb der Höchstbeitragsgrundlage ausgegangen ist. Dies wurde im Einspruch der Erstbeschwerdeführerin nicht bestritten. Es wurde in diesem Einspruch lediglich gerügt, daß die mitbeteiligte Partei auch niemals ausbezahlte Sonderzahlungen in die Nachverrechnung einbezogen habe.
Die belangte Behörde hat im Einspruchsverfahren zur Frage der Berechnung der Beiträge eine Äußerung der mitbeteiligten Partei eingeholt. Darin verweist die mitbeteiligte Partei darauf, daß die Erstbeschwerdeführerin die Sozialversicherungsbeiträge nach dem Lohnsummenverfahren abrechne und die jeweils erzielten Entgelte im Jahre 1976 bis zu einer Höhe von S 8.400,--- in der Beitragsgruppe D1 und das darüberliegende Entgelt - unter Beachtung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage - in der Beitragsgruppe D6 zu verrechnen seien. Bei der Berechnung der Nachtragsvorschreibung seien die monatlichen Beitragsgrundlagen der jeweiligen Beitragsgruppen zusammengerechnet und auch die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Sonderzahlungen hat die mitbeteiligte Partei in dieser Stellungnahme darauf verwiesen, daß diese der Beitragspflicht unterlägen, wenn ein Rechtsanspruch auf sie bestehe, und zwar auch dann, wenn sie nicht zur Auszahlung gelangt seien. Aufgrund der Bestimmungen des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreichs bestehe ein Anspruch auf eine Weihnachtsrenumeration und eine Urlaubsbeihilfe. Nach den Bestimmungen der Gehaltstafel für Angestellte im Handel mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften sei die Berechnungsgrundlage für die Weihnachtsrenumeration und die Urlaubsbeihilfe das kollektivvertragliche Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate, unbeschadet der sonstigen Bezüge. Die Sonderzahlungen seien in der Beitragsgruppe D1 bzw. D2 verrechnet worden.
Diese Äußerung wurde dem Beschwerdevertreter zur Stellungnahme übermittelt. In der - nach mehrfachen Fristerstreckungsgesuchen erstatteten - Stellungnahme vom 31. Juli 1990 hat (nur) die Erstbeschwerdeführerin gegen die Anwendung des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreichs sowie die Gehaltstafel für Angestellte im Handel mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften lediglich eingewendet, daß diese auf selbständige Unternehmer (als welchen sie u.a. den Zweitbeschwerdeführer bezeichnete) nicht anwendbar seien, im übrigen aber ohne nähere Begründung die mangelnde Nachvollziehbarkeit der angestellten Berechnungen behauptet. Konkrete Einwände gegen die von der mitbeteiligten Partei dargelegten Berechnungsvorgänge enthält diese Stellungnahme jedoch nicht.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen; daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz der gebotenen Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. Nr. 5007/A). Wenn daher die belangte Behörde angesichts der Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin diese Berechnungsmethode ihrem Bescheid zugrundegelegt hat, so ist darin grundsätzlich kein Verfahrensmangel zu erblicken. Dies gilt im übrigen auch für das Beschwerdevorbringen des Zweitbeschwerdeführers, der weder im Einspruch noch sonst im Verfahren etwas gegen die Beitragsnachverrechnung vorgebracht hat.
Die in der erwähnten Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin weiters zum Ausdruck gebrachte Auffassung, daß die Feststellung des der Beitragsleistung zugrundezulegenden Entgelts (nur) entweder durch "Einsicht in detaillierte Aufstellungen" oder aber durch "die Einvernahme aller betroffenen selbständigen Zeitungswerber" erfolgen könne, läuft auf eine Beweisregel hinaus, die den Verwaltungsverfahrensgesetzen fremd ist (vgl. § 45 Abs. 2 AVG). Die belangte Behörde hatte deshalb keine Veranlassung, aufgrund dieses Einwandes die beantragte Einvernahme aller Dienstnehmer im Zusammenhang mit der Beitragsnachverrechnung durchzuführen, sondern durfte die beeinspruchten Bescheide aus den darin dargelegten zutreffenden Gründen mit der Wirkung bestätigen, daß sie deren Begründung zur Begründung ihres eigenen Bescheides erhoben hat. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise steht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Zweifel (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1985, Zl. 83/06/0258, BauSlg. Nr. 544, vom 11. Oktober 1990, Zl. 90/06/0066, und vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0153). Alle weiteren diesbezüglichen Ausführungen, welche auf der Unzulässigkeit einer solchen Verweisung gründen, bedürfen daher ebenfalls keiner weiteren Erörterung.
Die Beschwerdeführer behaupten nicht, daß der Zweitbeschwerdeführer insgesamt geringere Einkünfte gehabt hätte, als der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurden; aus dem Einspruchsvorbringen ergibt sich vielmehr, daß die Höhe dieser Einkünfte unbestritten geblieben ist. Die Beschwerdeführer haben auch nicht behauptet, daß die Höchstbeitragsgrundlage in einzelnen Monaten übersteigende Einkünfte oder beitragsfreie Entgelte im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG der Beitragsberechnungen zugrunde gelegt worden wären. Die von ihnen schon im Verwaltungsverfahren aufgestellte und in der Beschwerde wiederholte Behauptung, in dem vom Zweitbeschwerdeführer bezogenen Entgelt sei auch Umsatzsteuer enthalten gewesen, vermag ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0153, ausgesprochen hat, sind Beträge, die einem Dienstnehmer, obgleich dieser nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1 Umsatzsteuergesetz ist, aus dem Titel der Umsatzsteuer bezahlt werden, Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.
Im übrigen durfte die belangte Behörde auf eine detaillierte Wiedergabe der genauen Rechenvorgänge, die zu der der Erstbeschwerdeführerin vorgeschriebenen Beitragslast geführt haben, schon deshalb verzichten, weil diese Berechnung von den Beschwerdeführern hinsichtlich ihrer Richtigkeit nicht bestritten wurde und sich die belangte Behörde daher im angefochtenen Bescheid mit keinen diesbezüglichen Einwänden auseinanderzusetzen hatte.
In ihrer Rechtsrüge wenden sich die Beschwerdeführer gegen das "rückwirkende Aufrollen von Entgelt aufgrund einer Durchschnittsberechnung"; diesbezüglich genügt es, auf die Methode der Berechnung der Beiträge im Lohnsummenverfahren zu verweisen, aus dem sich diese Vorgangsweise ergibt. Eine Änderung der Zahllast der Erstbeschwerdeführerin ist durch diese Berechnung nicht eingetreten und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Auch die Auffassung der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte zwischen "Teilzeitbeschäftigung und hauptberuflicher Tätigkeit" unterscheiden müssen, ist unzutreffend, da das ASVG eine solche Unterscheidung weder kennt, noch daran Rechtsfolgen für die Beitragsbemessung knüpft.
Schließlich kommt auch dem Einwand der Beschwerdeführer, die Beiträge seien verjährt, keine Berechtigung zu. Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG in der Fassung der 29. und der - diese Bestimmung insoweit nicht verändernden - 34. Novelle verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit der Beiträge; diese Frist verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonst meldepflichtige Person keine oder unrichtige Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Gemäß § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG wird die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.
Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, daß im vorliegenden Fall (aufgrund der erfolgten Meldepflichtverstöße) die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden ist; sie vertreten aber die Auffassung, daß diese Verjährungsfrist abgelaufen sei bzw. die Behörde auf Verwaltungsebene keine Feststellungen darüber getroffen hätte, welche Maßnahmen zum Zwecke der Feststellung der Zahlungsverpflichtung im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG getroffen worden seien.
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine "Maßnahme" im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG nicht etwa eine bescheidmäßige Feststellung voraus; unter einer solchen Maßnahme ist vielmehr jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der Feststellung der Beitragsschulden dient, wie etwa eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers gemäß § 42 ASVG beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1972, Slg. Nr. 8245/A). In diesem Zusammenhang wird schon in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ausgeführt, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse bei der Erstbeschwerdeführerin vom 14. Februar bis 23. Juni 1977 eine Beitragsprüfung durchgeführt habe; damit wurde die von den Beschwerdeführern vermißte Feststellung jenes Umstandes, aufgrund dessen eine Unterbrechung der Verjährungsfrist am 14. Februar 1977 eingetreten ist, ohnehin getroffen. Da im zeitlichen Zusammenhang mit der vorgenommenen Beitragsprüfung der Bescheid vom 30. Jänner 1978 über die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht erlassen wurde und das Verfahren bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides angedauert hat, konnte die Verjährungsfrist während des Verfahrens auch nicht neu zu laufen beginnen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1990, Zl. 90/08/0060, und vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0147).
Ausgehend vom 14. Februar 1977 als Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährungsfrist sind somit die (aus dem Jahr 1976 stammenden) Beitragsforderungen nicht verjährt; dies im übrigen auch dann nicht, wenn die kürzere, zweijährige Verjährungszeit anzuwenden wäre.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff insbesondere 53 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Da die mitbeteiligte Partei nach Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 in der am 18. April 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Gegenschrift nur einen - hinter dem Pauschalsatz dieser Verordnung zurückbleibenden - Schriftsatzaufwand von S 10.110,-- verzeichnet hat, konnte ihr nur dieser Schriftsatzaufwand zugesprochen werden. Da die belangte Behörde die Verwaltungsakten nur einmal vorgelegt hat, konnte ihr auch nur einmal Aufwandersatz zugesprochen werden.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080209.X00Im RIS seit
11.07.2001