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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Würth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.Pichler, in der Beschwerdesache des N gegen die Wiener Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
In einer Aufsichtsbeschwerde vom 22. Oktober 1990 stellte der Beschwerdeführer an die Wiener Landesregierung gemäß § 29 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) eine Reihe von Anträgen. Da über diese Anträge bisher nicht entschieden worden ist, erhob der Beschwerdeführer nunmehr Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Eine zulässige Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG und § 27 VwGG setzt voraus, daß dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Erledigung der Verwaltungssache im Verwaltungsverfahren zukam. Hinsichtlich von Anträgen auf Durchführung einer aufsichtsbehördlichen Prüfung nach § 29 WGG kommt einem Antragsteller Parteistellung nicht zu, sodaß auch ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung nicht besteht (vgl. etwa auch den den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschluß vom 4. April 1991, Zl. 90/05/0245). Die dennoch erhobene Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050101.X00Im RIS seit
12.11.2001