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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache 1.) des Mag. Andreas F in W (Erstbeschwerdeführer), 2.) der Mag. Elisabeth F in W (Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. November 1989, Zl. MA 62-III/455/89, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Heeresgebührengesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt, und es wird das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Aktenlage nach hat der Erstbeschwerdeführer am 1. Oktober 1987 seinen Grundwehrdienst angetreten, worauf seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, am 28. Oktober 1987 einen Antrag auf Zuerkennung des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 1985 (HGG) stellte. Dieser Antrag wurde mit dem an den Erstbeschwerdeführer gerichteten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MBA für den 9. Bezirk, vom 21. Dezember 1987 dahingehend erledigt, daß sowohl "der Anspruch" auf Familienunterhalt als auch "der Anspruch" auf Wohnkostenbeihilfe für die Zweitbeschwerdeführerin und das eheliche Kind Moritz F während der Dauer des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers "diesem" in bestimmter Höhe "zuerkannt" und dabei ausgesprochen wurde, daß die Zahlungen an die Zweitbeschwerdeführerin zu leisten seien. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit Eingabe vom 5. Februar 1989 beantragte der Erstbeschwerdeführer unter Hinweis auf den nun rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 1987 "im Namen meiner Familie" die "Neubemessung des Anspruches auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe" für seine bis 31. März 1988 geleistete Präsenzdienstzeit gemäß § 27 Abs. 3 HGG in bestimmter Höhe. Daraufhin erfolgte mit dem an den Erstbeschwerdeführer gerichteten Bescheid der bereits genannten Behörde vom 13. Juli 1989 eine Neufestsetzung des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe unter Bezugnahme auf die erwähnte Gesetzesstelle. Dagegen erhoben beide Beschwerdeführer Berufung, worauf mit dem nun angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. November 1989 der Bescheid vom 13. Juli 1989 behoben und der Antrag vom 5. Februar 1989 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Die Beschwerde wurde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 1990, B 1247/90, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Die belangte Behörde hat in der Gegenschrift darauf hingewiesen, daß sie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid vom 11. April 1991, Zl. MA 62-III/652/90, welcher am 19. April 1991 dem (auch im Verwaltungsverfahren einschreitenden) Beschwerdevertreter zugestellt worden sei, den eingangs erwähnten Bescheid vom 21. Dezember 1987 gemäß § 68 Abs. 2 AVG zugunsten der Beschwerdeführer in bestimmter Weise abgeändert habe. Dies entspricht dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und wurde auch von den Beschwerdeführern in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24. Mai 1991 nicht in Abrede gestellt. Sie haben sich in diesem Zusammenhang vielmehr dahin geäußert, "daß offensichtlich die von uns eingebrachte oberstgerichtliche Beschwerde erfolgreich war, da das Amt der Wiener Landesregierung als mittelbare Bundesverwaltung aufgrund dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid abgeändert und uns nunmehr unter richtiger Berechnung wesentlich höhere Unterhaltszahlungen und Wohnungsbeihilfen zugesprochen" sowie "die von uns eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde also zweckentsprechend zum Erfolg geführt" habe. Damit haben aber die Beschwerdeführer - ungeachtet des Umstandes, daß sie fälschlicherweise von einer Abänderung des angefochtenen Bescheides (und nicht des erstinstanzlichen Bescheides vom 21. Dezember 1987) ausgegangen sind - eindeutig zu erkennen gegeben, daß die von ihnen behauptete Rechtsverletzung nicht mehr vorliegt und sie kein rechtliches Interesse mehr daran haben, daß der Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides entscheidet. Das führt dazu, daß die Beschwerde (wenn auch nicht durch formelle Klaglosstellung der Beschwerdeführer) gegenstandslos geworden ist (vgl. beispielsweise den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1988, Zl. 88/11/0012, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer konnte aber kein Aufwandersatz zugesprochen werden, weil in diesem Fall nicht die Bestimmung des § 56, sondern jene des § 58 VwGG anzuwenden ist (vgl. insbesondere den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10092/A).
Bemerkt wird, daß diese Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat ergangen ist.
Schlagworte
Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110007.X00Im RIS seit
04.05.2001Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009