TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/18 91/05/0009

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Index

L78108 Starkstromwege Vorarlberg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
StarkstromwegeG Vlbg 1978 §22 Abs2;
StarkstromwegeG Vlbg Vollziehung durch BH 1982;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde 1) des A,

2) der B und 3) der C gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 20. November 1990, Zl. VIb-404/16-1990, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einer Elektrizitätsangelegenheit (mitbeteiligte Partei: D Kraftwerke AG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. August 1990 erteilte die Bezirkshauptmannschaft E der mitbeteiligten Partei unter anderem eine elektrizitätsrechtliche Bewilligung. Dieser Bescheid läßt nicht erkennen, daß die Bezirkshauptmannschaft E im Namen der Vorarlberger Landesregierung entscheiden wollte oder entschieden hat. Der Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen ihn das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist, welches binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich, fernschriftlich oder telegraphisch mit einem begründeten Berufungsantrag versehen, bei der Bezirkshauptmannschaft E einzubringen wäre. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer sowohl Berufung an die Vorarlberger Landesregierung als auch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 6. November 1990, Zlen. 90/05/0172, AW 90/05/0051-3, wies der Verwaltungsgerichtshof diese Beschwerde mit der Begründung als unzulässig zurück, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E zuzurechnen sei, weil er nicht erkennen lasse, daß die Bezirkshauptmannschaft namens der Vorarlberger Landesregierung eine Entscheidung treffen wollte, wie auch die Rechtsmittelbelehrung über die Einbringung einer Berufung zeige.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. November 1990 wies die Vorarlberger Landesregierung die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß gemäß § 22 Abs. 1 des Vorarlberger Starkstromwegegesetzes mit Ausnahme der Strafverfahren die Landesregierung Behörde im Sinne dieses Gesetzes sei. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle könne jedoch die Landesregierung im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise mit der Durchführung der Verfahren nach Abs. 1 lit. b leg. cit. betrauen und sie auch ermächtigen, im Namen der Landesregierung zu entscheiden. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmung habe die Landesregierung mit Verordnung LGBl. Nr. 24/1982 die Bezirkshauptmannschaften zur Vollziehung in Angelegenheiten des Starkstromwegegesetzes allgemein mit der Durchführung der Verfahren nach § 22 Abs. 1 lit. b leg. cit. betraut und ermächtigt, im Namen der Landesregierung zu entscheiden. Durch die Kundmachung im Landesgesetzblatt habe diese Verordnung die notwendige Publizitätswirkung erhalten, weshalb es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht erforderlich sei, im Einzelfall auf die erfolgte Delegierung hinzuweisen. Wenn aber die Bezirkshauptmannschaft E als delegierte Behörde im Namen der Landesregierung entscheide, so bedeute dies, daß kein Rechtszug an die Landesregierung bestehe. Somit stehe gegen eine elektrizitätsrechtliche Entscheidung, sofern sie von der Bezirkshauptmannschaft als delegierte Behörde erlassen worden sei, das Rechtsmittel der Berufung nicht zu. Die irrtümlicherweise erteilte positive Rechtsmittelbelehrung lasse eine durch Gesetz als unzulässig erklärte Berufung nicht als zulässig erscheinen.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß die Bezirkshauptmannschaft E, wie die Beschwerdeführer richtig ausführen, ihren Bescheid vom 3. August 1990 nicht im Namen der Landesregierung erlassen hat. Nun ermächtigt zwar § 22 Abs. 2 des Vorarlberger Starkstromwegegesetzes, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt hat, die Landesregierung unter den dort genannten Voraussetzungen, die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften auch allgemein nicht nur mit der Durchführung elektrizitätsrechtlicher Verfahren, sondern auch mit der Entscheidung im Namen der Landesregierung zu betrauen. Eine solche Ermächtigung zur Durchführung des Verfahrens und zur Entscheidung im Namen der Landesregierung ist Gegenstand der Delegierungsverordnung LGBl. Nr. 24/1982. Wie die Beschwerdeführer zutreffend erkannt haben, ist aber maßgebend, daß im konkreten Fall die Bezirkshauptmannschaft E nicht im Namen der Landesregierung entschieden hat. Die gesetzliche Ermächtigung zur Übertragung der Zuständigkeit nach § 22 Abs. 2 des Vorarlberger Starkstromwegegesetzes umfaßt aber nur eine Entscheidung IM NAMEN DER LANDESREGIERUNG, wie dies auch in der Delegierungsverordnung klar zum Ausdruck gebracht wird. Der Sinn dieser Regelung ist eindeutig darin gelegen, daß der Adressat eines solchen Bescheides klar erkennen kann, daß die Bezirkshauptmannschaft als delegiert Behörde auf Grund der erteilten Ermächtigung für die LANDESREGIERUNG als delegierende Behörde eingeschritten ist.

Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hinweist, daß sich die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft im Beschwerdefall aus der ordnungsgemäßen Kundmachung der Delegierungsverordnung ergibt, so übersieht sie, daß schon nach der Ermächtigungsnorm des § 22 Abs. 2 leg. cit. der Umfang der Delegierung sich auf die Ermächtigung zu einer Entscheidung im Namen der Landesregierung beschränkt, eine solche Entscheidung im vorliegenden Fall aber nicht erfolgte. Eine nicht im Namen der Landesregierung getroffene Entscheidung erfüllt nicht die Voraussetzungen der Delegierung und erweist sich daher als rechtswidrig. Auf Grund der von den Beschwerdeführern rechtzeitig erhobenen Berufung wäre daher die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den bei ihr angefochtenen Bescheid aufzuheben. Dadurch, daß die belangte Behörde die Berufung gleichwohl als unzulässig zurückgewiesen hat, wurden die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt.

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 im Rahmen des gestellten Antrages. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Antrag auf Zuerkennung eines den pauschalierten Schriftsatzaufwand übersteigenden Betrages.

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050009.X00

Im RIS seit

18.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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