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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BGBlG §2 Abs1 litf;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. Dezember 1990, Zl. IIb2-V-8546/4-1990, betreffend Übertretung der Verordnung über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Verwaltungsrechtszug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 13. Jänner 1990, ca. 00.19 Uhr, einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf der A 12 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit mit einer Geschwindigkeit von 145 km/h gelenkt und dadurch die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr erlaubte Höchstgeschwindigkeit für die betreffende Fahrzeugart um 35 km/h überschritten.
Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 1 - "Abs 1" - lit.c der Verordnung BGBl. Nr. 527/1989 verletzt, wofür eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989, BGBl. Nr. 527, über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit hat folgenden Wortlaut:
"Auf Grund des § 43 Abs. 1 und 2 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet:
§ 1 Zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, wird für den Bereich der nachstehend angeführten Autobahnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit
a) für die Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchtsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t mit 60 km/h,
b)
für die Lenker von Omnibussen mit 90 km/h und
c)
für die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge mit 110 km/h festgesetzt:
1.
Innkreisautobahn A 8 im gesamten Bereich;
2.
Phyrnautobahn A 9 im gesamten Bereich, ausgenommenm Bosruck- und Gleinalmtunnel;
3. Tauernautobahn A 10 im gesamten Bereich, ausgenommen Tauern- und Katschbergtunnel;
4.
Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich;
5.
Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;
6.
Rheintalautobahn A 14 im gesamten Bereich.
§ 2. Rechtsvorschriften, mit denen geringere als die oben angeführten Fahrgeschwindigkeiten angeordnet werden, bleiben unberührt.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1989, 22.00 Uhr, in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird die Verordnung vom 22. November 1988, Zl. 610.800/4-I/6-1988, über eine Geschwindigkeitsbeschränkung für bestimmte Kraftfahrzeuge während der Nacht auf der Inntalautobahn und der Brennerautobahn aufgehoben."
Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz StVO 1960 sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Läßt sich der Inhalt einer Verordnung (§ 43) des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken oder bezieht sie sich auf das ganze Bundesgebiet, so gelten gemäß § 44 Abs. 2 erster Satz StVO 1960 für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Gemäß § 2 Abs. 1 lit.f des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985 ist das Bundesgesetzblatt - u.a. - zur Verlautbarung von Verordnungen der Bundesminister - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - bestimmt.
Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, daß die oben angeführte Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nicht unter § 44 Abs. 2 StVO 1960 falle, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten:
Gemäß § 48 Abs. 1 erster Satz StVO 1960 sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) ... unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Enthält eine gemäß § 43 StVO 1960 erlassene Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Regelungen, deren Inhalt - etwa wegen seiner Kompliziertheit - nicht durch diesem Gebot entsprechende Straßenverkehrszeichen ausgedrückt werden kann, dann kommt für die Kundmachung § 44 Abs. 2 StVO 1960 zur Anwendung (vgl. RZ 18 und 29 zu § 44 StVO in Dittrich-Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht I3). Dies trifft auf die im § 1 der gegenständlichen Verordnung angeordneten Regelungen zu. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 14. Mai 1991 meint, daß sich der Inhalt der Verordnung BGBl. Nr. 527/1989 für die Lenker der in § 1 lit.c genannten Kraftfahrzeuge auch durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z. 10a und b StVO mit der Zusatztafel "für alle KFZ ausgenommen LKW über 7,5 t und Omnibusse von 22.00 Uhr - 05.00 Uhr" zum Ausdruck bringen ließe, übersieht er in seinen an den Anfang seiner Äußerung gestellten Ausführungen, daß die zitierte Verordnungsbestimmung einen nicht nur auf Kraftfahrzeuge im Sinne der lit.c beschränkten, sondern einen auch die Kraftfahrzeuge im Sinne der lit.a und b umfassenden Anwendungsbereich hat. Im übrigen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, daß für drei verschiedene Begrenzungen der Höchtsgeschwindigkeit für drei verschiedene Arten von Kraftfahrzeugen jeweils mindestens zwei Anbringungsvorrichtungen samt Zusatztafeln, und zwar jedenfalls an allen Autobahnauffahrten, dies auch noch unter Berücksichtigung des vierten Satzes des § 51 Abs. 1 StVO, und ferner an allen Autobahnausfahrten mit einer Zusatztafel mit der Aufschrift "Ende" aufgestellt werden müßten. Mit einem derartigen Ausufern des Anbringens von Straßenverkehrszeichen kann für die Lenker herannahender Fahrzeuge der Inhalt der Verordnung nicht mehr - leicht und rechtzeitig erkennbar - ausgedrückt werden. Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit wurde somit konform mit der Kundmachungsregelung des § 44 Abs. 2 StVO in Verbindung mit dem Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1985 und somit rechtswirksam kundgemacht. Der angefochtene Bescheid durfte somit auf die in Rede stehende Verordnung gestützt werden.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen der Antragstellung auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030017.X00Im RIS seit
12.06.2001