TE Vwgh Beschluss 1991/6/19 91/02/0059

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z4;
GVG Tir 1983 §13 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Gartner, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 4. Februar 1991, Zl. LGv-967/6-90, betreffend grundverkehrsbehördliche Zustimmung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung gemäß § 13 Abs. 4 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983, LGBl. Nr. 69, ist eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG, weil sich unter ihren Mitgliedern ein Richter befindet (§ 13 Abs. 4 Z. 2 lit. b GVG 1983), auch die übrigen Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind (Art. 20 Abs. 2 B-VG und § 13 Abs. 9 erster Halbsatz GVG 1983) und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen (§ 13 Abs. 9 zweiter Halbsatz GVG 1983). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht ausdrücklich für zulässig erklärt worden. Die Bekämpfung von Bescheiden dieser Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

In diesem Sinne lautet auch der dem angefochtenen Bescheid angefügte Hinweis gemäß § 61a AVG nur dahingehend, daß gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann.

Die Beschwerde war wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020059.X00

Im RIS seit

27.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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