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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2a litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Gartner, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Jänner 1991, Zl. I/7-St-G-9028, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 1991 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws am 2. Dezember 1989 um 16.28 Uhr an einem näher beschriebenen Ort die Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl sie das Fahrzeug am selben Tag um 15.10 Uhr an einem näher bezeichneten Ort gelenkt habe und vermutet werden konnte, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf verweist, daß in der Beschwerde fälschlich der Landeshauptmann von Niederösterreich als belangte Behörde bezeichnet sei, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1986, Zl. 84/17/0209, verwiesen. Auch im vorliegenden Beschwerdefall ist bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides als belangte Behörde eindeutig die Niederösterreichische Landesregierung zu erkennen.
Zum Beschwerdevorbringen ist zu bemerken: Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Alkoholisierung bestreitet, übersieht sie, daß es bei der Vermutung im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO nicht auf das tatsächliche Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung ankommt; für die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung und damit die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Atemluftprobe genügte bereits der vom Straßenaufsichtsorgan wahrgenommene Alkoholgeruch der Atemluft bei der Beschwerdeführerin (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/03/0256).
Nicht die belangte Behörde, sondern die Beschwerdeführerin verkennt die Rechtslage, wenn sie vermeint, es sei verfehlt, ein Verhalten, das das Zustandekommen des Alkotestes verhindert, als Verweigerung desselben zu werten. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. März 1991, Zl. 90/02/0207) gilt nämlich ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen der mittels Atemalkoholmeßgerät durchgeführten Untersuchung verhindert, als Verweigerung der Atemluftprobe. Insoweit konnte sich die belangte Behörde allerdings auf die Zeugenaussage des Meldungslegers stützen, wonach ein gültiges Ergebnis der Atemluftprobe deshalb nicht zustande gekommen sei, weil entweder das Atemluftvolumen oder der Beatmungszeitraum nicht entsprechend gewesen seien. Auch reicht - entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdeführerin - die Schuldform der Fahrlässigkeit für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO aus (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz VStG 1950).
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei infolge ihrer Atmungsbehinderung nicht in der Lage gewesen, ein entsprechendes Meßergebnis zu erzielen, holte die belangte Behörde das Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen vom 26. Juni 1990 ein, aus welchem hervorgeht, daß die Verkrümmung und Verdickung der Nasenscheidewand bei der Beschwerdeführerin lediglich dazu führe, daß größere Luftmengen nicht durch die Nase, sondern durch den Mund eingeatmet werden müßten. Dies führe aber nicht dazu, daß zu wenig Luft aus der Lunge in den Alkomaten geblasen werde. Medizinisch sei das Nichtzustandekommen eines gültigen Meßergebnisses nicht zu begründen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die belangte Behörde allerdings nicht verpflichtet, eine Ergänzung dieses Gutachtens einzuholen. Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß unter weiterer Berücksichtigung ihrer Aufregung anläßlich des Alkotests ein anderes gutachtliches Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, handelte es sich nämlich um eine nicht auf entsprechender fachlicher Ebene stehende, bloß laienhafte Behauptung.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020024.X00Im RIS seit
12.06.2001