Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2a litb idF 1986/105;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Gartner, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. März 1991, Zl. MA 70-11/287/91/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 für schuldig erkannt worden ist. Die belangte Behörde nahm die Alkoholbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin auf Grund einer Atemluftkontrolle als erwiesen an. Bei der mittels eines Gerätes im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 vorgenommenen Untersuchung der Atemluft der Beschwerdeführerin wurde ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,69 mg/l sowie zwei Minuten später von 0,71 mg/l gemessen.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. März 1991, G 274 bis 283/90 u.a., aufgehobenen Bestimmungen des § 5 StVO 1960 im vorliegenden Beschwerdefall Anwendung zu finden haben. Die Tat ereignete sich am 14. November 1990; die Aufhebung wurde erst mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt
(Nr. 207/1991), demgemäß mit 26. April 1991, wirksam. Die vorliegende, am 14. Mai 1991 zur Post gegebene Beschwerde langte beim Verwaltungsgerichtshof am 16. Mai 1991 ein; der die Wirkung der Aufhebung ausdehnende Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes ("Die aufgehobenen Bestimmungen sind auch in jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden, in denen vor dem 27. Februar 1991, 10.30 Uhr, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde.") kommt im vorliegenden Beschwerdefall nicht zum Tragen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit des Ergebnisses der Messung des Alkoholgehaltes ihrer Atemluft mit der Behauptung, das Meßergebnis entspreche nicht dem tatsächlichen Alkoholkonsum und "die Meßergebnisse vom Alkomaten" seien "durchaus als ungenau und verzerrend bekannt". Sie vermag ihrer Beschwerde damit nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ergibt sich aus § 5 Abs. 4a StVO 1960, daß die Richtigkeit einer Bestimmung des Alkoholgehaltes der Atemluft nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 nur durch eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden kann. Auf die Durchführung einer Blutabnahme zu diesem Zweck durch einen Amtsarzt hat der Betreffende nach § 5 Abs. 7 lit. a StVO 1960 einen Anspruch, auch wenn das Meßergebnis auf einen höheren Alkoholgehalt der Atemluft als 0,5 mg/l (§ 5 Abs. 4b StVO 1960) lautet. Eine solche Blutabnahme hatte der Betreffende nach der hier maßgeblichen Rechtslage freilich selbst zu veranlassen. Der Beschwerdeführerin mußten als Inhaberin einer Lenkerberechtigung die zitierten Bestimmungen der StVO 1960 bekannt sein, da sie verpflichtet ist, sich über den aktuellen Stand der straßenpolizeilichen Bestimmungen zu informieren (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0039). Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen. Das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 hat daher als Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zu gelten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 1990, Zl. 90/02/0149).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe mangels Vorliegens von Alkoholisierungssymptomen gehen schon deswegen ins Leere, weil die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausdrücklich zugesteht, vor der Tat Alkohol - wenn auch in geringfügigem Ausmaß - zu sich genommen zu haben. Damit steht jedenfalls das von den Straßenaufsichtsorganen festgestellte Alkoholisierungssymptom "Alkoholgeruch aus dem Mund" im Einklang und rechtfertigte die in Rede stehende Aufforderung.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020061.X00Im RIS seit
12.06.2001