TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/20 91/19/0154

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 16. Mai 1991, Zl. 2.2 Go 71-91/3, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben (der belangten Behörde) vom 16. Mai 1991 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. April 1991 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 1 und 2 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, abgewiesen. Über die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde hat dieser wie folgt erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall entspricht hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes und des Beschwerdevorbringens dem mit dem hg.Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 91/19/0153 entschiedenen (gleichgelagerten) Rechtsfall. Mit diesem Erkenntnis wurde die ihm zugrunde gelegene Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen. Die die Abweisung tragende Begründung trifft auch im vorliegenden Fall zu, weshalb es im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG genügt, auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.

Nach dem Gesagten war auch die vorliegende Beschwerde gemäß §35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. W i e n , am 20. Juni 1991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190154.X00

Im RIS seit

07.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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