Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
PaßG 1969 §25 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 16. Mai 1991, Zl. 2.2 Go 71-91/3, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben (der belangten Behörde) vom 16. Mai 1991 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. April 1991 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 1 und 2 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, abgewiesen. Über die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde hat dieser wie folgt erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall entspricht hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes und des Beschwerdevorbringens dem mit dem hg.Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 91/19/0153 entschiedenen (gleichgelagerten) Rechtsfall. Mit diesem Erkenntnis wurde die ihm zugrunde gelegene Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen. Die die Abweisung tragende Begründung trifft auch im vorliegenden Fall zu, weshalb es im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG genügt, auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.
Nach dem Gesagten war auch die vorliegende Beschwerde gemäß §35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. W i e n , am 20. Juni 1991
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190154.X00Im RIS seit
07.12.2001