Index
L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Februar 1991, Zl. VI/4-St-241, betreffend Übertretung des Niederösterreichischen Jagdgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 3. Dezember 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Jagdpächter der Genossenschaftsjagd A IV der "bescheidmäßigen Auflage (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 20.6.1989, KZ. 9-J)" zuwidergehandelt, da über den von der Behörde bewilligten Abschuß hinaus vier Stück Rotwild (Tiere) erlegt worden seien und der Beschwerdeführer diesen Abschuß nicht unverzüglich dem zuständigen Hegeringleiter bekanntgegeben habe. Er habe hiedurch § 135 Abs. 1 Z. 24 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-7, (JG) in Verbindung mit § 82 und § 100 Abs. 2 leg. cit. übertreten. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 135 Abs. 2 JG eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.
Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Als Rechtsgrundlagen wurden im Spruch neben § 66 Abs. 4 AVG und § 64 VStG § 135 Abs. 1 Z. 24 JG sowie der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 20. Juni 1989, 9-J, angeführt.
Nach der Begründung habe die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen dem Beschwerdeführer als Jagdpächter der Genossenschaftsjagd A IV mit dem vorerwähnten Bescheid vom 20. Juni 1989 aufgetragen, die im Rahmen des verfügten Hegeringabschusses durchgeführten Abschüsse unverzüglich dem Hegeringleiter bekanntzugeben. Aus der Aktenlage sowie aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich, daß eine entsprechende Meldung nicht an den Hegeringleiter gerichtet worden sei, sondern allenfalls der Hegeringleiter-Stellvertreter von den getätigten Abschüssen informiert worden sei. Durch eine Meldung an den Hegeringleiter-Stellvertreter könne aber die unmittelbare Meldung an den Hegeringleiter nicht ersetzt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, daß der angefochtene Berufungsbescheid als Rechtsgrundlagen nur den Hinweis auf § 66 Abs. 4 AVG und § 64 VStG enthalte, hingegen keine "Übertretungsnorm", dies deshalb, weil sich keine übertretene Norm des JG finden lasse. Für den Auftrag im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 20. Juni 1989, den durchgeführten Abschuß dem Hegeringleiter unverzüglich bekanntzugeben, fehle im Gesetz jede Rechtsgrundlage. Der Hegeringleiter sei "ein dem NÖ Jagdgesetz 1974 nicht näher bekanntes Rechtssubjekt", werde nur in § 16 der Satzung des NÖ Landesjagdverbandes erwähnt und sei im Zeitpunkt der vermeintlichen Verwaltungsübertretung kein Organ der Jagdbehörde gewesen. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung zur Abschußmeldung an den Hegeringleiter, jedenfalls müßte "im Rahmen des NÖ Landesjagdverbandes" auch die erfolgte Meldung an den Hegeringleiter-Stellvertreter ausreichen. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 20. Juni 1989, 9-J, wurde von Amts wegen unter Heranziehung der Bestimmungen der §§ 82 und 100 Abs. 2 JG der für das Jahr 1989 bewilligte Abschuß um den zusätzlichen Abschuß von 10 Tieren und 10 Kälbern "in den Jagdgebieten der gesamten Hegeringe III und V, besonders in den Jagdrevieren Eigenjagd B Ia, Ib, Ic, II, Genossenschaftsjagd B III und IV sowie Eigenjagd A III, X und Genossenschaftsjagd A II, III und V" erweitert. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß sich dieser gemeinsame Wildabschuß auf das Gesamtgebiet der genannten Hegeringe mit der Auflage beziehe, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließe. Die Jagdausübungsberechtigten seien daher verpflichtet, den durchgeführten Abschuß im Rahmen dieser Bewilligung dem Hegeringleiter unverzüglich bekanntzugeben. Das Gemeinschaftsjagdgebiet A IV gehört nach der Aktenlage zum Hegering V.
Mangels eines gegenteiligen Vorbringens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, daß dieser Bescheid dem Beschwerdeführer - wie in der Zustellverfügung vorgesehen - zugestellt wurde und unangefochten geblieben ist, zumal der Beschwerdeführer selbst mehrfach im Verwaltungsstrafverfahren darauf Bezug genommen hat. Einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit seines Inhaltes steht die Rechtskraft des Bescheides entgegen. Dem darin - aufgrund des JG - verfügten Gebot wird dem eindeutigen und klaren Wortlaut nach nur dann entsprochen, wenn die geforderte Meldung dem Hegeringleiter erstattet wird. Dem ist der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen nicht nachgekommen. Ob dem Hegeringleiter Organstellung zukommt, braucht bei dieser Sachlage nicht untersucht zu werden.
Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er das Fehlen des Spruchteiles nach § 44a lit. b VStG bemängelt. Der angefochtene Bescheid nennt in Übereinstimmung mit dem bestätigten Straferkenntnis erster Instanz als Übertretungsnorm den § 135 Abs. 1 Z. 24 JG in Verbindung mit dem vorzitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, welcher das Gebot, dessen Nichteinhaltung dem Beschwerdeführer im Spruchteil nach § 44a lit. a VStG als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wurde, enthält. Daß die §§ 82 und 100 Abs. 2 JG im erstinstanzlichen Straferkenntnis mitzitiert wurden, schadet nicht, weil sie für sich allein in Verbindung mit § 135 Abs. 1 Z. 24 JG keinen Straftatbestand bilden.
Auch die Verfahrensrüge geht ins Leere.
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, daß es die belangte Behörde unterlassen hätte, den im Genossenschaftsjagdgebiet A IV beschäftigten Revierjäger R als Zeugen darüber zu vernehmen, daß er die Abschußmeldungen an den Hegeringleiter-Stellvertreter erstattet habe. Dieser Frage kommt jedoch im Hinblick auf die obigen Ausführungen, wonach dem im erwähnten Bescheid vom 20. Juni 1989 verfügten Gebot nur durch Meldungen an den Hegeringleiter entsprochen werden hätte können, keine Relevanz zu.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Übertretungen und StrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190069.X00Im RIS seit
03.05.2001