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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, in der Beschwerdesache des N gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Aufenthaltsberechtigung (§ 2 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13. Juni 1990 war dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine bis 13. Dezember 1990 befristete auf § 2 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 190/1990, gestützte Aufenthaltsberechtigung erteilt worden. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer berufen (Schriftsatz vom 27. Juni 1990; am selben Tag zur Post gegeben).
2. Mit der vorliegenden, auf Art. 132 B-VG und §27 VwGG gestützten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) geltend und bringt dazu vor, daß diese, obwohl seit der Einbringung der Berufung mehr als sechs Monate verstrichen seien, bisher noch keine Berufungsentscheidung erlassen habe.
Im Hinblick darauf stellt der Beschwerdeführer den Antrag, "der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung dieser Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und in Stattgebung des Berufungsantrages den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13.6.1990, GZ 11/T-905904, beheben und feststellen, daß ich gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt bin".
II.
1. Gemäß § 27 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
2. Von der Frage des Instanzenzuges ist jene des Überganges der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg (§ 73 Abs. 2 AVG) zu unterscheiden. Gemäß dem in Verfassungsrang stehenden § 15 Abs. 1 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945 idF BGBl. Nr. 142/1946, sind die Angelegenheiten des öffentlichen Sicherheitswesens, zu denen u.a. die Fremdenpolizei zählt, von den Sicherheitsdirektionen in Unterordnung unter die beim Bundesminister für Inneres eingerichtete Generaldirektion für öffentliche Sicherheit zu führen (vgl. dazu ADAMOVICH-FUNK, Österreichisches Verfassungsrecht3, 1985, S. 273 f.). Letztere ist somit im vorliegenden Fall die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde i. S. des § 73 Abs. 2 AVG, auf die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht. Da der Beschwerdeführer von der ihm offenstehenden Möglichkeit der Anrufung dieser Behörde nicht Gebrauch gemacht hat, liegt Säumnis i.S. des Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) nicht vor.
3. Nach dem Gesagten war die vorliegende Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190145.X00Im RIS seit
23.03.2001