TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/20 88/06/0115

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg;
L82005 Bauordnung Salzburg;
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg;

Norm

BauTG Slbg 1976 §34 Abs1;
BauTG Slbg 1976 §34 Abs2;
BauTG Slbg 1976 §34 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/06/0116

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden 1. des Josef N und 2. der Christine N in B, beide vertreten durch Dr. G Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. April 1988, Zl. 1/02-28.449/3-1988, betreffend Verpflichtung zum Anschluß an die Ortskanalisation (mitbeteiligte Partei: Gemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit getrennten Bescheiden vom 12. Juni 1987 gab die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde den von den Beschwerdeführern gegen die Bescheide des Bürgermeisters vom 9. Juli 1986 erhobenen Berufungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Einleitung der Dachwässer statt, wies jedoch die Anträge auf Ausnahme von der Anschlußverpflichtung für die Wohnhäuser der Beschwerdeführer ab. In der Begründung der Bescheide wurde gleichlautend ausgeführt, es sei um die Bewilligung angesucht worden, daß die Dachwässer auf eigenem Grund und Boden versickern dürfen. Da die Gemeindevertretung bereits am 28. März 1987 die Errichtung eines eigenen Regenwasserkanals abgelehnt habe, werde der Berufung stattgegeben. Im übrigen sei von den Beschwerdeführern um die Bewilligung der Ausnahme bezüglich der Einmündungsverpflichtung in die Kanalisationsanlage ersucht worden. Eine solche Ausnahme könne von der Gemeindevertretung gewährt werden, wenn aus technischen Gründen übermäßige Aufwendungen notwendig wären, die einem Grundeigentümer nicht zugemutet werden könnten. Diese Ausnahme bedürfe jedoch der Genehmigung der Landesregierung. Dieser Ausnahmegrund sei gemäß § 34 des Bautechnikgesetzes nicht gegeben, da der öffentliche Kanal im unmittelbaren Bereich der Liegenschaft vorbeiführe, sodaß der Antrag abzuweisen gewesen sei. Zum Antrag des Erstbeschwerdeführers wurde zusätzlich ausgeführt, daß die Abwässer für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht notwendig seien und im übrigen hygienische und wasserwirtschaftliche Bedenken einer Aufbringung entgegenstünden.

Die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 11. April 1988 die von den Beschwerdeführern gemeinsam erhobene Vorstellung gegen die Bescheide der Gemeindevertretung vom 12. Juni 1987 betreffend die Verpflichtung zur Einmündung in eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage ab und führte in der Begründung ihres Bescheides im wesentlichen aus, der Erstbeschwerdeführer habe mit Schreiben vom 25. Oktober 1986 bei der Gemeindevertretung nur die Erteilung einer Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung des Objektes M in die Ortskanalisation ersucht und damit begründet, daß er erst vor wenigen Jahren eine neue vollbiologische Kläranlage (Dreikammersystem) mit erheblichem finanziellen Aufwand errichtet hätte. Da im übrigen das N-Gut nur von vier Bewohnern und im Winter kurzfristig von einigen Gästen bewohnt würde, reiche seiner Ansicht nach die Kläranlage mit 10 m3 Inhalt vollkommen aus und trete demnach keine Überlastung derselben ein; die Versickerung der geklärten Abwässer auf eigenem Grund und Boden wäre für den Wasserhaushalt der sonnseitigen Lage sehr wichtig und es würden Waldschäden nicht zuletzt dadurch entstehen, daß viel zu viele Quellen abgeleitet würden; das Waldsterben sei nicht zuletzt auf die systematische Austrocknung des Bodens in Folge des Quellwasserentzuges zurückzuführen; für ihn als Bergbauer der extremen Bergbauernzone III seien die hohen Kosten eines Kanalanschlusses finanziell nicht verkraftbar; hinsichtlich des Stallgebäudes und der Jauchengrube, die 25 m3 fasse und für einen Winterviehbestand von durchschnittlich fünf Kühen und sechs Jungrindern und Kälbern ausreiche, seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben, zumal keine Silowirtschaft betrieben würde; die landwirtschaftliche Nutzfläche - Dauergrünland - betrage 5 ha, wofür die Jauche dringend gebraucht würde; die Jauchegrube sei im übrigen noch nie übergegangen, da jederzeit auf den sonnseitigen Grundstücken gedüngt werden könne; aus diesem Grunde sei auch sein Stallgebäude nicht in die Einmündungsverpflichtung einbezogen worden.

Mit den Bescheiden vom 12. Juni 1987 habe die Gemeindevertretung aufgrund ihres Sitzungsbeschlusses vom 25. April 1987 die Anträge der Beschwerdeführer - wie schon oben dargelegt - abgewiesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe in ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung bezüglich ihres Objektes M vom 25. Oktober 1986 ausgeführt, daß ihr mit dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 8. November 1986 die Bewilligung zur Versickerung der häuslichen Abwässer auf eigenem Grundstück nach vorangehender Reinigung in einer neu errichteten, der ÖNORM entsprechenden Dreikammerkläranlage erteilt worden sei; das derzeit im übrigen nicht bewohnte Objekt würde auch nicht vermietet und zudem würden ökologische Bedenken gegen einen Kanalanschluß geltend gemacht, da durch den Entzug von Quellwasser und auch von gereinigten Abwässern der natürliche Wasserhaushalt in diesem Gebiet gestört würde und nicht zuletzt auf diese Eingriffe das Waldsterben zurückzuführen sei.

In der gegen diese Bescheide gemeinsam erhobenen Vorstellung hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, die Gemeindevertretung sei auf ihre gegen den Bescheid des Bürgermeisters vorgebrachten Berufungsausführungen betreffend die Verpflichtung zur Einmündung in die Kanalisationsanlage nicht eingegangen. Nach dem letzten Stand der Wissenschaft sei es ökologisch überaus schädlich, wenn die sonnseitigen Hänge durch Ableitung des Wassers regelrecht "trockengelegt" würden. Untersuchungen, die in der Schweiz vorgenommen und deren Ergebnisse auch veröffentlicht worden seien, hätten ergeben, daß eine der Ursachen des Waldsterbens auch die zunehmende Austrocknung der sonnseitigen Hänge sei. Bei Abwägung der Vor- und der Nachteile ergebe sich von selbst, daß alles vermieden werden müsse, was den Wasserhaushalt am Berg negativ beeinflusse, wie dies die Ableitung über ein Rohrsystem darstelle. Bei beiden Häusern seien vorschriftsmäßige, neu errichtete Kläranlagen vorhanden, sodaß keine umweltbeeinflussenden Mißstände auftreten. Die vollbiologisch geklärten Abwässer würden auf eigenem Grund und Boden versickern, wodurch der natürliche Kreislauf erhalten bleibe. Aus diesem Grunde sei ein Anschlußzwang in keiner Weise gerechtfertigt.

Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides nach wörtlicher Wiedergabe der Bestimmungen des § 34 Abs. 3 des Bautechnikgesetzes aus, daß im Hinblick darauf, daß die Erteilung von Ausnahmen von der Einmündungsverpflichtung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die Landesregierung bedürfe, vom Amt der Salzburger Landesregierung "Richtlinien für das Verfahren der Gemeinden für Ausnahmen von der Einmündungsverpflichtung in Kanalisationsanlagen" erstellt worden seien, in denen ausgeführt werde, daß als übermäßige Aufwendungen aus technischen Gründen, also nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten a) die besondere Länge eines Hausanschlusses oder b) erforderliche aufwendige Unterführungsbauwerke u.dgl., nicht aber von vornherein die Notwendigkeit eines Pumpbetriebes, betrachtet werden können. Pumpmaßnahmen fänden nur dann Berücksichtigung, wenn sie wegen der besonderen Gegebenheiten außergewöhnlich kostspielig wären.

Zu den nur für landwirtschaftliche Betriebe vorgesehenen Ausnahmetatbeständen werde in den Richtlinien richtungsweisend ausgeführt, daß vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Betriebsführung eine Ausnahme dann notwendig sei, wenn außer den aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung und der Silowirtschaft stammenden Abwässern, die nicht in die Kanalisation eingebracht werden dürfen, auch die häuslichen Abwässer im landwirtschaftlichen Betrieb Verwendung fänden.

Bei Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall allenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmen von der Einmündungsverpflichtung für die Objekte der Beschwerdeführer vorliege, sei zunächst davon auszugehen und dies werde auch nicht bestritten, daß die gemeindeeigene Kanalisationsanlage an den Liegenschaften der Beschwerdeführer unmittelbar entlangführe. Da somit für beide Objekte bei einer Abwassereinleitung in den öffentlichen Kanal übermäßige Aufwendungen aus technischen Gründen gemäß den obzitierten Richtlinien nicht notwendig seien, lägen die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmen von der Einmündungsverpflichtung nicht vor. Was die vom Erstbeschwerdeführer behauptete Notwendigkeit der Verwertung der häuslichen Abwässer im landwirtschaftlichen Betrieb anlange, so bestünden nach Ansicht der belangten Behörde dagegen hygienische und wasserwirtschaftliche Bedenken, da die Jauchegrube nicht den notwendigen Nutzinhalt aufweise, wie aus dem Antrag vom 25. Oktober 1986 an die Gemeinde hervorgehe. Die dort enthaltene Feststellung, die Jauche könne jederzeit (wohl auch winters) auf den sonnseitigen Grundstücken aufgebracht werden, könne keine ausnahmsweise Abweichung vom Richtwert des erforderlichen Inhaltes der Jauchegrube rechtfertigen. Die sonnseitigen Hanglagen dürften sicherlich zeitweise schneefrei, wohl aber nicht ausreichend frostfrei sein. Die Jaucheausbringung sollte daher im Winter auf ein Minimum beschränkt werden bzw. unterbleiben.

Was die von den Beschwerdeführern geltend gemachten ökologischen Bedenken im Zusammenhang mit einer Störung des Wasserhaushaltes durch Wegfall der Sickerwässer anlange, so seien diese nach Ansicht der belangten Behörde nicht stichhältig, da nicht nur die nur teilweise gereinigten Überwässer der Kläranlagen, sondern auch die Schlammbeseitigung aus diesen Kläranlagen in hygienischer Hinsicht als problematisch anzusehen seien, weshalb durch die Einleitung der Abwässer in die Kanalisationsanlage in dieser Hinsicht nicht von einer nachteiligen Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes gesprochen werden könne. Da für die Objekte der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einleitung in die Ortskanalisation nicht vorlägen, seien die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide der Gemeindevertretung vom 12. Juni 1987 in ihren Rechten nicht verletzt worden.

Gegen diesen Bescheid richten sich die von den beiden Beschwerdeführern gesondert eingebrachten Beschwerden, mit denen jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerden beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen des sachlichen Zusammenhanges die Verbindung der beiden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Gesetzes über die technischen Bauvorschriften im Lande Salzburg (Bautechnikgesetz-BauTG), LGBl. Nr. 75/1976, i.d.F. LGBl. Nr. 32/1983 lautet:

"Abwasserbeseitigung.

§ 34

(1) ...

(2) ...

(3) Wo für die Ableitung der Abwässer eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage (§ 1 Abs. 1 Benützungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 31/1963) besteht, sind die Abwässer über Hauskanäle dorthin einzuleiten. Dies gilt bei nachträglicher Errichtung einer solchen Kanalisationsanlage auch für bereits bestehende Bauten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Hauskanäle auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten und in die Kanalisationsanlage einzumünden. Ausnahmen von der Einmündungsverpflichtung können von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) auf Antrag gewährt werden, wenn aus technischen Gründen übermäßige Aufwendungen notwendig wären, die einem Grundeigentümer nicht zugemutet werden können, oder wenn es für landwirtschaftliche Betriebe vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Betriebsführung notwendig ist und keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen Bedenken entgegenstehen. Eine solche Ausnahme bedarf der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Wahrung der hygienischen und wasserwirtschaftlichen Belange. Darüber hinaus ist eine Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung nicht zulässig. Soweit es für die technisch und hygienisch einwandfreie Beseitigung der Abwässer oder der Niederschlagswässer erforderlich ist, kann die Einleitung der Niederschlagswässer in eine Kanalisation vorgeschrieben werden.

(4) ... "

Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, daß in beiden Beschwerdefällen eine Einmündungsverpflichtung besteht; das Bautechnikgesetz sieht auch nicht vor, daß als Voraussetzung für die Entscheidung über ein Ansuchen um Ausnahmebewilligung mit Bescheid der jeweilige Grundeigentümer zum Anschluß an die Kanalisationsanlage im Zuge eines besonderen Verwaltungsverfahrens verpflichtet werden muß, vielmehr ergibt sich diese Verpflichtung schon unmittelbar aus dem Gesetz. Es gehen daher die diesbezüglichen Ausführungen in den Beschwerden ins Leere, wobei noch hinzuzufügen ist, daß sich die ins Treffen geführten Erkenntnisse dieses Gerichtshofes auf die in einem anderen Bundesland bestehende andere Rechtslage beziehen.

Wie in den Beschwerden zutreffend dargetan wird, gibt es zwei Fälle einer Ausnahme von der in § 34 Abs. 3 BauTG normierten Verpflichtung zur Einmündung der Hauskanäle in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage, nämlich erstens, wenn aus technischen Gründen übermäßige Aufwendungen notwendig wären, die einem Grundbesitzer nicht zugemutet werden können, oder zweitens, wenn es für landwirtschaftliche Betriebe vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Betriebsführung notwendig ist und keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen Bedenken entgegenstehen. Da der Erstbeschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst vorbringt, daß der Ausnahmetatbestand der übermäßigen Aufwendungen von ihm nicht geltend gemacht worden sei, sondern das Ausnahmeansuchen inhaltlich auf die Gewährung einer Ausnahme wegen landwirtschaftlicher Betriebserfordernisse abgezielt habe, folgt daraus, daß der erstangeführte Ausnahmetatbestand nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Hinsichtlich des zweitangeführten Ausnahmetatbestandes ist davon auszugehen, daß der Erstbeschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren nicht konkret dargetan hat, aus welchen Gründen die Versickerung der Abwässer vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Betriebsführung notwendig sein sollte; er hat vielmehr allgemeine ökologische Gründe und den Umstand ins Treffen geführt, daß er vor einigen Jahren eine vollbiologische Kläranlage errichtet habe. Die belangte Behörde konnte daher davon ausgehen, daß auch der zweite im Gesetz vorgesehene Ausnahmefall nicht vorliegt und hat dies in der Begründung ihres Bescheides auch schlüssig zum Ausdruck gebracht.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren nicht behauptet, daß einer der beiden Ausnahmetatbestände auf ihre Liegenschaft zuträfe, sondern hat ebenfalls nur allgemein ihre ökologischen Bedenken gegen die Errichtung von größeren Kanalisationsanlagen vorgebracht. Auch in ihrem Fall konnten die Gemeindebehörde und die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen, daß die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nicht vorliegen.

Wenn in den Beschwerden noch vorgebracht wird, es hätte vor der Erlassung der Bescheide des Bürgermeisters vom 1. Juli 1987 im Hinblick auf die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und 2 BauTG geprüft werden müssen, ob in den vorliegenden Fällen die im § 34 Abs. 3 BauTG normierte Anschlußpflicht zum Tragen kommen kann, ist auf § 34 Abs. 1 leg. cit. hinzuweisen, wonach bei allen Bauten und sonstigen baulichen Anlagen für das Sammeln und für die Beseitigung anfallender Ab- und Niederschlagwässer in technisch und hygienisch einwandfreier Weise vorgesorgt werden muß. Abs. 2 dieses Paragraphen bestimmt, daß, wo es aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist, die Abwasserbeseitigung durch eine Kanalisation zu erfolgen hat. Erfolgt keine Einmündung in eine Kanalisation, so ist für einen späteren Anschluß tunlichst die bauliche Vorsorge zu treffen.

Aus den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 3 ergibt sich, daß grundsätzlich ein Anschlußzwang besteht, und zwar auch dann, wenn - wie hier - die öffentliche Kanalanlage im nachhinein errichtet wird. Der Gesetzgeber hat damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er offenbar aus hygienischen Gründen und aus Gründen der Hintanhaltung von schädlichen Bodenbelastungen der Abwässerbeseitigung durch eine Kanalisation jedenfalls den Vorzug gibt. Es kann daher auch das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde dieser nicht zum Erfolg verhelfen.

Die belangte Behörde hat daher ihren Bescheid, mit dem sie die von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid der Gemeindevertretung erhobene Vorstellung mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen hat, weder mit der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet noch hat sie Verfahrensvorschriften verletzt, wobei im übrigen in den Beschwerden nicht konkret dargetan wird, welche Verfahrensmängel der belangten Behörde unterlaufen sind, bei deren Unterlassung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988060115.X00

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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