TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/25 91/05/0120

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde der

A GmbH gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. April 1991, Zl. R/1-V-9050, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. B,

2. Stadtgemeinde Gänserndorf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. November 1989 wurde dem Erstmitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung zur Aufstellung eines mobilen Verkaufsstandes auf dem Grundstück Nr. N1 des Grundbuches über die Katastralgemeinde Gänserndorf erteilt.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin, welche anläßlich der der Erlassung des Baubewilligungsbescheides vorangegangenen Bauverhandlung mehrere Einwendungen erhoben hatte, dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Jänner 1990 als unbegründet abgewiesen, wobei sich auch die Berufungsbehörde auf ein verkehrstechnisches Gutachten vom 7. November 1989 berief, demzufolge die von der Beschwerdeführerin erhobenen verkehrstechnischen Bedenken nicht berechtigt seien.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. April 1991 wurde die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachte Vorstellung gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 abgewiesen.

Die Aufsichtsbehörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Frage, ob das Projekt des Erstmitbeteiligten die Verkehrssicherheit beeinflussen werde (Umkehrmöglichkeit, Parkplatz, Sicherheit des Personen- und Fahrzeugverkehrs), kein Anrainerrecht berühre. Es sei auch der Rechtsansicht der Berufungsbehörde beizupflichten, daß die Frage eines wirtschaftlichen Bedarfes nach dem Bauvorhaben nicht Gegenstand des Bauverfahrens sei. Durch die Aufstellung von nicht brennbaren, dicht schließenden Abfallbehältern, welche täglich entleert werden müßten, sei nach Ansicht der Aufsichtsbehörde ausreichend dafür vorgesorgt, daß Belästigungen der Anrainer durch Abfall, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hintangehalten werden. Die Beschwerdeführerin sei daher durch den erwähnten Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde erwogen:

Gemäß § 118 Abs. 8 der NÖ Bauordnung 1976 genießen als Anrainer alle Grundstückseigentümer Parteistellung gemäß § 8 AVG 1950, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Zufolge Abs. 9 dieser Gesetzesstelle werden subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über 1. den Brandschutz; 2. den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können; 3. die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung;

4. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung.

Der Gerichtshof hält die wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides für zutreffend, weshalb davon auszugehen ist, daß die auch in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen (verschiedene Beeinträchtigungen des Verkehrs durch den geplanten Verkaufsstand, Fehlen von Parkmöglichkeiten für die Fahrzeuge der Kunden desselben, mangelndes wirtschaftliches Bedürfnis nach einem "Stand für den Wurstverkauf") keine im Baubewilligungsverfahren von der Baubehörde wahrzunehmenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführerin im Sinne der eben wiedergegebenen baurechtlichen Bestimmung berühren (vgl. dazu die Ausführungen bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2. Auflage, Prugg-Verlag Eisenstadt, S. 209 f.). Das gleiche gilt auch für die in der Beschwerde neuerlich geltend gemachte Gefahr, daß "Abfälle des Würstelstandes vom Wind verweht werden und das Gelände des" (offensichtlich von der Beschwerdeführerin betriebenen) "C-Marktes beschmutzen und daher Reinigungskosten entstehen", weil, auch wenn der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die auch den Nachbarn dienende Vorschrift des § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 grundsätzlich richtig ist, nicht übersehen werden darf, daß ohnedies - von der Beschwerdeführerin unwidersprochen - im Baubewilligungsbescheid vorgeschrieben worden ist, nicht brennbare, dicht schließende Abfallbehälter aufzustellen, welche täglich entleert werden müssen. Es kann als offenkundig angesehen werden und bedarf daher nicht der Einholung des von der Beschwerdeführerin für notwendig erachteten diesbezüglichen Sachverständigengutachtens, daß im Falle der widmungsgemäßen Verwendung des Würstelstandes durch die erwähnten Abfälle keine im Sinne des § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 erhebliche, also das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung der Beschwerdeführerin (oder ihrer Kunden) zu erwarten ist.

Die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den erwähnten Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050120.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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