TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/25 91/04/0050

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des Werner Ka in K, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in

F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 16. Jänner 1991, Zl. VIb-225/77-1990, betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 2. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung nach deren Änderung betrieben, indem Sie, wie am 15.2.1990 festgestellt wurde, auf den Grundparzellen 1100/4, 1183/2 und 1187/2, alle KG K, im Rahmen des Betriebes des Sägewerkes Ka, K, Holz gelagert haben."

Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 begangen und es werde gemäß § 366 Abs. 1 leg. cit. hiefür über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 60 Stunden) verhängt.

Einer seitens des Beschwerdeführers dagegen erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 16. Jänner 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte das erstbehördliche Straferkenntnis. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Erstbehörde habe dem Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Straferkenntnis vorgeworfen, er habe die Betriebsanlage seines Sägewerkes nach erfolgter Änderung ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben, indem er "am 15.2.1990" auf den angeführten Grundparzellen Holz gelagert habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, dem Spruch des Straferkenntnisses fehle die erforderliche konkretisierte Umschreibung der Tat und des Tatzeitraumes. In diesem Zusammenhang wird vorgebracht, daß der Zeitpunkt der Feststellung des angeblich rechtswidrigen Verhaltens nicht die Anführung der Tatzeit selbst ersetzen könne. In Ansehung des Tatzeitraumes fehlten aber jegliche näheren Angaben im Bescheidspruch. Des weiteren übersehe die belangte Behörde, daß das Betriebsanlagenrecht seit jeher an dem Grundsatz festhalte, daß sämtliche Einrichtungen und Objekte einer Anlage, d.h. das Sägewerk samt den in Rede stehenden Holzlagerplätzen, eine Einheit bildeten und als Gesamtobjekt der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterlägen. Gehe man von diesem Grundsatz aus und davon, daß die bezeichneten Grundparzellen bereits im Jahre 1960 im Rahmen des Holzverarbeitungsbetriebes als Lagerplätze verwendet worden seien, dann seien sie auch zwingend Gegenstand des auf die Betriebsanlage Bezug habenden Bescheides vom 9. Juli 1969 (III-2138/68) gewesen, was bedeute, daß die Holzlagerung auf den erwähnten Parzellen zumindest seit dem Bescheid vom 9. Juli 1969 genehmigt sei.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu:

Gemäß § 44a lit. a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1.) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglich wird, und

2.) die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A). Es bedarf grundsätzlich der Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat, und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, der Angabe des Anfanges und des Endes dieses Zeitraumes in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art im Spruch des Straferkenntnisses (vgl. hiezu u.a. die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 88/04/0218). Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von fortgesetzten Delikten, und zwar unabhängig von der mit einer Bestrafung wegen eines derartigen Deliktes verbundenen Erfassungswirkung (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1980, Slg. N.F. Nr. 10.186/A).

Entgegen der Annahme der belangten Behörde in der einleitenden Begründung des angefochtenen Bescheides und den diesbezüglichen Ausführungen in der Gegenschrift ergibt sich aber im Beschwerdefall nach dem von ihr im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich übernommenen, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Spruchwortlaut des erstbehördlichen Straferkenntnisses, daß danach die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Begehung eines fortgesetzten Deliktes in einem nicht näher bezeichneten Tatzeitraum erfolgte, wobei die Anführung der Datumsbezeichnung "15.2.1990" lediglich im Zusammenhang damit erfolgte, daß an diesem Tag die inkriminierte Handlungsweise festgestellt worden sei.

Weiters fehlt aber im erstbehördlichen Straferkenntnis auch die erforderliche Konkretisierung der Tathandlung in Ansehung des Genehmigungsumfanges und der hiefür in Betracht kommenden bescheidmäßigen Daten der dort als "genehmigt" bezeichneten Betriebsanlage, die im Sinne der vordargestellten Rechtslage schon auf Grund des Spruchinhaltes die Zuordnung der inkriminierten Handlungsweise zu der von der belangten Behörde als übertreten angenommenen Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 ermöglichen würde.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurft hätte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Kostenersatzanspruches auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040050.X00

Im RIS seit

25.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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