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43/02 Leistungsrecht;Norm
HGG 1985 §30 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Dr. Siegfried S, Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. März 1990, Zl. MA 62-III/76/90, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. März 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 598/1988 (ZDG) in Verbindung mit § 30 des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 266, (HGG) beginnend ab 2. Oktober 1989 für die Dauer seines ordentlichen Zivildienstes Wohnkostenbeihilfe in der Höhe von S 4.325,44 monatlich zuerkannt; das Begehren des Beschwerdeführers auf Abgeltung auch der Rückzahlungen für zwei von ihm aufgenommene Darlehen wurde jedoch abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdeführer (Haupt-)Mieter einer Wohnung im Ausmaß von 141 m2, für die er einen monatlichen Mietzins von S 4.096,91 zu entrichten hat. Zuzüglich der Grundgebühren für Strom, Gas und Telefon habe der Beschwerdeführer für die Wohnung pro Monat S 4.325,44 zu bezahlen. Die von ihm geltend gemachten laufenden Kosten aufgrund zweier Darlehen (von S 120.000,-- und von S 200.000,--) seien nicht als Kosten für die Beibehaltung der Wohnung einzustufen. Die Darlehen hätten nämlich nicht der Schaffung von Wohnraum gedient, sondern seien laut Angaben des Beschwerdeführers zur Zahlung einer Investitionsablöse und für umfangreiche Umbau- und Zusammenlegungsarbeiten verwendet worden. § 30 Abs. 5 Z. 3 HGG sei dahin zu verstehen, daß lediglich Rückzahlungen von WohnBAUdarlehen als Kosten der Schaffung von Wohnraum einzustufen seien.
Der Beschwerdeführer meint demgegenüber, bereits § 30 Abs. 4 HGG biete die Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Darlehensrückzahlungen, liege doch der Zweck dieser Bestimmung darin, die einem Zivildienstpflichtigen während der Ableistung des Zivildienstes entstehenden wirtschaftlichen Nachteile durch Ersatz der "laufenden Fixkosten" möglichst in Grenzen zu halten. Der geltend gemachte Ersatzanspruch finde aber auch im § 30 Abs. 5 HGG Deckung. Soweit nämlich aus den Krediten die Investitionsablöse bezahlt worden sei, handle es sich um ein im vorhinein für die Benützung der Wohnung bezahltes Entgelt; erst dadurch sei dem Beschwerdeführer die Benützung der Wohnung ermöglicht worden. Durch die übrigen Aufwendungen sei der Beschwerdeführer erst in die Lage versetzt worden, während der Dauer des Zivildienstes "zeitgemäß" zu wohnen.
Der Zivildienstpflichtige, der einen Grundzivildienst leistet, hat gemäß § 34 Abs. 1 ZDG unter anderem Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 30 HGG zusteht.
Gemäß § 30 Abs. 4 HGG sind mit der Wohnkostenbeihilfe nach den Abs. 1 und 3 den Wehrpflichtigen die ihnen nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung entstehenden Kosten so weit abzugelten, als ein allenfalls während des Präsenzdienstes verbleibendes Einkommen diese Kosten nicht deckt.
Gemäß § 30 Abs. 5 HGG gelten als Kosten im Sinne des Abs. 4 (Z. 1) alle Arten eines Entgelts für die Benützung der Wohnung samt dem auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben (§ 15 Abs. 1 Z. 2 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981), (Z. 2) allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen, (Z. 3) Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden, sowie (Z. 4) Grundgebühren für Strom und Gas sowie die Fernsprech-Grundgebühr der Wohnung.
Was unter den während des Präsenzdienstes (Zivildienstes) "für die ... Beibehaltung der ... Wohnung entstehenden Kosten" zu verstehen ist, wird durch die taxative Aufzählung von Kosten in § 30 Abs. 5 HGG festgelegt. Andere als die dort angeführten Kosten für die Wohnung, insbesondere auch solche aus Anlaß ihres Erwerbes entstandene, sind daher dem Wehrpflichtigen (Zivildienstpflichtigen) durch die Wohnkostenbeihilfe nicht abzugelten. Wohnkostenbeihilfe gebührt sohin für Kreditrückzahlungen nur insoweit, als diese Darlehen betreffen, die im Sinne des § 30 Abs. 5 Z. 3 HGG "zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden". Der Wortlaut dieser Bestimmung (das Gesetz spricht von "Schaffung" von Wohnraum und nicht etwa von Anschaffung, Beschaffung oder Erwerb der jeweiligen Wohnung) schließt es aus, darunter auch Darlehen zu verstehen, die zum Zwecke der Verbesserung welcher Art immer eines bereits geschaffenen Wohnraumes verwendet worden sind (vgl. das zur gleichlautenden Wendung in § 21 Abs. 5 des Heeresgebührengesetzes 1956 ergangene, einen Wohnungsverbesserungskredit betreffende hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1981, Slg. 10.506/A).
Daraus folgt, daß die belangte Behörde dem Begehren des Beschwerdeführers nach Wohnkostenbeihilfe für die Rückzahlungen der gegenständlichen Darlehen, soweit sie von ihm für Umbau- und Zusammenlegungsarbeiten sowie für die Installierung einer Heizung und eines Bades verwendet worden sind, mit Recht nicht stattgegeben hat. Denn hiebei handelt es sich offensichtlich nur um Verbesserungsarbeiten an der Wohnung des Beschwerdeführers, nicht aber um die Neuschaffung von Wohnraum. Auch der Beschwerdeführer selbst hat nie Gegenteiliges behauptet.
Gleiches gilt in Ansehung der Investitionsablöse, wurde doch auch sie schon begrifflich nicht für die Schaffung der Wohnung, sondern für dort vor ihrem Erwerb durch den Beschwerdeführer getätigte Investitionen entrichtet. Für den Beschwerdeführer ist insoweit auch mit dem Vorbringen, es handle sich dabei um ein im vorhinein entrichtetes "Entgelt für die Benützung der Wohnung" (§ 30 Abs. 5 Z. 1 HGG), nichts zu gewinnen. Denn als solches Entgelt kommen, wie sich aus Abs. 5 Z. 1 im Zusammenhalt mit Abs. 4 ergibt, nur "während des Präsenzdienstes (Zivildienstes) entstehende" Kosten in Betracht. Bei der Investitionsablöse handelt es sich aber um Kosten, die beim Erwerb der Wohnung durch den Beschwerdeführer, also bereits vor Ableistung des Zivildienstes entstanden sind. Im übrigen hat der Beschwerdeführer selbst nicht bahauptet und es besteht auch nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür, daß er, falls er den insoweit gegebenen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen sollte, den Verlust der Wohnung zu gewärtigen hätte.
Bei diesem Ergebnis kommt den Verfahrensrügen, es fehle an einer Feststellung über ein dem Beschwerdeführer während der Ableistung des Zivildienstes verbleibendes Einkommen und es sei der Zeitpunkt des Eingehens der Darlehensverbindlichkeiten unrichtig festgestellt worden, von vornherein keine Relevanz zu. Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe "nicht exakt festgestellt, wofür die aufgenommenen Kredite Verwendung fanden", und es wären "allenfalls weitere Erhebungen durchzuführen" gewesen, vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil in der Beschwerde nicht dargetan wird, zu welch anderem Ermittlungsergebnis die belangte Behörde andernfalls hätte gelangen können.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110115.X00Im RIS seit
04.05.2001