TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/25 91/07/0034

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
VVG §10 Abs1;
VVG §4 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des G gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Jänner 1991, Zl. 8W-Allg-92/6/90, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. März 1989 verpflichtete der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, die auf dem Grundstück /3 KG B gelegenen Autowracks, Autoteile, Maschinenreste, Kühlschränke, Behälter und ähnlichen Gegenstände bis längstens 20. Mai 1989 zu beseitigen.

Nach Erwirkung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 16. August 1989, wonach der obzitierte Bescheid am 6. April 1989 in Rechtskraft erwachsen ist, Androhung der Ersatzvornahme mit Schreiben vom 18. September 1989 und Durchführung von Lokalaugenscheinen am 10. Oktober und 24. November 1989 durch das Wasserbauamt Spittal an der Drau erließ die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau mit Bescheid vom 16. Jänner 1990 einen Kostenvorauszahlungsauftrag; die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 1990 als unbegründet abgewiesen.

Auf Grund eines weiteren Lokalaugenscheines vom 6. September 1990, anläßlich dessen festgestellt wurde, "daß zirka 40 Autowracks, Autoreifen sowie anderes Gerümpel" noch abgelagert seien, erließ die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau mit Bescheid vom 11. September 1990 gemäß den §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 VVG 1950 die Anordnung der Ersatzvornahme; die Berufung gegen diesen Bescheid wies die belangte Behörde (nach neuerlicher Durchführung je eines Lokalaugenscheines am 13. November und am 5. Dezember 1990) mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 i.V.m. § 10 VVG 1950 ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtanordnung der Ersatzvornahme verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht in seinen Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, daß der dem Verwaltungsvollstreckungsverfahren zugrundeliegende Leistungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. März 1989 infolge nicht exakter Bestimmung des Grundstückes, von dem aus die Beseitigung erfolgen solle, sowie wegen der bloß demonstrativen Anführung einzelner zu beseitigender Gegenstände nicht ausreichend bestimmt sei; weiters sei die aufgetragene Leistung bereits erfüllt worden. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer die Nichtbeiziehung zu den Lokalaugenscheinen des Wasserbauamtes Spittal an der Drau vom 13. November und 5. Dezember 1990 geltend.

Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann nach § 4 Abs. 1 VVG 1950 die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Die Vollstreckungsbehörde kann nach Abs. 2 leg. cit. in einem solchen Falle dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag auf Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Zum Vorwurf der mangelnden Bestimmtheit des Leistungsbescheides vom 22. März 1989 ist festzuhalten, daß der Spruch dieses Bescheides ausdrücklich die GP /3 KG B bezeichnet und sich die sprachliche Wendung im Beseitigungsauftrag "die auf diesem Grundstück gelagerten ..." - da in diesem Bescheidspruch kein anderes Grundstück genannt wird - daher auch nur auf dieses Grundstück beziehen kann. Diese Formulierung wird daher insoweit den an einen Titelbescheid zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen gerecht. Im übrigen geht auch aus der genannten Begründung dieses Bescheides eindeutig hervor, daß nur dieses Grundstück Gegenstand des wasserpolizeilichen Auftrags war. Die Formulierung des Spruches erfüllt daher insofern das Erfordernis der ausreichenden Konkretisierung (vgl. z.B. hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1986, Zl. 86/06/0165).

Soweit der Titelbescheid die zu beseitigenden Teile mit "Autowracks, Autoteile, Maschinenreste, Kühlschränke, Behälter und ähnlichen Gegenständen" umschreibt und in der Begründung dieses Bescheides das Ergebnis mehrerer Lokalaugenscheine und Verhandlungen wiedergegeben wird, wonach sich am Lagerplatz "Gerümpel wie Kühlschränke, metallene Behälter, Autoreifen und diverse Maschinenteile und das Gerüst einer alten Betonmischanlage" befanden, kann auch hierin kein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot erblickt werden: Im Hinblick auf Art und Menge der abgelagerten Gegenstände scheidet nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine taxative Aufzählung aus und kann daher dem Bestimmtheitserfordernis in diesen Fällen in der Regel nur durch eine demonstrative Aufzählung der zu beseitigenden Gegenstände verbunden mit einer pauschalen Umschreibung ("und ähnlicher Gegenstände") entsprochen werden. Soweit die Beschwerde daher dem Titelbscheid mangelnde Konkretisierung vorwirft, geht diese Argumentation fehl.

Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei dem zitierten Leistungsbescheid vom 22. März 1989 bereits nachgekommen und daher die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung nach § 4 in Verbindung mit § 10 VVG 1950 unzulässig, ist festzuhalten:

Nach § 10 Abs. 1 VVG 1950 sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes ergibt, der I. und IV. Teil und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß anzuwenden. Nach Abs. 2 leg. cit. kann Berufung gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn (lit. a) die Vollstreckung unzulässig ist oder (lit. b) die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder (lit. c) die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetze nicht zugelassen sind oder mit der Vorschrift des § 2 im Widerspruch stehen.

Daraus ergibt sich, daß im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens die Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens und daher die Anhörung einer Partei grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1978, Zl. 1913/77). Die Behörde hat regelmäßig lediglich zu prüfen, ob ein tauglicher Exekutionstitel vorliegt. Muß es allerdings - wie im Beschwerdefall - im Vollstreckungsverfahren aus besonderen Gründen doch zu Ermittlungen kommen, so hat die Behörde diese vorzunehmen, doch kommt in solchen Fällen der Mitwirkung des Verpflichteten besondere Bedeutung zu (vgl. hg. Erkenntnis vom 12. April 1989, Zl. 87/01/0172; vgl. weiters Walter-Mayer, Verwaltungsverfahren4 Rz. 989).

Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 18. September 1989 ("Androhung der Ersatzvornahme") aufgefordert, der bereits aus dem Leistungsbescheid vom 22. März 1989 resultierenden Beseitigungspflicht innerhalb von 14 Tagen nachzukommen. Auf diese ihm am 20. September 1989 zugekommene Aufforderung hat der Beschwerdeführer nach Ausweis der Akten nicht reagiert. Der am 10. Oktober 1989 durchgeführte Lokalaugenschein hat ergeben, daß etwa zwei Drittel der zu beseitigenden Lagerteile entfernt wurden; dem Beschwerdeführer wurde eine letztmalige Erfüllungsfrist bis 15. November 1989 eingeräumt. Nachdem auf Grund eines weiteren Lokalaugenscheines am 24. November 1989 festgestellt wurde, daß die Räumung noch immer nicht durchgeführt worden war, erließ die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau den Kostenvorauszahlungsauftrag vom 16. Jänner 1990 und auf Grund der anläßlich des Lokalaugenscheines vom 6. September 1990 vorgefundenen Ablagerungen die Anordnung der Ersatzvornahme durch Bescheid vom 11. September 1990. Das in der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung enthaltene Vorbringen des Beschwerdeführers ("Die Räumung des Platzes wurde von mir vorgenommen wie versprochen. Über den Sommer haben sich wieder Autos, Haushaltsschrott auf dem Platz angesammelt, welche von mir wieder entfernt werden.") ist in dieser Allgemeinheit einerseits insofern aktenwidrig, als anläßlich wiederholt durchgeführter Lokalaugenscheine die gegenständliche Liegenschaft nie von den zu beseitigenden Gegenständen geräumt vorgefunden wurde; andererseits war angesichts des bloß allgemein gehaltenen Vorbringens die Berufungsbehörde nicht verpflichtet, sich mit diesem - abgesehen von dessen Überprüfung an Ort und Stelle am 13. November und am 5. Dezember 1990 - weiter auseinanderzusetzen. Eine Anwesenheit bei den - zu gewärtigenden - Erhebungen hat der Beschwerdeführer auf Verwaltungsebene selbst nicht verlangt; zu seiner Beiziehung war die Behörde von sich aus nicht verpflichtet.

Die somit unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 im Rahmen des gestellten Antrages.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Diverses Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070034.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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