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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der B-AG in B, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26. März 1991, Zl. Gew-209/4/91, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei: D F & Co KG in B), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie wies der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 26. März 1991 die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellung als Nachbar der Steinbruchbetriebsanlage auf den Grundstücken Nr. 772/1, 775, 848, 849, 852/2, 852/1, 1040/1, 847, 852/3 und 864, KG K, der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 11. Jänner 1991, Zl. 30.067/2/90-4, erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 356 Abs. 4 GewO 1973 als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bezirkshauptmannschaft Villach habe mit Bescheid vom 11. Jänner 1991 die zuvor verfügte Schließung der Steinbruchbetriebsanlage der mitbeteiligten Partei auf den angeführten Grundstücken widerrufen; dies unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin im wesentlichen mit der Begründung berufen, daß eine Reihe von bisher erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sei, der Gesteinsabbau weder sach- noch fachgerecht erfolge bzw. erfolgt sei und die Einhaltung einer im speziellen angeführten Auflage nicht möglich sei. Hiezu sei - ausgehend von den Bestimmungen des § 360 Abs. 2 und 4 sowie auch der des § 356 Abs. 4 GewO 1973 - auszuführen, daß ein Nachbar keinen Anspruch auf Teilnahme an einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren nach § 360 GewO 1973 besitze, dessen deutlich erklärtes Verfahrensziel es sei, erforderlichenfalls durch eine einstweilige Maßnahme unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Daraus folge, daß der Nachbar auch an einem Verfahren gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1973, welches zum Widerruf einer einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme durchgeführt werde, nicht vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sei und daher in diesem mangels Parteistellung nicht Berufung ergreifen könne. Auf Grund dieser Rechts- und Sachlage sei daher die Berufung der Beschwerdeführerin ohne meritorische Prüfung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der vorliegenden, gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin einleitend vor, sie behaupte, "in ihren Rechten durch Rechtswidrigkeit des Inhaltes verletzt worden zu sein". Sie bringt hiezu vor, die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß ihr eine Parteistellung nicht zuzuerkennen sei, könne nicht geteilt werden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 28. August 1990 sei die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 20. August 1990 verfügte Schließung der Steinbruchbetriebsanlage der mitbeteiligten Partei zwecks Erfüllung von verschiedenen Sanierungsmaßnahmen - welche auf Grund eines Felssturzes im Umfang von 50.000 m3, der u.a. auch die Sperre der B-Landesstraße nach sich gezogen habe, unbedingt erforderlich gewesen seien - teilweise aufgehoben worden. Von den in diesem Bescheid erteilten sechs Auflagen habe die mitbeteiligte Partei bis zum heutigen Tag lediglich zwei erfüllt. Auf Grund von weiteren Felsrutschungen seien mit Bescheid vom 31. Oktober 1990 insgesamt achtzehn weitere Auflagen vorgeschrieben worden, wobei ausdrücklich angeführt worden sei, daß unter Bedachtnahme auf die derzeitige Gefahrensituation es lediglich vertretbar sei, mit Vorarbeiten für die eigentliche Sanierung beginnen zu können. Auch sei genau definiert worden, in welchem Bereich Arbeits- und nicht Abbautätigkeiten durchgeführt werden dürften. Diese Bereiche seien von der mitbeteiligten Partei bei weitem überschritten worden, und es werde bis zum heutigen Tag zudem Material vom Fuß des Felssturzschuttkegels für Gewinnungszwecke entnommen, obwohl den dem Bescheid zugrunde gelegten Berechnungen klar zu entnehmen sei, daß derartige Arbeiten Auswirkungen auf die nunmehrigen Sicherheitsberechnungen zeigten und aus diesem Grund in fachlicher Hinsicht eine solche Vorgangsweise abgelehnt werden müsse. Trotz der vorgeschriebenen Maßnahmen und Auflagen sei es zu zwei weiteren Felsstürzen gekommen; der letzte sei in der Nacht vom 6. auf den 7. November 1990 erfolgt und es sei zu einem unkontrollierten Abgang von Gestein im Ausmaß von zumindest 3.000 m3 gekommen. Die gesamte Sturzmenge belaufe sich auf zumindest 73.000 m3 Gestein, hervorgerufen durch von der mitbeteiligten Partei zu vertretende unsachgemäße Sprengarbeiten. Durch diese Abbautätigkeit bildeten sich auf den in ihrem Eigentum stehenden Nachbargrundstücken sichtbare Abtreppungen und Zugspalten, sodaß es bei Weiterführung des Steinbruches zu weiteren Rutschungen auf diesen Grundstücken kommen könne, da durch die unsachgemäß vorgenommenen Sprengungen das vorherrschende Trennflächengefüge dermaßen aus dem Gleichgewicht gebracht worden sei, daß ein progressives Fortschreiten der Spaltenbildung sowie der Abreißkante in das ihr gehörige - an den Steinbruch angrenzende - Hinterland eintreten könne, und daß somit die ständige Gefahr der weiteren Zerstörung ihres Eigentums gegeben sei. Diese Gefahr habe auch das Ingenieurbüro G in seiner geologisch-geotechnischen Stellungnahme vom 22. August 1990 aufgezeigt. Gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 komme jenen Nachbarn Parteistellung zu, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung "Einwendungen gegen die Anlage im Sinne der Bestimmung des § 74 GewO 1973" erhöben. Zu der am 3. Jänner 1991 anberaumten mündlichen Verhandlung sei sie geladen gewesen. Sie habe mit Schriftsatz vom 31. Dezember 1990 umfangreiche Äußerungen - wie in der Folge angeführt - erstattet, welche von ihrem rechtsfreundlichen Vertreter im Zuge der Augenscheinsverhandlung wiederholt worden seien. Es sei somit aktenkundig, daß durch die Art der Betriebsführung ihr Eigentum nicht nur gefährdet, sondern sogar massiv und unwiederherstellbar beschädigt und zerstört worden sei und werde. Auch führe durch das Abbaugebiet ein öffentlicher Weg, welcher auf Grund der Hangrutschungen ursprünglich vorübergehend gesperrt worden sei; diese Sperre sei auf Grund der bestehenden Gefährdung bis zum heutigen Tag nicht mehr aufgehoben worden, sodaß die Aufschließung der ihr gehörigen und "anderen" Liegenschaften nicht mehr möglich sei. Es erscheine daher nicht recht verständlich, daß mit Bescheid vom 11. Jänner 1991 die Schließung der Steinbruchbetriebsanlage widerrufen worden sei, obwohl entgegen der Auflagen der Abbau nicht auf die Hilfsbermen und die Etage 5 beschränkt worden sei, sondern auch auf Etage 2 ungehindert Abbau betrieben werde. Gemäß ständiger Rechtsprechung seien Beteiligte, die die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht und ausführlich konkretisiert hätten, als Partei zu behandeln, und es könnten Auflagen im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 jede der Vermeidung von Immissionen dienende und zur Erfüllung geeignete
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behördlich erzwingbare - Maßnahmen des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben. Die in den verschiedenen Bescheiden erteilten Auflagen seien jedoch nicht erfüllt worden. Gemäß § 78 Abs. 1 GewO 1973 dürften Anlagen oder Teile von Anlagen, für die im Genehmigungsbescheid keine Betriebsbewilligung vorgeschrieben sei, vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn nur der Genehmigungswerber gegen den Genehmigungsbescheid berufen habe und die Auflagen des Genehmigungsbescheides bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten würden. Trotz Nichteinhaltung der
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angeführten - wesentlichen Auflagen sei die Schließung der Betriebsanlage aufgehoben worden. Zudem komme es für das Vorliegen der Beschwerdeberechtigung lediglich darauf an, ob sie nach Lage des Falles in einem Recht habe verletzt sein können. In den in der Gewerbeordnung festgelegten Nachbarrechten könnten Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1973 durch einen nach § 77 oder nach § 81 in Verbindung mit § 77 GewO 1973 ergehenden Genehmigungsbescheid nur im Rahmen ihrer nach § 356 Abs. 3 rechtzeitig erhobenen Einwendungen, mit denen sie ihre Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründet hätten, verletzt werden. Die ursprüngliche bescheidmäßige Schließung der Steinbruchanlage sei auf Grund verschiedener Anträge der mitbeteiligten Partei aufgehoben und somit zu ihrem Nachteil geändert worden. Im vorliegenden Beschwerdefall ergebe sich eine derart qualifizierte Verletzung der geltend gemachten Nachbarrechte insofern, als die belangte Behörde ihr die Parteistellung aberkannt und ihr dadurch die Bekämpfung des abändernden erstinstanzlichen Bescheides - mit welchem der Betrieb des Steinbruches gestattet worden sei - unmöglich gemacht habe. Die Bezirkshauptmannschaft Villach habe es auch unterlassen, weitere Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Frage einzuholen, ob der Weiterbetrieb des Steinbruches ohne Durchführung der vorgeschriebenen Auflagen nicht weitere schwerwiegende Einflüsse auf die Nachbargrundstücke habe, was nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1989, Zl. 87/04/0007, unabdingbare Voraussetzung einer solchen Erteilung wäre. Das Recht der Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG umfasse auch das Recht, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es sich nicht um eine Stellungnahme zu einem Beweisergebnis handle, dessen Beurteilung jedermann möglich sei, sondern nur durch Stellungnahme eines Sachverständigen. Daß sie in gesetzwidriger Weise zu der am 23. Oktober 1990 stattgefundenen Verhandlung an Ort und Stelle weder schriftlich noch durch persönliche Verständigung geladen worden sei, sei aktenkundig, sodaß alle Argumente der belangten Behörde ins Leere gehen müßten, die den Vorwurf zum Inhalt hätten, sie hätte nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben. Gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1973 knüpfe der Widerruf einer verhängten Zwangs- oder Sicherheitsmaßnahme an das Zutreffen zweier Tatbestandselemente an, nämlich an das Entfallen der Voraussetzungen, die für die Anordnung der Maßnahmen nach § 360 Abs. 1 und 2 GewO 1973 bestimmend gewesen seien, und an die berechtigte Annahme, der Gewerbetreibende werde die gewerberechtlichen Vorschriften einhalten. Zum einen seien die vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt worden und zum anderen werde der Gesteinsabbau an durch Bescheid verbotener Stelle betrieben. Vom § 360 Abs. 2 GewO 1973 seien aber auch solche Belästigungen erfaßt, die durch den konsenslosen Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage verursacht würden. Es wäre daher vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides unbedingt erforderlich gewesen, ein ergänzendes Gutachten des geologischen Sachverständigen über das Ausmaß der bei ihr eingetretenen Schäden einzuholen. Durch die besonderen geologischen Verhältnisse - welche vor allem durch die unsachgemäßen Sprengungen aus dem Gleichgewicht gebracht worden seien - seien nunmehr die Folgen weiterer Erschüttungseinwirkungen ebenso wie der Eintritt weiterer Schadensfälle in ihrem Eigentum "unabsehbar".
Gemäß § 8 AVG 1950 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte, und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Rechtsvorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes, aber auch Vorschriften des formellen Verwaltungsrechtes in Betracht.
Die der Rechtssache im Beschwerdefall zugrundeliegende Norm ist im Hinblick auf den vordargestellten Bescheidinhalt und das darauf Bezug habende Beschwerdevorbringen die Gewerbeordnung 1973. Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren, oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde im Grunde des § 360 Abs. 2 GewO 1973 entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach der Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage, oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Nach der Anordnung des § 360 Abs. 4 GewO 1973 hat die Behörde, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung u.a. eines Bescheides gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahme nach Abs. 2 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, auf Antrag dieser Person die mit Bescheid u.a. gemäß Abs. 2 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
Die Bestimmung des § 360 Abs. 2 GewO 1973 berechtigt und verpflichtet die Behörde, bei Vorliegen der angeführten Tatbestände die jeweils notwendigen Maßnahmen von Amts wegen zu ergreifen. Sie hat - über die einstweiligen Verfügungen des § 8 VVG 1950 hinausgehend - einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen zum Gegenstand, die gemäß § 360 Abs. 3 leg. cit. mangels einer kürzeren Befristung mit Ablauf eines Jahres, vom Tage der Rechtskraft des sie verfügenden Bescheides an gerechnet, außer Wirksamkeit treten. Auf die Handhabung der nach dieser Bestimmung der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen hat jedoch niemand einen Rechtsanspruch, der mit Mitteln des öffentlichen Rechtes verfolgbar wäre. Bei den Maßnahmen nach § 360 Abs. 2 GewO 1973 handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen aufgetragen wurde, und deren Nichtergreifung eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde. Diese Bestimmung soll der Behörde ein rasches Einschreiten und gegebenenfalls auch ohne ein vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung des Bescheides notwendiges Eingreifen ermöglichen, weshalb diese Maßnahmen auch bloß vorübergehender Natur sind. Somit ergibt sich aus dem Gesetz, daß dem Nachbarn weder ein Antragsrecht zukommt, das Verfahren nach § 360 Abs. 2 GewO 1973 einzuleiten, noch, daß ihm ein Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes eingeräumt wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 90/04/0028, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).
Daraus folgt aber, daß der belangten Behörde im dargestellten Zusammenhang keine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet bzw. ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vorgeworfen werden kann, wenn sie mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin bei Verfahrensvorgängen nach § 360 GewO 1973 deren Berufung gegen den im Rahmen dieses Verfahrens ergangenen erstbehördlichen Bescheid als unzulässig zurückwies.
Sofern sich aber die Beschwerdeführerin unabhängig von der vordargestellten Rechtslage darauf beruft, sie sei zu der am 3. Jänner 1991 anberaumten mündlichen Verhandlung geladen worden, in der sie in der dargelegten Weise Einwendungen erhoben habe, ist darauf hinzuweisen, daß weder die Beiziehung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren noch die Zustellung eines Bescheides für sich allein ausreichen, die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zu begründen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. September 1984, Zl. 83/07/0048).
Wenn sich schließlich die Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des § 356 Abs. 3 GewO 1973 - enthalten im IV. Hauptstück, Abschnitt 2. i) Verfahren betreffend Betriebsanlagen (§§ 353 bis 359 b) - zur argumentativen Darlegung ihrer Parteistellung und in diesem Zusammenhang auf Bestimmungen sowie verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung betreffend die gewerblichen Betriebsanlagen (§§ 74 bis 84) bezieht, so ergibt sich - abgesehen davon, daß in derartigen Angelegenheiten gemäß § 359 a Z. 1 GewO 1973 in den Fällen, in denen bei Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten geht - weder aus dem angefochtenen Bescheid noch auch aus dem Beschwerdevorbringen selbst in erkennbarer Weise, daß der Abspruch des angefochtenen Bescheides im Rahmen eines derartigen Verfahrens erfolgt wäre.
Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040130.X00Im RIS seit
25.06.1991