TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/25 91/04/0026

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

26/02 Markenschutz Musterschutz;

Norm

MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z2;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des M gegen den Bescheid der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes vom 12. November 1990, Zl. Bm 5/90, AM 4893/87, betreffend Verweigerung des Markenschutzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes vom 12. November 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführes vom 18. Dezember 1987 auf Eintragung der Wortmarke "Flugbörse" in das Markenregister abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in A am 18. Dezember 1987 das Wortzeichen "Flugbörse" zur Registrierung als Marke für die Dienstleistungen:

Kl. 39: Dienstleistungen von Reisebüros; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, insbesondere Flugreisen;

Durchführung und Vermittlung von Reiseleitung und -begleitung;

Auskunftserteilung durch Reisebüros;

Kl. 42: Hotelreservierungen

angemeldet. Mit Beschluß vom 2. Mai 1990 habe die Rechtsabteilung B - nach Durchführung des dargestellten, vorangegangenen Verfahrens - gegenständliche Markenanmeldung unter Hinweis auf die bereits ergangenen Verfügungen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 Markenschutzgesetz 1970 abgewiesen. In der gegen diesen Beschluß gerichteten Beschwerde werde beantragt, den erstbehördlichen Bescheid dahin abzuändern, daß der Antrag auf Eintragung der Wortmarke "Flugbörse" für die Dienstleistungsklassen 39 und 42 bewilligt werde. Der Beschwerdeführer wiederhole im wesentlichen sein Vorbringen in den im erstbehördlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen. Insbesondere werde darauf hingewiesen, daß der Begriff "Flugbörse" schon deshalb nicht beschreibend sein könne, da seine Dienstleistungen eben nicht börsenmäßig erbracht würden. Es fehlten vielmehr die wesentlichen Merkmale einer Börse, wie Versammlung von Kaufleuten, mehrere Anbieter und Nachfrager, deren unmittelbares Aufeinandertreffen, Homogenität der gehandelten Güter im Sinne von Vertretbarkeit sowie Umschlag von Waren und Wertpapieren. Würde man in dem Begriff "Börse" einen Hinweis auf ein bestimmtes Preisverhältnis oder eine andere Angabe im Sinne des Gesetzes (§ 4 Abs. 1 Z. 2 Markenschutzgesetz 1970) sehen, so bedürfe es zum Erkennen nicht unerheblicher Gedankenoperationen. Das Wort bilde vielmehr nur eine Anregung zu solchen Vorstellungen und sei daher als schutzfähige Phantasiebezeichnung anzusehen. Weiters bestehe zwischen wettbewerbs- und urheberrechtlichen Aspekten einerseits und markenrechtlicher Schutzfähigkeit andererseits ein rechtssystematisches Naheverhältnis, was sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergebe. Der Kennzeichenschutz sei dann zu gewähren, wenn ein Ausdruck als Unternehmenshinweis zu verstehen sei und u.a. nur dann zu versagen, wenn der Ausdruck ausschließlich einen die Dienstleistungen bzw. die Art und Weise ihrer Erbringung beschreibenden Charakter habe. Hiezu sei folgendes auszuführen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 Markenschutzgesetz 1970 seien von der Registrierung als Marken u.a. Zeichen ausgeschlossen, die ausschließlich Angaben über Ort, Zeit oder Art der Erbringung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preisverhältnisse oder Umfang der Dienstleistungen enthielten. Bei der Prüfung eines Zeichens hinsichtlich des Registrierungshindernisses der Deskriptivität sei von seiner Gesamtheit auszugehen, und zwar von der Auffassung des inländischen Verkehrs zum Prioritätszeitpunkt. Es sei also zu untersuchen, welchen Sinngehalt das Zeichen den damit konfrontierten Konsumenten vermittle. Das angemeldete Zeichen sei eine reine Wortmarke, bestehend aus zwei Wortbestandteilen, die dem allgemeinen Sprachschatz angehörten. Unter dem Wort "Flug" werde jedermann - im Zusammenhang mit dem beanspruchten Dienstleistungsverzeichnis - die Personen- und Güterbeförderung per Flugzeug verstehen. Daraus ergebe sich für den Konsumenten ganz zwanglos, daß die vom Verwender des Zeichens erbrachten Dienstleistungen u.a. in der Veranstaltung oder Vermittlung von Flugreisen bestünden. Der Zeichenbestandteil "Flug" sei daher eine die Beschaffenheit der Dienstleistung betreffende ausschließlich beschreibende Angabe. Der zweite Zeichenbestandteil laute "Börse". Im österreichischen Wörterbuch fänden sich dazu die Bedeutungen: Geldbörse; Großhandelsplatz, an dem Geld- oder Warengeschäfte abgeschlossen würden; Börsengebäude. In jüngerer Zeit habe der Begriff "Börse" im Börsengesetz 1989 eine Legaldefinition als "regelmäßige Versammlung von Kaufleuten zum Abschluß von Handelsgeschäften mit Wertpapieren, Geld und bestimmten Waren" erfahren. Gemäß ständiger Rechtsprechung käme es bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters nur auf die Auffassung des Verkehrs zum Prioritätszeitpunkt an. Erfahrungsgemäß fließe der Bedeutungswandel, dem ein Wort im Laufe der Zeit unterliege, erst mit jahrelanger Verspätung in Neudefinitionen durch Wörterbücher oder Lexika ein. Gleichfalls beziehe sich eine Legaldefinition eines Begriffes lediglich auf ein bestimmtes Gesetz oder allenfalls auf die Rechtsordnung. Die Bedeutung eines Wortes im allgemeinen Sprachgebrauch weiche häufig von sprachlichen oder gesetzlichen Definitionen ab, sodaß die Hinweise des Beschwerdeführers auf die vorstehenden Bedeutungsinhalte des Wortes "Börse" ins Leere gingen. Dem Durchschnittskonsumenten, der im Hinblick auf das Dienstleistungsverzeichnis maßgebend sei, werde das Wort "Börse" im Sinne eines Handelsplatzes für Geld- und Warengeschäfte durchaus ein klarer Begriff sein. Zu beachten sei jedoch in diesem Zusammenhang, daß die Verkehrskreise ein Markenwort regelmäßig in einer Bedeutung, die mit den betreffenden Dienstleistungen in logischen oder sinnvollen Zusammenhang gebracht werden könne, verstünden. Der Konsument werde also zur Auffassung kommen, daß es sich bei der "Flugbörse" ganz allgemein um einen Ort handle, an dem Anbieter und Nachfrager insbesondere von Flugreisen zusammenträfen, wodurch sich ein marktgerechter und deshalb besonders günstiger Preis erzielen lasse. Keinesfalls würden die beteiligten Verkehrskreise in "Flugbörse" ein bestimmtes Unternehmen erblicken. Dies sei bereits von der Rechtsabteilung B zutreffend ausgeführt worden. Dabei genüge es laut ständiger Judikatur bereits, wenn ein nicht unerheblicher oder unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise in einem Zeichen eine beschreibende Angabe erblicke. Was das vom Beschwerdeführer bestrittene Auftreten mehrerer Anbieter - daß mehrere Nachfrager aufträten, sei zugestanden worden - anlange, so sei hiezu zu sagen, daß die typische Tätigkeit eines Reisebüros in der Vermittlung von Reisen (Beförderung, Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Personen) liege. Dabei trete eine Vielzahl von Anbietern auf, unter denen die Nachfrager auswählen könnten und die in unmittelbare vertragliche Beziehungen auch zum Reisebürokunden träten. Würde man den Umstand des Auftretens mehrerer Anbieter tatsächlich verneinen, könnte man zu dem Schluß kommen, das Zeichen entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie an einer Börse vorgefunden würden. Dann läge auf Grund der Täuschungsgefahr aber das Registrierungshindernis der Dezeptivität vor. Der Konsument werde sich also ein besonders vorteilhaftes Preisverhältnis erwarten und solcherart im Wort "Börse" eine ausschließlich beschreibende Angabe über die Art der Erbringung und unter Umständen auch die Preisverhältnisse der Dienstleistungen erblicken. Daß der Handel mit Dienstleistungen niemals unter den "Börse"-Begriff fallen könne, habe der Beschwerdeführer selbst widerlegt, indem er das Beispiel der "Touristik-Börse" gebracht habe, wo es ebenfalls um den Handel mit Dienstleistungen gehe. Was die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen betreffend die Anerkennung von Rechten an dem Wort "Flugbörse" durch Konkurrenzunternehmen betreffe, so sei der Erstbehörde darin zu folgen, daß wettbewerbs- bzw. urheberrechtliche Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Marke außer Betracht zu bleiben hätten. Die diesbezüglichen Ausführungen deuteten etwas in die Richtung einer allfälligen Verkehrsgeltung des Zeichens, zumindest bei Konkurrenzunternehmen. Ein solcher Nachweis der Verkehrsgeltung sei jedoch im Verfahren vor der Rechtsabteilung B nicht erbracht worden. Außerdem bezögen sich die Angaben auf Zeiten nach dem allgemein maßgeblichen Prioritätszeitpunkt 18. Dezember 1987. Der Sinngehalt des vorliegenden Zeichens erschließe sich - auch in seiner Gesamtheit - für den Konsumenten ohne komplizierte Gedankenoperationen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem durch das im Markenschutzgesetz 1970

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insbesondere dessen §§ 2, 19 und 20 - normierten Recht verletzt, bei ordnungsgemäßer und gesetzmäßiger Anmeldung einer Marke das Markenrecht zu erwerben. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde scheine zwar im angefochtenen Bescheid das vorangegangene Ermittlungsverfahren ausführlich zu beschreiben, übergehe aber in den ihre Entscheidung tragenden Gründen wesentliche Teile seiner Beschwerde vom 9. Juli 1990 mit Stillschweigen. Dies betreffe insbesondere die - in der Folge näher ausgeführten - Fragenkreise des Börsenmechanismus, der Homogenität der gehandelten Güter, der Preisbemessung und -errechnung, und der Phantasiehaftigkeit der angemeldeten Marke. Gerade diese Ausklammerung aller von ihm im Detail vorgetragenen und angeführten Einwände samt zitierten Belegstellen über historische und aktuelle Bedeutung des Begriffes "Börse" bedinge die - verfahrensrechtlich mangelhafte - Einengung auf den sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebenden Rechtsstandpunkt der belangten Behörde. Zentraler Punkt der Begründung des angefochtenen Bescheides sei das Argument, das Wort "Flugbörse" sei eine Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen, weil es leicht erkennen lasse, "daß hier eben Flüge und damit zusammenhängende Dienstleistungen - preislich abgestimmt auf Angebot und Nachfrage - angeboten werden". Den beteiligten Kreisen sei die Börse als Umschlagplatz für Waren und Wertpapiere bekannt und es bedürfe daher keiner Gedankenoperation, daß im vorliegenden Fall eben Flugreisen und damit zusammenhängende Dienstleistungen "wie auf einer Börse" - zu flexiblen Bedingungen abhängig von den jeweiligen Marktverhältnissen - angeboten würden. Dem sei zunächst einmal entgegenzuhalten, daß die fraglichen Dienstleistungen eben nicht "wie auf einer Börse" erbracht bzw. angeboten würden. Wie bereits in der Stellungnahme vom 27. Februar 1988 ausgeführt, handle es sich bei einer Börse um eine regelmäßige Versammlung von Kaufleuten zum Abschluß von Handelsgeschäften mit Wertpapieren, Geld oder bestimmten Waren. Es liege auf der Hand, daß die in Rede stehenden Dienstleistungen schon deshalb nicht "wie auf einer Börse" erbracht würden, da sich bei deren Erbringung nicht Kaufleute gegenüberstünden. Im gegenständlichen Fall stünden vielmehr Konsumenten einem Kaufmann (Reisebürounternehmer) gegenüber. Ein weiteres Begriffsmerkmal einer Börse sei das eines "regelmäßig stattfindenden Marktes" (Duden - Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, Band I, 1977), wobei "Markt" dem allgemeinen Sprachgebrauch nach nicht anders zu begreifen sei als als Veranstaltung, bei der mehrere Anbieter mehreren Nachfragern gegenüberstünden. Demgegenüber stehe im vorliegenden Fall ein Anbieter (das Reisebüro) einer Vielzahl von Nachfragern (den Konsumenten) gegenüber. Es sei also auch von dieser Seite her keine Nähe zum Börsenbegriff gegeben. Es zeige sich danach auch folgendes sehr deutlich: Im angefochtenen Bescheid werde "börsenmäßig" bzw. "wie auf einer Börse" mit "Bedingungen abhängig von den jeweiligen Marktverhältnissen" bzw. "preislich abgestimmt auf Angebot und Nachfrage" gleichgesetzt. Es werde impliziert, daß die beteiligten Verkehrskreise eine Börse als einen Ort oder eine Einrichtung auffaßten, an dem sich Preise jeweils abhängig von Angebot und Nachfrage bildeten. Dies sei richtig. Genausowenig werde man aber bestreiten können, daß in der - durchaus richtigen - Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise die Börse als ein Ort oder eine Einrichtung verstanden werde, an dem dieser Ausgleich von Angebot und Nachfrage über den Preismechanismus durch unmittelbares Aufeinandertreffen von Anbietern und Nachfragern erfolge. Verstehe man die Formulierung "wie auf einer Börse" in diesem Sinn - also richtig und der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise entsprechend -, so werde klar, daß er auch in diesem Sinne seine Dienstleistungen gar nicht "wie auf einer Börse"

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"preislich abgestimmt auf Angebot und Nachfrage" - erbringe. Er stehe als Einzelanbieter einer Vielzahl von Konsumenten gegenüber; ein Markt, wie auf einer Börse, an dem unmittelbar das Verhalten anderer Anbieter (und auch der Nachfrager) beobachtet werden könne und sich Angebot und Nachfrage unmittelbar ausglichen, existiere im Falle seiner Dienstleistungen nicht. Schließlich sei die Homogenität der gehandelten Güter essentiell für das Vorliegen einer Börse. Dies deshalb, weil dann bei Abschluß der einzelnen Geschäfte nur Menge und Kurs (Preis) der Waren bestimmt werden müßten. Homogenität der gehandelten Güter - oder juristisch ausgedrückt: deren Vertretbarkeit oder Fungibilität - sei also ein weiteres notwendiges Merkmal, um von einer Börse sprechen zu können. Wie unschwer zu erkennen sei, liege dieses Merkmal im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Dienstleistung der Durchführung einer Flugreise beispielsweise sei eine völlig nach Einzelgesichtspunkten bestimmte Leistung. Sie sei nicht nur durch die jeweils herangezogene Fluglinie, sondern auch durch Abflugort und -zeit, Destination, Sitzklasse, Transfermodalitäten, Unterbringung (verschiedene Hotelkategorien), eventuell integriertes Besichtigungsprogramm und eine Vielzahl anderer Einzelmerkmale spezifiziert. Gleiches gelte wohl unzweifelhaft auch für die anderen in den Klassen 39 und 42 angeführten Dienstleistungen. Die Durchführung und Vermittlung von Hotelreservierungen etwa sei eine alles andere als homogene Leistung. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, daß es im Bescheid richtigerweise heiße, "den beteiligten Kreisen sei die Börse als Umschlagplatz für Waren und Wertpapiere bekannt ...". Keineswegs werde jedoch der Begriff "Börse" von den Verkehrskreisen ohne weiteres mit dem Umschlag von Dienstleistungen in Verbindung gebracht. Auch der angefochtene Bescheid behaupte dies nicht. Sollte aber gemeint sein, daß Flugreisen Waren seien (art.: "... eben Flugreisen und damit zusammenhängende Dienstleistungen ..."), so stimme dies schon nach der Beschreibung der Dienstleistungsklasse 39 nicht. Der Grund liege auf der Hand: Dienstleistungen seien im Regelfall keine homogenen Güter, und deshalb gebe es auch keine Dienstleistungsbörsen. Sollte die verfahrensgegenständliche Bezeichnung dennoch als Hinweis auf eine wirkliche Börse verstanden werden, so sicher nicht ohne besondere Gedankenoperationen. Zusammenfassend sei zu sagen, daß die Dienstleistungen des Beschwerdeführers und die Art und Weise der Erbringung derselben absolut kein Merkmal aufwiesen, die ein sprachliches Naheverhältnis zum Begriff der Börse indizierten. Damit könne die Bezeichnung "Flugbörse" aber nicht im Sinne der behördlichen Annahme als deskriptiv gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 Markenschutzgesetz 1970 qualifiziert werden. In einer marktwirtschaftlich ausgerichteten Wirtschaft, wie sie in Österreich bestehe, würden grundsätzlich alle Waren und Dienstleistungen preislich abgestimmt auf Angebot und Nachfrage und damit abhängig von den jeweiligen Marktverhältnissen angeboten. Das Wort Börse könne also allenfalls als allgemeiner Hinweis aufgefaßt werden, daß die Preise der fraglichen Dienstleistungen den Kräften des Marktes unterlägen. Ein solcher Hinweis stelle aber keine Angabe über ein Preisverhältnis (alle anderen im Gesetz genannten Angaben kämen noch viel weniger in Betracht) im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 2 Markenschutzgesetz 1970 dar. Niemand könne aus dem Begriff "Börse" - auch wenn er im derartig überzogenen Sinn verstanden werden sollte - auf einen z.B. teuren, billigen oder angemessenen Preis schließen. Selbst wenn man die Meinung vertreten würde, es handle sich um eine Angabe über ein Preisverhältnis oder eine andere Angabe im Sinne des Gesetzes, so ergebe sich dieser Hinweis wohl kaum zwanglos aus dem Begriff "Börse", noch dränge er sich geradezu auf, sondern es bedürfe zum Erkennen desselben wohl nicht unerheblicher Gedankenoperationen. Ein mehr oder weniger verhüllter Hinweis, welcher eine Vorstellung über den Zusammenhang des Wortes mit einem Produkt nur anrege, sei als schutzfähige Phantasiebezeichnung anzusehen. Im Zusammenhang mit einer vom wirklichen Begriffsinhalt losgelösten Interpretation des Begriffes "Börse" könne dieser wohl nur als Symbol verstanden werden, nämlich als Symbol dafür, daß die fraglichen Dienstleistungen der Preisbildung durch die allgemeinen Marktkräfte unterlägen. Im Lichte der zitierten Entscheidung wäre die Bezeichnung "Flugbörse" daher registrierungsfähig. Der Verweis in der Stellungnahme vom 24. Februar 1989 auf das Wort "Touristik-Börse" sei lediglich deshalb erfolgt, um das Betriebsmerkmal des "Marktes" (mehrere Anbieter stünden mehreren Nachfragern gegenüber) herauszuarbeiten. Es seien bei dieser Veranstaltung 951 ausländische Reiseeinkäufer (Nachfrager) 851 inländischen Anbietern gegenübergestanden. Keineswegs sei behauptet worden, daß es sich bei der Bezeichnung "Touristik-Börse" um keine Phantasiebezeichnung handle. Vielmehr liege nach seiner Auffassung auch in diesem Fall eine solche vor, weil die dort gehandelten Güter (Dienstleistungen der Tourismusindustrie) nicht das Merkmal der Homogenität aufwiesen, welches essentiell dafür sei, daß von einer Börse gesprochen werden könne. In seiner Stellungnahme habe er Beweise dafür vorgelegt, daß das Zeichen "Flugbörse" als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, nämlich sein Reisebüro, aufgefaßt werde. Die Behörde lasse dieses Argument mit der Begründung nicht gelten, daß wettbewerbs- und urheberrechtliche Aspekte nicht deckungsgleich mit den Erfordernissen einer markenrechtlichen Schutzfähigkeit seien. Dazu sei zu sagen, daß eine solche Deckungsgleichheit gar nicht behauptet worden sei. Ihr Vorliegen oder Nichtvorliegen sei auch nicht weiter erheblich. Es gehe einzig und allein darum, daß das Zeichen "Flugbörse" als Unternehmenshinweis bzw. Namen oder besondere Bezeichnung eines Unternehmens im Sinne des § 9 Abs. 1 UWG zu verstehen sei und auch verstanden werden müsse und nicht als ausschließlich beschreibende Angabe betreffend Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 2 Markenschutzgesetz 1970. Daß zwar keine Deckungsgleichheit zwischen wettbewerbs- und urheberrechtlichen Aspekten einerseits und markenrechtlicher Schutzfähigkeit andererseits bestehe, wohl aber ein rechtssystematisches Naheverhältnis, sei den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Markenschutzgesetz 1970 und dem § 9 UWG unschwer zu entnehmen. § 1 Abs. 1 Markenschutzgesetz 1970 definiere Marken als Zeichen, die dazu dienten, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Bestimmung bringe die ratio legis deutlich zum Ausdruck: Es gehe darum, Kennzeichenschutz dann zu gewähren, wenn ein Ausdruck als Unternehmenshinweis zu verstehen sei. Versagt solle der Kennzeichenschutz u.a. nur dann werden, wenn der Ausdruck ausschließlich einen die Dienstleistung bzw. die Art und Weise ihrer Erbringung beschreibenden Charakter habe. Auch § 9 UWG (Mißbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens) verdeutliche die entsprechende Gesetzessystematik. In Abs. 3 dieser Bestimmung würden registrierte Marken den besonderen Bezeichnungen eines Unternehmens im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt. Marken seien also Zeichen mit Hinweischarakter auf ein Unternehmen. Daß aber gerade dieser Hinweischarakter dem Ausdruck "Flugbörse" in bezug auf sein Unternehmen innewohne, sei in der Stellungnahme vom 22. Dezember 1989 beweiskräftig dargelegt worden. Eine Bezeichnung dürfe, um deskriptiv zu sein, keinen Raum für die Annahme lassen, daß das Markenwort das Individualzeichen eines bestimmten Unternehmens sei. Bereits in den Äußerungen und Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren habe er dargelegt, daß es sich bei der Bezeichnung "Flugbörse" um eine Phantasiebezeichnung handle. Ergänzend werde dazu noch folgendes vorgebracht: Eine Phantasiebezeichnung oder ein Kunstwort liege dann vor, wenn es in keinem Wörterbuch vorkomme. Die Bezeichnung "Flugbörse" erfülle dieses Kriterium. Dieses Wort sei weder in einem Wörterbuch noch in einem Lexikon zu finden. Und: Sei eine Angabe für sich allein als Beschaffenheitsangabe nicht registrierbar, hindere dies die Registrierung doch nicht, wenn im übrigen der Gesamteindruck der Marke eigenartig sei. Im vorliegenden Fall handle es sich unzweifelhaft um eine dem Gesamteindruck nach eigenartige Kombination von Worten, was zur Registrierbarkeit der Bezeichnung "Flugbörse" führe; dies selbst dann, wenn der Wortteil "Börse" - entgegen all den bisher vorgebrachten Argumenten - als beschreibend qualifiziert werden sollte. Es sei nicht strittig, daß nach der ständigen Rechtsprechung der belangten Behörde bei der Prüfung der Registrierbarkeit einer Marke ausschließlich auf die Auffassung der maßgebenden Verkehrskreise zum Prioritätszeitpunkt abzustellen sei. Dabei sei aber - insbesondere bei seinem Hinweis auf die Legaldefinition des Börsenbegriffes im Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555/1989, - zu beachten, daß diese Legaldefinition im Jahre 1989 nicht nur eingeführt worden sei, sondern eine Festschreibung des seit dem Börsegesetz 1875 historisch gewachsenen, aber auf verschiedene materielle Regelungen zersplitterten Börsenbegriffes darstelle, wie sich auch aus den - in weiterer Folge angeführten - Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ergebe. Die sich nunmehr aus § 1 des Börsegesetzes 1989 ergebende Legaldefinition des Börsenbegriffes habe daher bereits im Zeitpunkt seiner Markenanmeldung zum 18. Dezember 1987 materiell gleichermaßen gegolten. Die Wesensbestandteile des Börsenbegriffes - wie sie in der Beschwerde in weiterer Folge angeführt werden -, deren zumindest überwiegende Kenntnis angesichts des gerade in den letzten Jahren stark gestiegenen Aktieninteresses bei breiten Bevölkerungskreisen vorausgesetzt werden dürfe, fehlten bei Reisebürounternehmen. Die Umsetzung des vorerwähnten, legal definierten und breiten Bevölkerungskreisen bekannten Börsenbegriffes auf die von ihm dem Registrierungsantrag zugrunde gelegten Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Reisebüro erfordere bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Reihe von Überlegungen und Denkoperationen und mache solcherart den von ihm gewählten Markenbegriff "Flugbörse" zu einer reinen Phantasiebezeichnung. In keinem der - in der Folge angeführten - Lexika finde sich ein Hinweis auf eine "Dienstleistungsbörse". Unrichtig sei die Auffassung der belangten Behörde, daß der Konsument zur Auffassung gelange, es handle sich bei "Flugbörse" ganz allgemein um einen Ort, an dem Anbieter und Nachfrager insbesondere von Flugreisen zusammenträfen, wodurch sich ein marktgerechter und deshalb besonders günstiger Preis erzielen lasse. Genau dies sei bei dem von ihm betriebenen Reisebürounternehmen - wie auch im übrigen bei jedem anderen Reisebürounternehmen - nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde finde nämlich in einem Reisebüro (vergleichbar dem "Börsenparkett") kein Handel mit Produkten der verschiedenen Anbieter (hier Reiseveranstaltungen) statt, weil die Preise des einzelnen Anbieters - abhängig von der jeweiligen Anzahl (und den Konditionen) der Kaufaufträge der Konsumenten - nicht variierten. Gerade dies wäre aber das Charakteristikum einer Börse, da sich dort Angebot und Nachfrage unmittelbar ausglichen. Unrichtig und unzutreffend sei auch die Auffassung der belangten Behörde über die allenfalls subsidiär vorliegende Täuschungsgefahr und das Registrierungshindernis der Dezeptivität. Jedes - nach ständiger Rechtsprechung aber registrierbare - Phantasiewort stelle die Bezeichnung zur Ware/Dienstleistung nur über eine Reihe von logischen Schlüssen und - bei den angesprochenen Verbraucherkreisen durchaus nicht selbstverständlichen - Assoziationsketten dar. Es könne daher jedes Phantasiewort denknotwendigerweise nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen, die für den Grundbegriff charakteristisch seien. Bei konsequenter Fortsetzung der rechtsirrigen Auffassung der belangten Behörde wäre dann jedes Phantasiewort - das gerade wegen seiner Phantasiehaftigkeit nach § 4 Abs. 1 Z. 2 Markenschutzgesetz 1970 schutzfähig sei - wegen Täuschungsgefahr nach § 4 Abs. 1 Z. 4 Markenschutzgesetz 1970 von der Registrierung auszuschließen. Die belangte Behörde setze sich mit dem angefochtenen Bescheid nicht nur in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Patent- und Markensenates, sondern auch in Widerspruch zu ihrer eigenen bisherigen Rechtsprechung. So sei danach das Eintragungshindernis des § 4 Abs. 1 Z. 2 Markenschutzgesetz 1970 nicht schon bei bloßen Andeutungen über eine bestimmte Beschaffenheit der zu kennzeichnenden Ware, sondern immer erst dann gegeben, wenn der ausschließlich beschreibende Charakter des Zeichenwortes für die angesprochenen Verkehrskreise allgemein, zwanglos und ohne besondere Gedankenoperationen erkennbar sei. In dem damals entschiedenen Anlaßfall sei daher die beantragte Wortmarke "Thermoski" für das der Warenklasse 28 zugehörige Produkt "Skier" als weder deskriptiv noch dezeptiv beurteilt worden, weil es eben einiger nicht unkomplizierter Gedankenschritte bedürfte, um etwa die bekannten Eigenschaften einer Thermoskanne oder eines Thermometers auf einen Ski zu übertragen. Weiters habe die belangte Behörde die Zulässigkeit der beantragten Marke "Media-Markt" für Produkte der Warenklasse 9 maßgeblich darauf gestützt, daß das Wort "Media" in der deutschen Sprache unüblich sei, und daß daher die weitaus überwiegende Mehrzahl der Durchschnittskonsumenten mit dem Wort "Media" in bezug auf die gegenständliche Warenklasse nichts anzufangen wüßte. Sowohl aus dem zu seinem Registrierungsantrag durchgeführten Ermittlungsverfahren als auch aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich, daß das Markenwort "Flugbörse" weder in der Umgangssprache noch in einem von der belangten Behörde zitierten Lexikon vorkomme, also ebenfalls unüblich sei. Gerade aber eine Sprach- oder Verkehrsüblichkeit eines bestimmten Zeichens sei Voraussetzung für die Qualifikation eines Zeichens als beschreibende Angabe nach § 4 Abs. 1 Z. 2 Markenschutzgesetz 1970.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Markenschutzgesetz 1970 werden unter Marken in diesem Bundesgesetz die besonderen Zeichen verstanden, die dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Nach Abs. 2 sind bei Beurteilung, ob ein Zeichen hiezu geeignet ist, alle Tatumstände, insbesondere die Dauer des Gebrauches des Zeichens nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu berücksichtigen. Nach § 4 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die bloß aus Worten bestehen, die ausschließlich Angaben über Ort, Zeit oder Art der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Ware oder über Ort, Zeit oder Art der Erbringung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über die Preisverhältnisse oder Umfang der Dienstleistung enthalten. Nach Z. 4 sind u.a. Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die Angaben enthalten, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und zur Täuschung des Publikums geeignet sind. Nach Abs. 2 dieses Paragraphen wird die Registrierung jedoch im Falle des Abs. 1 Z. 2 zugelassen, wenn das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Zeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 89/04/0258, - sachverhaltsmäßig in Ansehung eines zur Anmeldung gelangten Warenzeichens - ausgeführt hat, richtet sich die Beantwortung der Frage, ob eine Bezeichnung als Beschaffenheitsangabe zu verstehen ist, nach der Auffassung der Abnehmer, also gewöhnlich nach der des Publikums. Deshalb braucht eine Beschaffenheitsangabe kein Wort der Umgangssprache zu sein. Auch ein von einem Hersteller oder Händler neu geprägtes Wort, das in sprachüblicher Weise gebildet ist und im allgemeinen Verkehr ohne weiteres als Hinweis auf die Beschaffenheit der Ware verstanden wird, ist nicht eintragungsfähig (vgl. hiezu Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Auflage, S. 342, wonach es insbesondere auch in der modernen Werbung keine Besonderheit ist, zur Beschreibung neu auf den Markt gebrachter Waren neu geprägte warenbeschreibende Wörter zu wählen). Hingegen sind solche Worte, die im Verkehr als Phantasienamen aufgefaßt werden, deshalb im allgemeinen schutzfähig. Das gilt insbesondere auch für Worte und Begriffe, die erst mit Hilfe einer besonderen gedanklichen Überlegung als Beschaffenheitsangabe aufgefaßt werden können (vgl. hiezu w.o., S. 343). Dies bedeutet, daß einem Wort die Eignung als Marke nicht abgesprochen werden kann, wenn es mit überwiegender Kraft den Eindruck einer Phantasiebezeichnung hervorruft, dem gegenüber die Beschaffenheitsbedeutung, die ebenfalls dem Wort zukommt, ganz zurücktritt (vgl. hiezu sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 15. März 1979, Slg. N.F. Nr. 9799/A).

Ausgehend davon kann aber auch in einem auf Dienstleistungen bezogenen Anmeldungsfall der belangten Behörde weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung noch auch ein ihr unterlaufener entscheidungserheblicher Verfahrensmangel angelastet werden, wenn sie in einer durchaus als schlüssig zu erkennenden Weise zum Ausdruck brachte, daß in den in Betracht kommenden Verkehrskreisen ein Markenwort - unabhängig von damit im Zusammenhang gegebenen Legaldefinitionen - regelmäßig in einer Bedeutung verstanden wird, die mit den betreffenden Dienstleistungen in logischen oder sinnvollen Zusammenhang gebracht werden kann, und daß daher im Beschwerdefall der Konsument zur Auffassung komme, daß es sich bei der "Flugbörse" ganz allgemein um einen unternehmensbestimmten Ort handelt, an dem Anbieter und Nachfrager insbesondere von Flugreisen zusammenträfen, wodurch sich ein marktgerechter und deshalb besonders günstiger Preis erzielen lasse.

Es vermag daher der Verwaltungsgerichtshof der dargestellten Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu folgen, wonach es sich bei dem zur Anmeldung gelangten Zeichen "Flugbörse" zumindest überwiegend um ein Zeichen handle, das in den in Betracht zu ziehenden Kundenkreisen den Eindruck einer Phantasiebezeichnung hervorrufe, demgegenüber die sich im vordargestellten Sinn für diese Verkehrskreise ergebende Beschaffenheitsbedeutung etwa ganz zurückträte. Unabhängig von der Frage der Graduierung des Phantasiegehaltes des zur Anmeldung gebrachten Zeichens und des einem derartigen Zeichen daneben allenfalls zukommenden deskriptiven Charakters ist aber auch noch - entsprechend den darauf Bezug habenden Darlegungen im angefochtenen Bescheid - darauf hinzuweisen, daß entgegen der offenbaren Meinung des Beschwerdeführers auch ein Zeichen, das noch genügend phantasievoll ist, um eine Eintragung unter Beachtung der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 2 Markenschutzgesetz 1970 zu rechtfertigen, bei Widerspruch mit den tatsächlichen Verhältnissen jedoch irreführend und daher entsprechend § 4 Abs. 1 Z. 4 schutzunfähig sein kann (vgl. hiezu Baumbach-Hefermehl, w.O., S. 372).

Sofern aber der Beschwerdeführer den Umfang der in Betracht kommenden Verkehrskreise mit dem Hinweis darauf einzuschränken versucht, daß die zumindest überwiegende Kenntnis aller Wesensbestandteile des Börsenbegriffes angesichts des gerade in den letzten Jahren stark gestiegenen Aktieninteresses bei breiten Bevölkerungskreisen vorauszusetzen sei, ist dieses Vorbringen vor allem auch unter Bedachtnahme auf Erfahrungen des täglichen Lebens nicht geeignet, die vordargestellten behördlichen Darlegungen im angefochtenen Bescheid in Zweifel zu setzen.

Daß aber das in Rede stehende Markenzeichen etwa unabhängig von den dargestellten Erwägungen auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registrierungsfähig sei, wird in dieser den hiefür maßgebenden tatbestandsmäßigen Erfordernissen entsprechenden Form auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegrüdet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040026.X00

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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