TE Vwgh Beschluss 1991/6/25 91/11/0067

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
61/04 Jugendfürsorge;

Norm

JWG 1989;
JWG Wr 1990;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache der Erda N. gegen den Landeshauptmann von Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Jugendwohlfahrt, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Den Ausführungen in der Beschwerde in Verbindung mit den dieser angeschlossenen Beilagen zufolge hat die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt Wien am 26. September 1990 einen Antrag gestellt, in dem sie den Ersatz der Kosten für die Verpflegung und Unterkunft ihrer im Jahre 1973 geborenen, in Pflege und Erziehung der Gemeinde Wien befindlichen Tochter für die Zeit vom 30. Juli bis 5. September 1990 (in der sich die Minderjährige bei der Beschwerdeführerin befunden habe) aus den vom Kindesvater an die Gemeinde Wien entrichteten Ersatzbeträgen begehrt hat.

Am 23. März 1991 richtete sie an den Landeshauptmann von Wien eine als "Devolutionsantrag wegen Fristüberschreitung" bezeichnete Eingabe.

In ihrer "Beschwerde wegen Nichtausstellung eines Bescheides" vom 25. Mai 1991 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 31. Mai 1991) macht sie der Sache nach Säumnis der Verwaltungsbehörden bei Entscheidung über ihren Antrag vom 26. September 1990 geltend.

Die Beschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) gemäß § 27 VwGG erst erhoben werden kann, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Diese Sechsmonatsfrist war bei Einbringung der Beschwerde jedenfalls nicht abgelaufen. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die Frage bedurfte, ob der Landeshauptmann von Wien überhaupt zulässigerweise mit Devolutionsantrag in der gegenständlichen Angelegenheit angerufen werden konnte. Bemerkt sei, daß die Vollziehung des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 36, in Verbindung mit dem Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161, in Ansehung der Kosten von Jugendwohlfahrtsmaßnahmen zur Gänze in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt, sowie daß sich das zugrundeliegende Begehren der Beschwerdeführerin möglicherweise als gegen die Gemeinde Wien gerichteter zivilrechtlicher Anspruch darstellt, welcher ebenfalls im ordentlichen Rechtsweg auszutragen wäre.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110067.X00

Im RIS seit

25.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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