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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AWG 1990 §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der A GesmbH. in W, vertreten durch Dr. G Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. August 1990, Zl. 512.531/04-IB/90, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) betreibt seit Jahrzehnten am Standort S eine Aufbereitungsanlage für Aluminiumkrätze sowie die Rückgewinnung von Rohstoffen aus Abfällen und Rückständen, Umarbeitung, Verarbeitung und Lagerung von Industrieabfällen und Rohstoffen, Schrott und sonstigen Abfällen, ferner die fabriksmäßige Herstellung von Neulegierungen. Unbestrittenermaßen liegt die Betriebsanlage im Widmungsbereich der Verordnung (Rahmenverfügung) zum Schutz des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke, BGBl. Nr. 126/1969.
Nachdem im Zuge einer am 14. Juni 1989 durchgeführten wasserrechtlichen örtlichen Überprüfung diverse Mißstände festgestellt worden waren, verpflichtete der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 8. August 1989 gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 zu nachstehenden wasserpolizeilichen Maßnahmen:
"I. Teil
Es wird der A Gesellschaft mbH. aufgetragen, binnen zwölf Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides Maßnahmen zu treffen, durch die gewährleistet wird, daß die auf den befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswässer nicht auf dem Betriebsareal, insbesondere auf der Parzelle Nr. n1 Katastralgemeinde S, zur Versickerung gelangen können. II. Teil
Weiters wird der A Gesellschaft mbH. aufgetragen, bis spätestens 31. Dezember 1989, die auf den unbefestigten Lagerflächen, auf den Parzellen Nr. n2 und n3, Katastralgemeinde S, befindlichen, konsenslosen Ablagerungen von Eisenschrotten in jeder Form, Kabelschrotten, Aluminiumschrotten und Elektromotorenschrotten zu entfernen. III. Teil
Abschließend wird der A Gesellschaft mbH. aufgetragen, bis spätestens 31. Dezember 1990, die auf Teilbereichen der Parzellen Nr. n1, n4 und n3, Katastralgemeinde S, konsenslosen Ablagerungen von Aushubmaterial vermengt mit Aluminiumschlackenstaub zu entfernen."
In der Begründung dieses Bescheides führte der LH im wesentlichen aus, daß durch die im Spruch genannten Handlungen eine Einwirkung auf das Grundwasser erfolgen könne und hiefür keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege; insbesondere da sich das Betriebsareal im Zustrombereich eines besonders geschützten Gebietes (Wasserschongebiet Mitterndorfer Senke) befinde, wäre auch eine nachträgliche Bewilligung nicht möglich.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wies die belangte Behörde nach Einholung eines Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen - dieser bestätigte darin u.a. die Notwendigkeit der Entfernung der im Spruchabschnitt II angesprochenen Materialien, weil hier auf Grund der zweifelsfrei als wassergefährdend einzustufenden Beimengung von einer Grundwassergefährdung bei ungeschützter Lagerung ausgegangen werden müsse - im wesentlichen mit der Begründung ab, daß regelmäßig Materialien im Freien gelagert worden seien, bei deren ungeschützter Lagerung eine Grundwasserverunreinigung mit verschiedenen Schadstoffen zu erwarten (und fallweise auch nachweisbar eingetreten) sei; der Auftrag, das Versickern von aus solchen Flächen stammendem Niederschlagswasser zu verhindern, sei daher im öffentlichen Interesse am Schutz des Grundwassers zu Recht ergangen; desgleichen sei der Auftrag zur Entfernung des mit Aluminiumstaub belasteten Aushubmaterials der Beschwerdeführerin zu Recht aufgetragen worden; das Argument der Beschwerdeführerin, sie verfüge über eine VOR Inkrafttreten der WRG-Novelle 1959 erteilte gewerberechtliche Bewilligung zur Lagerung, sodaß die Ablagerungen daher wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig seien und sohin keine eigenmächtige Neuerung vorliege, übersehe, daß ein bewilligungsfreier Altbestand dem Wasserrechtsgesetz fremd sei (vgl. § 142 WRG 1959).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde; darin erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, nicht entgegen § 138 WRG 1959 zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen verpflichtet zu werden, verletzt. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin insbesondere darin, daß ihr Gewerbeunternehmen bereits seit 1. Oktober 1959 bestehe und alle Betriebsabläufe von den seinerzeit erteilten gewerberechtlichen Konsensen umfaßt wären; weiters sei eine unmittelbar negative Einwirkung auf das Grundwasser durch ihre Ablagerung nicht nachgewiesen worden. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sei insbesondere darin gelegen, daß die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde geforderte umfassende Untersuchung des abgelagerten Materials auf Gesamtgehalt und Auslaugverhalten nicht erfolgt sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
In einem weiteren Schriftsatz weist die Beschwerdeführerin auf einen Untersuchungsbericht der Niederösterreichischen Umweltschutzanstalt vom 15. April 1991 hin; dieser zeige eine "stets abnehmende Tendenz der Beeinträchtigung des Grundwassers unterhalb unseres Betriebsgeländes".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hatte im Beschwerdefall mit Rücksicht auf die Erlassung des Bescheides nach dem 1. Juli 1990 das Wasserrechtsgesetz 1990 bereits in der Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 252/1990, anzuwenden.
1. Zur (grundsätzlichen) wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der auf dem Betriebsgelände der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen:
Das Beschwerdevorbringen, wonach die gegenständlichen Maßnahmen nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtig seien, da das Unternehmen in dieser Form bereits VOR Inkrafttreten des "WRG 1959", d.h. der Wasserrechtsnovelle 1959, bestanden habe und gewerbebehördlich genehmigt worden sei, ist unzutreffend. Die Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, ist am 1. MAI 1959 in Kraft getreten. Dagegen besteht das Unternehmen der Beschwerdeführerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin "A & Co") nach ihren eigenen Angaben erst seit OKTOBER 1959. Die durch dieses Unternehmen gesetzten Maßnahmen (hier insbesondere die Lagerung von Stoffen und die Versickerung kontaminierter Wässer) unterliegen daher bereits den (strengen) neugefaßten Bestimmungen des dritten Abschnittes ("Von der Reinhaltung und dem Schutz der Gewässer"; vgl. §§ 30 a, 30 b, 30 c und 30 d) dieser Wasserrechtsnovelle. Die Argumentation in der Beschwerde, "daß der bisherige Betriebsumfang und die Betriebsabläufe aufgrund der Bestimmungen und der Rechtslage vor Inkrafttreten des WRG 1959 zu beurteilen sind", gehen daher ins Leere. Ein näheres Eingehen auf die Übergangsproblematik des § 125 der Wasserrechtsnovelle 1959 (= § 142 WRG 1959) erübrigte sich hiemit.
2. Zur wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der Versickerungen auf dem Betriebsareal, insbesondere auf GP n1, sowie der "Ablagerungen" auf GP n2 und n3, je KG S (vgl. hiezu die Spruchabschnitte I und II des Bescheides des LH vom 8. August 1989):
Zur VERSICKERUNG VON OBERFLÄCHENWÄSSERN im Bereich der befestigten Flächen des Betriebsareals führte der wasserbautechnische Amtssachverständige der Wasserrechtsbehörde erster Instanz aus, daß die Beschwerdeführerin Aluminiumschlacke und Stäube auf durch Beton befestigten Flächen lagere, wobei die anfallenden Niederschlagswässer über Sickerschächte dem Untergrund zugeführt würden und insbesondere bei der Manipulation mit diesen Ablagerungen umfangreiche Staubemissionen entstünden; in der Folge könnten sowohl von den Lagerhallen als auch von verunreinigten Betonflächen belastete Niederschlagswässer abfließen und versickern; im Hinblick auf die nachweisliche Beeinträchtigung des örtlichen Grundwasservorkommens und die Lage der Betriebsstätte im Zustrombereich zur Mitterndorfer Senke sei die Versickerung längstens innerhalb von 12 Monaten einzustellen. Die bereits in Angriff genommene Umlagerung auf vor Niederschlägen geschützte Flächen (in Hallen) erscheine als eine Möglichkeit zur Lösung des Problems.
Zur ABLAGERUNG von u.a. mit Mineralölprodukten verunreinigten Eisen-, Kabel-, Aluminium- und Elektromotorenschrotten führte dieser Amtssachverständige weiters aus, daß es dadurch zur Belastung der einsickernden Abwässer in den Untergrund kommen könne; auch diese bloße Zwischenlagerung müsse auf flüssigkeitsdichten Flächen erfolgen, wobei für eine Reinigung der anfallenden Wässer Sorge zu tragen wäre.
Diesen gutächtlichen Ausführungen schloß sich der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde in seinem der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelten Gutachten an: Bei den gegenständlichen Ablagerungen handle es sich - was die Stoffgruppen nach den Abschnitten I und II des Bescheides des LH betreffe - um temporäre Ablagerungen. Alle Ablagerungen von Abfällen seien - unabhängig, ob zeitlich befristet oder unbefristet - im Sinne des heute unbestrittenen Vorsorgegrundsatzes danach zu beurteilen, ob sie Beeinträchtigungen der Gewässer, insbesondere des Grundwassers, hervorrufen könnten; Vorsorgegrundsatz heiße, daß es gar nicht zu schädlichen Emissionen in die Umwelt respektive in die Gewässer kommen dürfe; eine bloße Immissionskontrolle könne daher nur als Begleitinstrument der Deponietechnik angewendet werden; die von Spruchabschnitt II erfaßte Abfallagerung könnte wegen der eindeutig wassergefährdenden Beimengungen niemals ungeschützt vorgenommen werden, da durch die Niederschlagswässer zwangsläufig eine Verfrachtung von Kohlenwasserstoffen in den Untergrund erfolge.
Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung.
Gemäß Abs. 2 lit. c dieses Paragraphen bedürfen der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 jedenfalls Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.
Zur Ablagerung kommende Abfallstoffe in Verbindung mit einer Lagerung unter freiem Himmel führen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu, daß im Deponiekörper mit Inhaltsstoffen angereicherte Sickerwässer entstehen. Da diese ohne Vorkehrung entsprechender Maßnahmen in das Grundwasser gelangen würden - was auch für die hier gegenständlichen Ablagerungen auf Grund der eingeholten Gutachten feststeht -, unterliegen derartige Ablagerungen der Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 (vgl. hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1991, Zl. 90/07/0128). Der Einwand in der Beschwerde, wonach "eine Wasserbeeinträchtigung des unterhalb unseres Betriebsgeländes befindlichen Grundwassers durch unsere Betriebsanlage bzw. die Betriebsvorgänge unseres Unternehmens, die die Trinkwasserqualität belasten würden, nie hervorgerufen worden ist", ist im Lichte der eben dargestellten ständigen Judikatur unbeachtlich.
Zur Erforderlichkeit der vom Amtssachverständigen der belangten Behörde zwecks "fundierter Beurteilung des Ausmaßes einer allfälligen Kontamination des Grundwassers durch diese Stoffe" für notwendig erachteten Gesamtuntersuchung ist folgendes zu bemerken: Bereits die vorgenommenen Sachverständigenermittlungen (insbesondere das Ergebnis des Lokalaugenscheines vom 14. Juni 1989 und, der Untersuchungsbericht der Niederösterreichischen Umweltschutzanstalt vom 29. Mai 1989) zeigten eindeutig eine zwar nicht kontinuierliche, aber immer wieder merkbare Grundwasserbelastung mit Schadstoffen aus dem Betriebsbereich. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hatte die gelieferte Aluminiumschlacke je nach Herkunft nicht immer die gleiche Zusammensetzung und war daher je nach Menge und Zusammensetzung in unterschiedlichem Ausmaße mit verschiedenen Schadstoffen belastet; nach den behördlichen Erhebungsergebnissen wurde immer wieder Rohmaterial angeliefert, das mit eluierbaren Schadstoffen verunreinigt war (z.B. Lagerung von u.a. mit Mineralölprodukten verunreinigten Schrotten auf unbefestigten Flächen; so wurden z.B. am 14. Juni 1989 auch Elektromotorenschrotte noch mit gefetteten und offenen Lagern vorgefunden); weiters waren zumindest zeitweise ablagerungsbedingte Schadstoffe im Grundwasser nachweisbar (erhöhte Konzentrationen von Ammoniumionen, Chloridionen etc.); die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie angesichts der nachweisbaren ablagerungsbedingten Grundwassergefährdung die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen geforderte Gesamtuntersuchung für entbehrlich erachtete.
3. Zur wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der Ablagerungen von Aushubmaterial, vermengt mit Aluminiumstaub auf GP n1, n4 und n3 KG S (vgl. hiezu Spruchabschnitt III des Bescheides des LH vom 8. August 1989):
Nach Ausweis der Akten handelt es sich dabei zum Teil um die endgültige Ablagerung von aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin stammenden Abfällen, zum Teil um Ablagerungen ihrer Rechtsvorgänger. Diese Deponie ist nach den auf gutächtliche Feststellungen der Amtssachverständigen gestützten behördlichen Annahmen sowohl ihrer Ausgestaltung (ohne Basisabdichtung) als auch ihrer Lage (im Zustrombereich des Grundwassers der Mitterndorfer Senke) nach als völlig ungeeignet anzusehen, auch nicht nachträglich wasserrechtlich bewilligungsfähig und daher zu räumen.
Im Beschwerdefall hatte der LH mit Rücksicht auf die Erlassung seines Bescheides vor dem 1. Juli 1990 noch die alte Rechtslage anzuwenden; er ist dabei zutreffend von einer grundsätzlichen wasserrechtlichen Bewilligungspflicht auch dieser (ständigen) Ablagerungen nach § 32 WRG 1959 ausgegangen.
Hingegen hatte die belangte Behörde bereits die durch die Novelle BGBl. Nr. 252/1990 geschaffene Rechtslage zu beachten.
Nach dem durch die zitierte Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 geschaffenen neuen § 31 b Abs. 1 bedarf die Ablagerung von Abfällen - ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist - sowie die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann; § 32 Abs. 2 lit. c findet keine Anwendung. Keiner Bewilligung bedarf das sechs Monate nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport oder zur Verwertung oder Behandlung.
§ 31 b leg. cit. stellt einen Spezialtatbestand dar, dessen Anwendbarkeit die Heranziehung des § 32 Abs. 2 lit. c leg. cit. ausdrücklich ausschließt. Die Bestimmung ist überschrieben mit "Abfalldeponien" und regelt ausdrücklich die "Ablagerung von Abfällen". Was nach dem Willen des Gesetzgebers als "Abfall" anzusehen ist, kann dem gleichzeitig mit der obzitierten Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 in Kraft getretenen Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG), entnommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1991, Zl. 90/07/0171).
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Weiters gelten als Abfall gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. Sachen, deren geordnete Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind.
Die auf der Basis nicht sachkundig entkräfteter Gutachten von Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen der belangten Behörde zugrundegelegt, sind die gegenständlichen vom Spruchabschnitt III erfaßten Ablagerungen dem Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 AWG zu unterstellen.
Die gegenständliche Abfalldeponie ist daher nach § 31 b WRG 1959 (und nicht, wie die belangte Behörde angenommen hat, nach § 32 leg. cit.) wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Damit ist indes für die Beschwerde nichts gewonnnen, da sich die wasserrechtlich bewilligungspflichtige, jedoch konsenslos errichtete und betriebene Deponie als eigenmächtige Neuerung im Sinn des § 138 Abs. 1 leg. cit. darstellt.
4. Zur Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 (vgl. hiezu Spruchabschnitte I bis III des Bescheides des LH vom 8. August 1989):
Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Auf der Grundlage unbedenklicher Sachverständigengutachten hat die belangte Behörde als erwiesen angenommen, daß die
-
VERSICKERUNG von Oberflächenwässern auf den befestigten Flächen des Unternehmens der Beschwerdeführerin, auf denen gewässerbelastende Stoffe wie Aluminiumschlacken und Stäube gelagert sind, weiters
-
die ZWISCHENLAGERUNG von u.a. mit Mineralölprodukten verunreinigten Eisen-, Kabel-, Aluminium- und Elektromotorenschrotten auf unbefestigten Betriebsflächen der Beschwerdeführerin sowie
-
die ENDLAGERUNG von Aushubmaterial vermengt mit Aluminiumschlackenstaub im Anlagenbereich der Beschwerdeführerin,
wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind und eine nachträgliche Bewilligung infolge der Lage im Zustrombereich des Grundwassers der Mitterndorfer Senke nicht in Betracht kommt.
Die Erteilung des wasserpolizeilichen Auftrages an die Beschwerdeführerin zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen entsprach daher dem Gesetz.
Was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen Untersuchungsbericht vom 15. April 1991 für Wasserproben vom März 1991 betrifft, ist daran zu erinnern, daß es dem Verwaltungsgerichtshof versagt ist, bei seinen Entscheidungen Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetreten sind (siehe dazu die Rechtsprechung bei DOLP, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 552 f.).
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070131.X00Im RIS seit
12.11.2001