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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GehG 1956 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Disziplinar-Oberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Februar 1991, Zl. DOK(Schu) - 030000/6 - 1991 - Kle, betreffend Suspendierung und Bezugskürzung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand als Berufsschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Er unterrichtete bis zu seiner Suspendierung an der Berufsschule R.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 18. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, mit sofortiger Wirksamkeit vorläufig vom Dienst suspendiert, weil er in Verletzung seiner Dienstpflichten Weisungen nicht befolgt und durch einen Stempelaufdruck auf Klassenbüchern zum Ausdruck gebracht habe, daß er auch künftig Weisungen nicht befolgen wolle.
Diese vorläufige Dienstenthebung wurde in der Folge von der Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen (Senat II) beim Landesschulrat für Oberösterreich (DK) gemäß § 80 Abs. 3 LDG 1984 mit Bescheid vom 9. März 1990 bestätigt, wobei zugleich ausgesprochen wurde, daß diese Suspendierung gemäß § 80 Abs. 4 LDG 1984 die Kürzung des Monatsbezuges des Beschwerdeführers - unter Ausschluß der Haushaltszulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge habe. In der Begründung ging auch die DK von den beiden gegen den Beschwerdeführer erhobenen disziplinären Vorwürfen aus, wobei sie vor allem auf die erklärte Absicht, auch künftige Weisungen nicht zu befolgen, hinwies. Ferner hielt die DK begründend fest, daß gegen den Beschwerdeführer bereits zuvor mehrere Disziplinarverfahren wegen Nichtbefolgung von Weisungen mit Schuldsprüchen für den Beschwerdeführer geendet hätten. Das Verhalten des Beschwerdeführers gefährde einen geordneten und funktionsfähigen Schul- und Unterrichtsbetrieb, für den eine gedeihliche Zusammenarbeit insbesondere von Leitern und Lehrern Voraussetzung sei. Die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst würde wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen wesentliche Interessen des Dienstes gefährden.
Im Verfahren über die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hielt die belangte Behörde in einem Aktenvermerk vom 18. April 1990 fest, daß inzwischen im Leistungsfeststellungsverfahren für drei aufeinanderfolgende Schuljahre die Feststellung getroffen worden sei, daß der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Ermahnung den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe. Mit Rechtskraft der Feststellung für das dritte Schuljahr sei der Beschwerdeführer gemäß § 18 LDG 1984 entlassen, womit gemäß § 87 Abs. 2 LDG 1984 das Disziplinarverfahren als eingestellt gelte. Somit gelte auch das Berufungsverfahren hinsichtlich der Suspendierung des Beschwerdeführers als eingestellt.
In der Folge wurde jedoch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1990, Zl. 90/09/0084, der letztinstanzliche Bescheid betreffend die negative Leistungsfeststellung für das Schuljahr 1988/89 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weshalb die belangte Behörde das Berufungsverfahren betreffend die Suspendierung des Beschwerdeführers wieder aufnahm und mit einer Verhandlung am 9. Jänner 1991 fortsetzte. Im Anschluß an diese Verhandlung, an welcher der Beschwerdeführer trotz Ladung nicht teilnahm, gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer noch Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme, insbesondere zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen. In der Folge langten bei der belangten Behörde eine Äußerung des Disziplinaranwaltes sowie zwei (wenig sachbezogene) Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 1991 und vom 4. Feber 1991 ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Feber 1991 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Suspendierung nicht Folge, änderte aber den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich der Bezugskürzung dahin ab, daß die Kürzung des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haushaltszulage - auf zwei Drittel nunmehr mit Wirksamkeit ab 27. März 1990 auf 90 % vermindert werde. Begründend führte die belangte Behörde zur Suspendierung im wesentlichen aus, gemäß § 80 LDG 1984 sei bereits der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung ausreichend, wenn die Verdachtsmomente die Einordnung des dem Lehrer vorgeworfenen Verhaltens als Dienstpflichtverletzung ermöglichten. Hiezu habe schon die DK zutreffend auf bereits erfolgte Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Nichtbefolgung von Weisungen und auf die aus dem Stempelaufdruck erkennbare Absicht weiterer derartiger Verstöße hingewiesen. Es bestehe daher nunmehr auch seitens der Berufungsbehörde der begründete Verdacht, daß der Beschwerdeführer auch weiterhin und wiederholt Weisungen nicht befolgen werde. Da die Befolgung von Weisungen der Dienstvorgesetzten bzw. der ständige Kontakt zwischen Schulleitung und Lehrerschaft ein wesentliches Erfordernis für den geordneten Schulbetrieb sei und anderseits durch den Stempelabdruck die beabsichtigte Nichtbefolgung von Weisungen offenkundig demonstriert werde, würden durch die Art der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, weshalb die Suspendierung zu bestätigen gewesen sei. Zur Bezugskürzung habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung zu Recht ausgeführt, daß von den gebührenden Gehaltsnachzahlungen offene Geldstrafen und Verfahrenskosten abgezogen würden. Hierüber habe die belangte Behörde umfangreiche Ermittlungen angestellt und ihrem Bescheid nach Gewährung des Parteiengehörs zugrunde gelegt. Eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers habe mit Rücksicht auf die nach dem Gesetz vorgeschriebene rasche Entscheidung über die Suspendierung nicht mehr abgewartet werden müssen. Der Beschwerdeführer habe für eine unversorgte Ehegattin und für zwei minderjährige Kinder zu sorgen. Mit Stichtag 1. August 1989 würde ein Nettogehalt von ca. S 21.000,-- gebühren, von welchem Kreditraten von insgesamt S 5.000,-- sowie monatliche Betriebskosten von ca. S 2.000,-- abzuziehen seien. Bei einer Kürzung auf zwei Drittel würden also etwa S 9.500,-- verbleiben; nach den Richtsätzen des Sozialgesetzgebers würden aber etwa S 10.500,-- zustehen. Weiters sei zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer noch offene und anfallende Rechtsanwaltskosten, Verfahrenskosten und Geldstrafen zu begleichen habe. Da der Beschwerdeführer zu seinem Vermögen keine geänderten Verhältnisse geltend gemacht habe, verblieben ihm diesbezüglich Aktiva von ca. S 1,470.000,--. Angesichts dieser sozialen Verhältnisse sei der belangten Behörde daher die Verminderung der Bezugskürzung auf nunmehr 90 % gerechtfertigt erschienen. Es würden auf diese Weise dem Beschwerdeführer ca. S 12.000,-- monatlich zur Verfügung stehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen "Verstoß gegen die Grundrechte" erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich im einzelnen in seinem Recht auf Parteiengehör, im Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, im Gleichheitsgrundsatz und durch unrichtige Anwendung des § 66 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung (§§ 37, 45 Abs. 2 AVG) und die Bescheidbegründung (§ 60 AVG) verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 87 Abs. 2 LDG 1984 gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Da dieser Fall beim Beschwerdeführer - wie aus dem Parallelverfahren zu hg. Zl. 91/09/0064 hervorgeht - inzwischen eingetreten ist, ist vorerst zu klären, ob und inwieweit Rechte des Beschwerdeführers durch den hier angefochtenen Bescheid dessenungeachtet verletzt werden konnten.
Es ist dies hinsichtlich der Suspendierung deshalb nicht der Fall, weil diese mit der Entlassung des Beschwerdeführers ihr Ende gefunden hat und eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt für die Vergangenheit an der Rechtsstellung des Beschwerdeführers nichts mehr zu ändern vermöchte.
Zur Frage der Bezugskürzung ist die Beschwer des Beschwerdeführers dadurch nachträglich weggefallen, daß er bei der nun gegebenen Situation einen Rechtsanspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Kürzungsbeträge hat. Dies ergibt sich aus dem gemäß § 106 Abs.1 Z. 1 LDG 1984 auf Landeslehrer anzuwendenden § 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, welcher folgenden Wortlaut hat:
§ 13 (1) Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn
1.
der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
2.
über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
3.
er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.
Im Beschwerdefall ist es weder zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers noch zu einer Geldstrafe oder zu einer Entlassung IM DISZIPLINARVERFAHREN gekommen, auch ist der Beschwerdeführer nicht aus dem Dienstverhältnis ausgetreten.
Da dem Beschwerdeführer somit auch aus der erfolgten Bezugskürzung keine Nachteile mehr drohen und er bei der gegebenen Rechtslage Anspruch auf Nachzahlung der Kürzungsbeträge hat, war das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Da das Gesetz für einen solchen Fall den Zuspruch von Aufwandersatz nicht vorsieht, hatte eine diesbezügliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu entfallen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090063.X00Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016