TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/26 91/09/0064

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

L26004 Lehrer/innen Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BDG 1979 §47;
BDG 1979 §84 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §84 idF 1986/389;
B-VG Art83 Abs2;
LDG 1984 §18;
LDG 1984 §34;
LDG 1984 §61;
LDG 1984 §62 Abs2;
LDG 1984 §66 Abs1 Z2;
LDG 1984 §66 Abs2;
LDG 1984 §66 Abs3;
LDHG OÖ 1986 §10;
LDHG OÖ 1986 §12;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
ZustG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungs-Oberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Zl. Schu - 020000/7 - 1991 - Kle (undatiert), betreffend negative Leistungsfeststellung für das Schuljahr 1988/89, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles ist zwecks Vermeidung umfangreicher Wiederholungen auf das den Verfahrensparteien bekannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1990, Zl. 90/09/0084, zu verweisen. Mit dem damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 1990 war der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 28. Dezember 1989 nicht Folge gegeben worden, mit welchem für das Schuljahr 1988/89 (wie bereits mit rechtskräftigen Bescheiden für die beiden vorangegangenen Schuljahre) festgestellt worden war, daß der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Ermahnung den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe. Diese Berufungsentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem eingangs genannten Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar ausschließlich deshalb aufgehoben, weil die belangte Behörde vor Erlassung ihres Bescheides in zwei Sitzungen vom 14. und vom 28. Februar 1990 unmittelbare Beweisaufnahmen durchgeführt hatte, zu welchen sie dem Beschwerdeführer weder das Parteiengehör noch Akteneinsicht gewährt hatte. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses wesentlichen Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

In dem auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes fortgesetzten Verfahren veranlaßte die belangte Behörde mit Schreiben vom 14. Jänner 1991 die Übermittlung von Ablichtungen ihrer Sitzungsprotokolle vom 14. und vom 28. Februar 1990 an den Beschwerdeführer, welchem gleichzeitig Gelegenheit geboten wurde, dazu im Rahmen des Parteiengehörs binnen 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit zwei Schreiben vom 20. Jänner 1991 und vom 4. Februar 1991. Im ersten dieser beiden Schreiben bezeichnete er seine Entlassung aus dem Schuldienst als illegal und verlangte seine sofortige (Wieder-) Einstellung; zu den ihm übermittelten beiden Protokollen enthält dieses Schreiben nur die Aufforderung an die belangte Behörde, dem Beschwerdeführer "letztlich die Ermittlungsverfahren vom 14.u.28.2.1990 ebenfalls in Form von Bescheiden (lt.VGH)" zu übersenden. Im Schreiben vom 4. Februar 1991 wurde der Vorsitzende der belangten Behörde neuerlich ersucht, die

"... beiden Protokolle in Form von Bescheiden zu erlassen

- siehe Schreiben vom 20.1.1991 3.Absatz - wie dies vom VGH erwünscht und von Ihnen selbst vorgeschrieben wurde ...", erst dann könne "eine begründete Stellungnahme als Berufungen abgegeben werden, weil nur diese Rechtskraft erlangen können".

Hierauf gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers ohne weitere Verfahrensschritte mit dem nunmehr angefochtenen (undatierten) Bescheid erneut keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Begründend gab die belangte Behörde vorerst einen kurzen Überblick über den bisherigen Verfahrensablauf und stellte die Rechtslage zur Leistungsfeststellung nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, dar. Danach sei zwingend für das Schuljahr 1988/89 eine neuerliche Leistungsfeststellung betreffend den Beschwerdeführer zu treffen gewesen. Tatsache, Inhalt und Zustellung der nach dem Gesetz erforderlichen Ermahnung des Beschwerdeführers seien unbestritten festgestellt worden. Aus dem Leiterbericht gehe hervor, daß auch nach erfolgter Ermahnung in weiten Bereichen keine Besserung des Verhaltens eingetreten sei. Die vorgeschriebenen Stellungnahmen seien eingeholt worden.

Zu den einzelnen Berufungsausführungen werde festgehalten, daß der Beschwerdeführer lediglich das zweite Jahr einen Englischkurs - laut seinen Angaben zum besseren Verständnis der Computersprache - und zwei schulintern veranstaltete Vorträge über CAD-Anwendung und Lärmschutztechniken besucht habe. Wenn auch der Lehrer nicht gezwungen sei, offiziell ausgeschriebene Veranstaltungen zu besuchen, so habe er sich doch das erforderliche Fachwissen gemäß dem Stand der Wissenschaft anzueignen und sich auf den Unterricht in geeigneter Weise vorzubereiten. Dem sei der Beschwerdeführer aber nach dem Leiterbericht nicht ausreichend nachgekommen. Auch weitere Ermittlungen der belangten Behörde durch Schülerbefragungen hätten dazu ergeben, daß sich der Beschwerdeführer bei nachbohrenden Fragen der Schüler im Stoff nicht ausgekannt und Wissenslücken aufgewiesen habe bzw. den Stoff nicht erklären habe können. Sowohl aus dem Leiterbericht als auch aus den Schüleraussagen gehe hervor, daß der Beschwerdeführer mangelhaft vorbereitet gewesen sei bzw. daß auf den laufenden Lehrgang abgestimmte Lehrstoffverteilungen gefehlt hätten. Hinsichtlich der Vorbereitung des Unterrichts könne dem Beschwerdeführer zwar nicht unmittelbar das Fehlen von schriftlichen Unterlagen zum Vorwurf gemacht werden, wenn er den von ihm erwarteten Unterrichtserfolg erziele; das sei aber auf Grund der erfolgten Unterrichtsbesuche beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. Wenn es auch zutreffe, daß eine Beurteilung des Unterrichtserfolges nur auf Grund des im gesamten Schuljahr vorgetragenen Lehrstoffes erfolgen könne, so bestehe doch seitens der Schulaufsicht die generelle Weisung, daß eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf den Unterricht vorzunehmen sei, die eine auf den Lehrgang abgestimmte schriftliche Stoffverteilung zu umfassen habe. Darauf sei der Beschwerdeführer bereits im Schuljahr 1986/87 und im Schuljahr 1987/88 hingewiesen worden, doch seien trotz Urgenz die entsprechenden schriftlichen Unterlagen im Schuljahr 1988/89 (auch nachträglich) nicht vorgelegt worden. Überdies stelle die Lehrstoffverteilung eine Hilfe für den Lehrer dar, um den gesamten Lehrstoff in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum zu bewältigen. Dazu hätten Schülerbefragungen gezeigt, daß der Beschwerdeführer Schwierigkeiten in der Zeiteinteilung habe, weshalb auch kaum Zeit für Fragen der Schüler und zu deren Beantwortung während des Unterrichtes geblieben sei. Gerade die Einbeziehung der Schüler durch die Beantwortung von Schüleranfragen, durch Rückkoppelung und Rückfragen an die Schüler sowie durch Wiederholungsfragen stelle aber ein wesentliches Mittel zur bestmöglichen Zielerreichung, nämlich des gewünschten Unterrichtserfolges, dar. Es bestehe eine Verpflichtung des Lehrers dahin, daß die für das Berufsleben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bestmöglich vermittelt und die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft angeleitet werden. Gerade letzteres werde aber durch das Verhalten des Beschwerdeführers hintangehalten. Zur Beurteilung der Schülerleistungen sei vom Beschwerdeführer großteils die ständige Beobachtung der Mitarbeit herangezogen worden; mündliche Prüfungen zur Verbesserung habe es nur über Wunsch des betroffenen Schülers gegeben. Wie übereinstimmend dem Leiterbericht, der Beilage 2 zum Leiterbericht (konkrete Fallbeispiele) und mehreren Schüleraussagen zu entnehmen sei, seien die Schularbeiten (in Fachrechnen) vom Umfang her zu lang gewesen und es habe besonders in den höheren Lehrgängen Ungereimtheiten und Fehler in den Korrekturen gegeben. Die in den der Berufung beigeschlossenen Niederschriften von Schülern vom 5. Mai 1989 aufgezählten Punkte hätten - wie die dazu befragten Schüler nunmehr unter Wahrheitserinnerung glaubwürdig ausgesagt hätten - nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen. Hausarbeitshefte seien während des Unterrichtsjahres in der Regel nicht abgesammelt und kontrolliert worden, sondern erst am Schulschluß. Wenn daher Hausarbeiten nicht gemacht worden seien, so habe es hiefür keine negative Bewertung für den Schüler gegeben. Gemäß § 17 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes könnten Hausübungen zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit aufgetragen werden; sie sollten zum Verständnis und zur Vertiefung des vorgetragenen Lehrstoffes beitragen, weshalb die ständige Kontrolle erforderlich erscheine.

Weiters habe der Beschwerdeführer in der Klasse keine Disziplin halten können, das Klassenklima sei "chaotisch" gewesen, was sich auch negativ auf den Arbeitserfolg ausgewirkt habe und sogar von Schülern negativ empfunden worden sei. Es sei daher auch die Mitarbeitsbereitschaft der Schüler im Laufe des Lehrganges gesunken. Weiters habe auch nicht die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit festgestellt werden können. Entgegen den Berufungsbehauptungen sei die Zusammenarbeit mit anderen Lehrern z.B. bei Klassenteilungen zur Abstimmung des vorgetragenen Stoffes und des Aufgabenniveaus erforderlich. Im übrigen sei auch eine Harmonisierung der verschiedenen Unterrichtsfächer zur Vermittlung einer umfassenden Berufsausbildung erforderlich. Wie Zeugenbefragungen ergeben hätten, ziehe sich der Beschwerdeführer zurück, weiche Kontakten mit Lehrerkollegen aus, nehme an Lehrerkonferenzen nur passiv teil, halte Termine mit Lehrberechtigten nicht ein und diskutiere darüber hinaus auch nicht gerne mit Schülern (zur Notengebung oder zum Stoff). Auch werde der für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Kontakt zum Schulleiter vom Beschwerdeführer gemieden. Der Beschwerdeführer befolge Weisungen seiner Vorgesetzten nicht und erscheine nicht zu Nachbesprechungen bzw. habe diese vorzeitig abgebrochen. Als Folge der mangelnden Kooperationsbereitschaft hätten dem Beschwerdeführer auch keine Funktionen, wie z.B. Klassenvorstand, übertragen werden können; er könne auch nicht im leistungsdifferenzierten Unterricht eingesetzt werden.

Seien auch, wie in der Berufung bemängelt werde, der Anzahl der durchgeführten Unterrichtsbesuche und der kontrollierten Schularbeiten gewisse Grenzen gesetzt, so bestehe doch grundsätzlich kein Anlaß für die belangte Behörde, an der Glaubwürdigkeit der Feststellungen im Leiterbericht sowie der Zeugenaussagen und an der Argumentation im Bescheid der erstinstanzlichen Kommission zu zweifeln. Vielmehr hätten die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugenbefragungen der Schüler und Berufsschullehrer zum Ausdruck gebracht, daß die bereits im erstbehördlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zuträfen, bzw. seien die im Leiterbericht und seitens der Schulaufsichtsorgane aufgezeigten Mängel bestätigt worden.

Auch nach Übersendung der Sitzungsprotokolle vom 14. und vom 28. Februar 1990 habe der Beschwerdeführer diese Aussagen nicht bestritten, bzw. habe er keine gegenteiligen Beweisanträge gestellt. Es sei daher vom genannten Beweisergebnis auszugehen gewesen. Der Beschwerdeführer wünsche offenbar selbst lediglich die umgehende Bescheiderlassung. Da sich nach Wahrung des Parteiengehörs keine wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen der Verfahrensergebnisse ergeben hätten, habe die belangte Behörde zu keiner anderen Entscheidung als bisher kommen können. Der erstinstanzliche Bescheid sei somit aufrecht zu erhalten gewesen.

Entgegen den weitläufigen Berufungsausführungen seien im gesamten Leistungsfeststellungsverfahren positive und negative Aspekte für die Beurteilung des Arbeitserfolges des Beschwerdeführers im Schuljahr 1988/89 aufgezeigt worden, doch wiesen die negativen Aspekte ein so wesentliches Übermaß auf, insbesondere auch im Hinblick auf den von den Schülern zu erzielenden Arbeits- bzw. Unterrichtserfolg, daß wie im Spruch zu entscheiden gewesen sei. Im übrigen sei festzuhalten, daß der Beschwerdeführer trotz der zwei bereits rechtskräftigen negativen Leistungsfeststellungen für die Schuljahre 1986/87 und 1987/88 die damals festgestellten unterrichtlichen und erzieherischen Mängel in weiten Bereichen nicht verbessert bzw. sein Verhalten nicht geändert habe, obwohl er sich im Bewußtsein der Bestimmung des § 18 LDG 1984 befunden habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen "Verstoß gegen die Grundrechte" erhobene Beschwerde. Wie bereits in seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 1990 erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör, im Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, im Gleichheitsgrundsatz und in seinem Recht, hinsichtlich seiner Leistungen im Schuljahr 1988/89 nicht negativ beurteilt zu werden, durch unrichtige Anwendung des § 66 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung (§§ 37, 45 Abs. 2 AVG) und die Bescheidbegründung (§ 60 AVG) verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 29. März 1990 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1990, Zl. 90/09/0084, ist ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Aufnahme von Beweisen im Berufungsverfahren, ohne dem Beschwerdeführer davon Kenntnis und dazu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, einen wesentlichen Verfahrensmangel dargestellt hatte. Entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner nunmehrigen Beschwerde vertretenen Auffassung ist dieser Mangel durch die Vorgangsweise der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren behoben worden. Dem Beschwerdevorbringen zu dieser Frage ist zum einen entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren unvertreten war und seine anwaltliche Vertretung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zur Folge hatte, daß weitere Zustellungen im Verwaltungsverfahren nicht an ihn, sondern an den Rechtsanwalt zu erfolgen hatten; zum anderen ist eine persönliche Anwesenheit einer Partei bei der Beweisaufnahme durch eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich im Gesetz nicht vorgesehen, sodaß dem Grundsatz der Gewährung des Parteiengehörs durchaus auch durch den Vorhalt der schriftlich festgehaltenen Ermittlungsergebnisse entsprochen wurde. Im übrigen läßt auch die nunmehrige Beschwerde jedes Vorbringen dahin vermissen, welche Einwendungen oder Beweisanträge der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde aufgenommenen Beweisen entgegenzusetzen gehabt hätte. Mit den vom Beschwerdeführer gemäß seinem Vorbringen beabsichtigten Vorwürfen gegen seine Vorgesetzten hätte er jedenfalls die in beiden Instanzen des Verwaltungsverfahrens festgestellte negative Beurteilung seiner Leistungen als Berufsschullehrer nicht widerlegen können.

Eine dieser Beurteilung anhaftende Rechtswidrigkeit wird auch durch das weitere - weitgehend mit jenem der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 1990 übereinstimmende - Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt. Diesem Vorbringen sind - wie bereits im aufhebenden Erkenntnis vom 22. November 1990 - folgende Erwägungen entgegenzuhalten:

Gemäß § 62 Abs. 2 LDG 1984 werden für die Beurteilung der Leistungen der Landeslehrer folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt: 1. Vermittlung der im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffe gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze; 2. erzieherisches Wirken; 3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten; 4. Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes sowie der administrativen Aufgaben.

Gemäß § 66 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 hat die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde auf Grund des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Landeslehrer in dem Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

Gemäß § 66 Abs. 3 LDG 1984 ist dann, wenn über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z. 2 getroffen wurde, über ihn für das Schuljahr, das jenem Schuljahr folgt, auf das sich die Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z. 2 bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.

Gemäß § 18 LDG 1984 ist der Landeslehrer, über den für drei aufeinanderfolgende Schuljahre die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, mit Rechtskraft der Feststellung für das dritte Schuljahr entlassen.

Wenn der Beschwerdeführer zunächst rügt, daß er niemals mit einer Kritik des Leiters konfrontiert worden sei, in der Folge aber behauptet, seine "Gegendarstellung" sei ignoriert worden, so verwickelt er sich damit in einen Widerspruch. Darüber hinaus erweist sich diese Rüge aber auch im Hinblick darauf als völlig haltlos, daß die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe, die ihm sowohl in der schriftlichen Ermahnung als auch im Leiterbericht nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sind, zum Großteil bereits anläßlich der für die beiden vorangegangenen Schuljahre (1986/87 und 1987/88) getroffenen Leistungsfeststellungen erhoben worden sind.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag insofern keine Verletzung des Parteiengehörs zu erkennen, als der Beschwerdeführer zu den im Leiterbericht aufgelisteten Vorwürfen vor dem Bescheid der Behörde erster Instanz und in seiner Berufung Stellung hat nehmen können und er von diesen Möglichkeiten auch Gebrauch gemacht hat. Auch die Stellungnahme des Landesschulrates für Oberösterreich zur Berufung des Beschwerdeführers (§ 17 Abs. 12 und 13 des Oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1986 - oö LDHG 1986) wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und auch hiezu hat er eine Stellungnahme abgegeben (Schreiben vom 6. Februar 1990). Den Behörden des Leistungsfeststellungsverfahrens kann nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie sich mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Leiterbericht vom 18. Oktober 1989 nicht näher auseinandergesetzt hätten, weil der Beschwerdeführer darin auf die im Leiterbericht erhobenen Vorwürfe überhaupt nicht eingegangen ist, sondern nur die Unzuständigkeit des Schuldirektors für die Erstellung des Leiterberichtes geltend gemacht hat, "weil er bereits Verbrecherisches geleistet" habe.

Zuständig für die Erstellung eines Leistungsberichtes ist der im § 61 LDG 1984 angeführte Leiter, der die Leistungen gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen hat (vgl. zum BDG 1979 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1987, 86/09/0132). Der Grundsatz der Unparteilichkeit der Verwaltung ist wesentlicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Nach diesem Grundsatz muß auch gewährleistet sein, daß dem zur Leistungsbeurteilung heranstehenden Beamten (Lehrer) gegenüber nicht ein Vorgesetzter (Schulleiter) eine Stellungnahme abgibt, der - etwa wegen naher Verwandtschaft, Freundschaft oder Verfeindung mit dem ihm unterstehenden Beamten (Lehrer) - die gebotene Objektivität vermissen läßt (vgl. § 34 LDG 1984; vgl. hiezu wiederum zum BDG 1979 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1983, Zl. 83/09/0091). Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachten angeblichen negativen Haltung des Schuldirektors ihm gegenüber kommt jedoch im Hinblick auf die weitgehende Objektivierung des Leiterberichtes durch das der Berichterstattung nachfolgende Verwaltungsverfahren die von der Beschwerde angenommene entscheidungswesentliche Bedeutung nicht zu (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1986, Zl. 85/09/0155). So wurde der Leiterbericht mit zahlreichen, im einzelnen unbestritten gebliebenen schriftlichen Unterlagen belegt. Teilweise geht die Richtigkeit der darin gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe auch aus der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers hervor; so etwa bei der Weiterbildung, hinsichtlich deren sich der Beschwerdeführer nur auf den Besuch eines Englischkurses - zum besseren Verständnis der Computersprache - und den Besitz einer privaten Bau- und Möbeltischlerei berufen hat; oder auch hinsichtlich der - aus welchem Grund immer - seit Jahren tiefgreifend gestörten Zusammenarbeit mit seinen Kollegen und mit der Direktion, welche auch die Unmöglichkeit der Betrauung des Beschwerdeführers mit einer Klassenvorstandstätigkeit oder im leistungsdifferenzierten Unterricht nach sich gezogen hat. Aber auch den Vorwurf der Nichtbefolgung von Weisungen hat der Beschwerdeführer durch die beiden Stempelabdrucke in seiner Berufung geradezu plakativ bestätigt. Da im gegenständlichen Leistungsfeststellungsverfahren die zuständigen Behörden (vgl. dazu § 10 und § 12 OÖ LDHG 1986) eingeschritten sind, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, inwieweit der Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sein soll. gesetzlicher Richter ist im gegebenen Zusammenhang in erster Instanz ausschließlich die Kommission zur Leistungsfeststellung für Landeslehrer für Berufsschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich, in zweiter Instanz ausschließlich die belangte Behörde, und diese Behörden sind auch eingeschritten.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich im Hinblick auf den geringen Anfall von Leistungsfeststellungsverfahren in seinem Recht auf Gleichbehandlung für verletzt erachte, geht ins Leere, weil Gegenstand des Verfahrens nur SEINE Leistung und nicht das Verhalten von anderen Lehrern ist.

Auch in seiner nunmehrigen Beschwerde weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß es sein Begehren auf Überprüfung der Schulgemeindegelder gewesen sei, welches die Behörden zu dem besonders harten Vorgehen gegen ihn veranlaßt habe, und er hält auch in seiner jetzigen Beschwerde an seinem diesbezüglichen Prüfungsbegehren fest. Damit wird allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, sondern nur augenfällig demonstriert, daß der Beschwerdeführer offenbar außerstande ist, den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, nämlich die Feststellung seiner Leistungen im Schuljahr 1988/89, klar abzugrenzen und dazu relevantes bzw. entlastendes Vorbringen zu erstatten. Ähnlich verhält es sich mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer hätte in einer mündlichen Verhandlung entlastendes Material vorlegen können, zumal ihm diese Möglichkeit auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung offen gestanden wäre, er davon jedoch trotz der verhältnismäßig langen Verfahrensdauer nicht Gebrauch gemacht hat.

Der Verwaltungsgerichtshof kann somit zusammenfassend nicht finden, daß das Verfahren nicht entsprechend den Bestimmungen des LDG 1984 durchgeführt worden wäre. Die behauptete Rechtswidrigkeit haftet daher dem angefochtenen Bescheid nicht an.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 59 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090064.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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