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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. April 1991, Zl. IIb1-L-1067a/35-1991, betreffend Zurückweisung eines Enteignungsantrages, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Gemeinde A, auf Grund des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides des Gemeindevorstandes vom 25. Oktober 1983, Zl. 612/1 die dauernde und lastenfreie Enteignung der für die Verbreiterung der B-Straße beanspruchten Grundflächen (50 m2 aus GP 181 und 65 m2 aus GP 53 KG A) auszusprechen mit der Begründung zurück, daß die Baubewilligung auf Grund der Bestimmung des § 83 in Verbindung mit § 44 Abs. 5 des Tiroler Straßengesetzes 1989 von Gesetzes wegen erloschen sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde, die sich gegen die Anwendung des Tiroler Straßengesetzes 1989 wendet, erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch verletzt, daß ihm der Schaden durch Abbruch des Hauses A 3, der zweifellos DURCH die Enteignung verursacht worden sei, nicht zuerkannt worden sei. Als Verfahrensmangel macht der Beschwerdeführer geltend, daß über seinen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung nicht abgesprochen worden sei.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung kommt es nämlich lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles in einem Recht verletzt sein konnte und nicht darauf, ob ihm in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren die Stellung einer Partei eingeräumt worden ist (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 9. November 1983 Slg. NF Nr. 11215/A ua.). Durch die Zurückweisung des Antrages der antragstellenden Gemeinde auf Enteignung kann der Beschwerdeführer als Enteignungsgegner niemals beschwert sein. Dies ohne Rücksicht darauf, ob er im Laufe des Verfahrens, das schließlich mit der Zurückweisung geendet hat, durch gesetzmäßiges oder gesetzwidriges Vorgehen von Behörden einen Schaden erlitten hat, da dessen Geltendmachung mit der Frage der Zurückweisung des Enteignungsantrages in keinem Zusammenhang steht.
Die Beschwerde war daher mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060091.X00Im RIS seit
27.06.1991