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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über den Antrag des Josef N in R, vertreten durch Dr. Anton W, Rechtsanwalt in Z, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. November 1990, Zl. 1/02-31010/4-1990, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bewilligt.
Begründung
Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag war den Rechtsfreunden des Beschwerdeführers der genannte Bescheid der Salzburger Landesregierung am 4. Dezember 1990 zugestellt worden; die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof endete daher am 15. Jänner 1991. Der mit der Verfassung der Beschwerde beauftragte Rechtsfreund des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter K, habe beabsichtigt, die vorhersehbar nicht umfangreiche Beschwerde am Vormittag des 15. Jänner 1991 zu diktieren, sodaß sie noch an diesem Tag zur Post hätte gegeben werden können. In der Nacht vom 14. auf 15. Jänner 1991 sei Dr. Peter K an einer schweren Erkältung, verbunden mit hohem Fieber, Kopfschmerzen, Husten und Heiserkeit, erkrankt. Diese Erkrankung habe sich im Verlauf des 15. Jänner 1991 so verschlimmert, daß dem Rechtsanwalt ein Erscheinen in der Kanzlei an diesem Tag nicht möglich gewesen sei und er bis 18. Jänner 1991 krankheitshalber das Bett habe hüten müssen. Aus diesem Grunde sei am 15. Jänner 1991 die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unterblieben, da der Kanzleikollege Dris. K, Rechtsanwalt Dr. Anton W, diesen Tag auf Grund mehrerer auswärtiger Verhandlungstermine ortsabwesend gewesen sei, sodaß es ihm auf Grund der Unvorhersehbarkeit der . Erkrankung Dris. K nicht möglich gewesen sei, für eine rechtzeitige Erhebung der Beschwerde Sorge zu tragen. Der Beschwerdeführer sei daher aus diesem Grund ohne eigenes Verschulden oder Verschulden seines rechtsfreundlichen Vertreters durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, verhindert gewesen, die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei rechtzeitig erfolgt, da das Hindernis der Erkrankung Dris. K erst am 19. Jänner, das Hindernis der Ortsabwesenheit des Dr. W erst mit dessen Rückkehr am 16. Jänner 1991 weggefallen sei.
Die belangte Behörde gab zu diesem Antrag keine Stellungnahme ab. Auf Grund der eidesstättigen Bestätigung dieses Sachverhalts durch Rechtsanwalt Dr. Peter K geht der Verwaltungsgerichtshof von der Richtigkeit des geschilderten Sachverhalts aus. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 46 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen; die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Der Antrag, der am 30. Jänner 1991 zur Post gegeben wurde, ist innerhalb der 14-tägigen Frist ab Wegfall des Hindernisses am 16. Jänner 1991 gestellt worden.
Nach Ansicht des Gerichtshofes liegt ein Grund für die Wiedereinsetzung vor. Da seit der Novelle 1985 zum VwGG, BGBl. 564, ein "minderer Grad des Versehens", also leichte Fahrlässigkeit des Vertreters, die insofern auch der Partei zuzurechnen wäre, die Wiedereinsetzung nicht hindert, kann dahingestellt bleiben, ob in dem Umstand, daß es der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers Dr. W, der am maßgeblichen Tag beruflich ortsabwesend war, es unterlassen hat, sich fernmündlich in der Kanzlei zu erkundigen, ob unerwartete Schwierigkeiten aufgetreten seien, ein verschuldetes Versäumnis liegt, da unter den gegebenen Umständen höchstens leichte Fahrlässigkeit angenommen werden kann.
Es war daher die Wiedereinsetzung zu bewilligen.
W i e n , am 27. Juni 1991
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060021.X00Im RIS seit
30.11.2001