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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des 1. Friedrich E, der 2. Luise E, des 3. Michael E, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Dezember 1989, Zl. 510.230/08-I 5/89, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde R, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Dezember 1989 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage hinsichtlich im Bereich der K-Alpe entspringender Quellen mit einem Maß von 16 l/s zum Zweck der Trink- und Nutzwasserversorgung erteilt.
Die gegen diesen Bescheid von Friedrich E, Luise E und Michael E erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (protokolliert unter Zl. 91/07/0007) wurde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Zur Begründung führen die Antragsteller dazu aus, daß die Wasserversorgung ihrer Alpe (der K-Alpe) durch die Anlage der mitbeteiligten Partei "schwerstens beeinträchtigt" werde. Im Sommer werde bei Trockenheit das Tränken des Viehs praktisch unmöglich gemacht; auch im Winter sei die Wasserversorgung derart schwach, daß kaum mehr Wasser rinne.
Die belangte Behörde hat sich in ihrer dazu erstatteten Stellungnahme vom 28. Mai 1991 gegen die Stattgebung des Aufschiebungsbegehrens ausgesprochen. Dem Aufschub stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen, da die mitbeteiligte Partei auf das Wasser der Kotahorn-Quellen angewiesen sei. Wenn diese Wasserversorgung ausfiele, hätte der gesamte Bergbereich der Gemeinde kein Wasser.
Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Äußerung vom 28. Mai 1991 aus, daß ihre Trinkwasseranlage der Versorgung von 1162 Einwohnern der Gemeinde R und von ca. 300 bis 400 Einwohnern der Ortschaft H diene. Die Zuerkennung der begehrten aufschiebenden Wirkung würde somit die Trinkwasserversorgung von mindestens 1500 Menschen unmöglich machen. Es werde daher beantragt, dem Aufschiebungsantrag nicht Folge zu geben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt aufgrund der in den vorstehend wiedergegebenen Stellungnahmen der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei dargestellten Umstände die Auffassung der belangten Behörde, daß gegen den begehrten Aufschub zwingende öffentliche Interessen sprächen. Aber auch wenn man dieser Wertung nicht folgte, stünde das Ergebnis einer Interessenabwägung der positiven Erledigung des Aufschiebungsantrages entgegen: Mit der von ihnen geltend gemachten Beeinträchtigung vermöchten die Antragsteller im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer ausreichenden Versorgung von ca. 1500 Menschen mit Trinkwasser den vom Gesetz geforderten "unverhältnismäßigen Nachteil", der mit der Ausübung der der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung verbunden wäre, nicht darzutun.
Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, konnte sohin nicht entsprochen werden.
Schlagworte
InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991070015.A00Im RIS seit
12.11.2001