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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §31 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, DDr. Jakusch und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über den Antrag des G in W, auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. X sowie der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Y, Dr. Z, Dr. A und Dr. N, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1. Der Ablehnungsantrag hinsichtlich des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. X und der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Y und Dr. Germ wird als gegenstandslos geworden zurückgewiesen.
2. Die Ablehnung der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Z und Dr. A ist nicht begründet.
3. Wegen folgender beleidigender Schreibweise in der
schriftlichen Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof vom
20. Februar 1991: "... daß der Senat 12 offensichtlich in der
Absicht die dargestellte Vorgangsweise wählte, um im Sinne des
Verbrechertums in der öffentlichen Verwaltung mir jeden
Rechtsschutz verweigern zu können ... der Senat 12 meine
Beschwerde, wenn er schon unter wahrheitswidrigem und
amtsmißbräuchlichem Vorwand und daher völlig willkürlich die
Bewilligung der Verfahrenshilfe verweigerte ... berief sich N
neuerlich wahrheitswidrig und amtsmißbräuchlich ... Mit dieser
wahrheitswidrigen Behauptung und amtsmißbräuchlichen
Vorgangsweise will der Senat 12 offenbar unbedingt dem von mir
bekämpften organisierten Verbrechertum in der öffentlichen
Verwaltung zu Diensten sein." wird über G gemäß § 34 Abs. 3 AVG
in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG eine Ordnungsstrafe von
S 500,-- verhängt.
Der Betrag von S 500,-- ist binnen zwei Wochen mittels des angeschlossenen Erlagscheines auf das Postscheckkonto Nr. 5010.002 (Bundeskanzleramt 1010 Wien) einzuzahlen, widrigenfalls die Eintreibung im Wege der Zwangsvollstreckung veranlaßt werden würde.
Als Vollstreckungsbehörde wird der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
Begründung
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes (Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. N) vom 24. August 1990, Zl. VH 90/12/0005, wurde dem Antrag des G auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks "Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend die Abweisung der Wiederaufnahme eines durch Bescheid vom 25. April 1980 abgeschlossenen Verfahrens über die" von ihm "erklärte Dienstentsagung" nicht stattgegeben.
Am 27. September 1990 hat der Senat 12 des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 90/12/0243 durch den Vorsitzenden Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes Dr. X und die Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Y und Dr. N beschlossen, die Beschwerde des G gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 19. Juni 1990, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wegen Verspätung zurückzuweisen.
Mit dem am 12. November 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, zur hg. Zl. 90/12/0304 protokollierten Schriftsatz vom 11. November 1990 beantragte G die Wiederaufnahme des mit dem erwähnten Beschluß vom 27. September 1990 abgeschlossenen Verfahrens sowie "Verbindung der Verfahren VH 90/12/0005 und 90/12/0243".
In seiner mit 20. Februar 1991 datierten, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Eingabe erklärte der Genannte, er lehne "die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes M, X, Y, Z, A und vor allem N gemäß § 31 (2) VwGG ab", wobei er unter Bezugnahme auf den erwähnten hg. Beschluß vom 27. September 1990 wörtlich Nachstehendes ausführte:
"Selbst bei geringster Sorgfalt in Ausübung der Amtspflichten hätte jedoch der Senat erkennen müssen, daß die am 24.08.90 eingebrachte Beschwerde lediglich die Ausführung eines Antrages auf Einleitung des Beschwerdeverfahrens ist, der mit Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe am 01.08.90 datiert. Darauf wies nicht nur die Identität von Beschwerdeführer und bekämpftem Bescheid hin, sondern auch mein Hinweis im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, daß die zugehörige Beschwerde in Kürze nachgereicht werden wird. Wegen Organisationsmängel im Geschäftsablauf des Verwaltungsgerichtshofes konnte mir in der Einlaufstelle nicht die Aktenzahl mitgeteilt werden, unter der das Verfahren betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe (am 01.08.90 eingebracht) geführt wird. So fügte ich auf Anraten des dortigen Bediensteten der Beschwerde handschriftlich den Hinweis bei, womit auf das am 01.08.90 eingeleitete Verfahren hingewiesen wird. Seltsam genug bleibt die merkwürdige Duplizität des Datums 24.08.90 (Beschlußfassung Ablehnung der Verfahrenshilfe/Beschwerdeeinbringung). Zurecht wies ich in meinem Schriftsatz vom 11.11.90 darauf hin, daß der Senat 12 offensichtlich in der Absicht die dargestellte Vorgangsweise wählte, um im Sinne des Verbrechertums in der öffentlichen Verwaltung mir jeden Rechtsschutz verweigern zu können. Tatsächlich bezwecken alle zur Zeit von mir beim VwGH anhängig gemachten Verfahren das Vorgehen gegen Kriminalität in der öffentlichen Verwaltung. Korrekterweise hätte der Senat 12 meine Beschwerde, wenn er schon unter wahrheitswidrigem und amtsmißbräuchlichem Vorwand und daher völlig willkürlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe verweigerte, mit Verbesserungsauftrag zurückstellen müssen, niemals aber 'wegen Verspätung' zurückweisen dürfenÜ
Mein Antrag auf Wiederaufnahme und Verbindung der willkürlich zwecks Rechtsschutzverweigerung getrennten Verfahren VH 90/12/0005 u. 90/12/0243 wurde mit Beschluß vom 20.12.90 zur Mängelbehebung, unter Setzung einer nur 1-wöchigen Frist, um meinen Rechtsschutz völlig auszuschalten, zurückgestellt.
Einem neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluß vom 24.01.91 durch N neuerlich nicht stattgegeben. Hierbei berief sich N neuerlich wahrheitswidrig und amtsmißbräuchlich auf eine 'Wiederaufnahme' eines mit Erk. des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.81, Zl. 12/1651/80, abgeschlossenen Verfahrens. Neuerlich ging N nicht darauf ein, daß tatsächlich eine 'Neudurchführung' dieses Verfahrens begehrt wird und zudem Unzuständigkeit der belangten Behörde behauptet wird. Mit dieser wahrheitswidrigen Behauptung und amtsmißbräuchlichen Vorgangsweise will der Senat 12 offenbar unbedingt dem von mir bekämpften organisierten Verbrechertum in der öffentlichen Verwaltung zu Diensten sein. Dies ist umso weniger verwunderlich, steht doch der Präsident des VwGHs gerade mit für die von mir bekämpfte Verlogenheit und Kriminalität in der öffentlichen Verwaltung ....."
§ 31 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz VwGG lautet:
"(1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, 1. in Sachen, an denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind; 2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, Mündel oder Pflegebefohlenen; 3. in Sachen, in denen sie als
Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;
4. wenn sie in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorausgegangenen Verfahren mitgewirkt haben; 5. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen."
Zunächst ist festzuhalten, daß sich der vorliegende Beschluß nicht mit der Ablehnung der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes befaßt, weil dafür nach dem zweiten Satz des Punktes 8 der geltenden Geschäftsverteilung die Zuständigkeit eines anderen Senates gegeben ist.
Im übrigen ist davon auszugehen, daß der vorliegende Ablehnungsantrag des G mit dem bereits erwähnten Antrag des Genannten auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des
hg. Senates 12 vom 27. September 1990 abgeschlossenen Verfahrens im Zusammenhang steht. Die Entscheidung über diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 45 VwGG steht nach der derzeitigen hg. Geschäftsverteilung dem Senat 12 zu, wobei darüber gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. d VwGG der Dreiersenat zu entscheiden hat, weil der Antrag ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde. Über den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag hätte demnach der hg. Senat 12 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. X sowie durch die Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Y und Dr. N zu entscheiden. Diese drei Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes haben nun allerdings im Hinblick auf die Ausführungen des Antragstellers in seinem Schreiben vom 20. Februar 1991 erklärt, sich in bezug auf den zur hg. Zl. 90/12/0304 protokollierten Antrag des Einschreiters auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Daraus folgt aber, daß diese Richter des Verwaltungsgerichtshofes an der Entscheidung über diesen Wiederaufnahmeantrag nicht mitwirken werden, weshalb der vorliegende Ablehnungsantrag hinsichtlich dieser Richter gegenstandslos geworden ist und daher gemäß Pkt. 1. des Spruches zurückzuweisen war.
Es bleibt daher lediglich zu untersuchen, ob die Ablehnung
der - für die Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Y und
Dr. N eintretenden - Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Z
und Dr. A begründet ist. In dieser Hinsicht ist zu bemerken,
daß der Einschreiter für die Ablehnung der beiden
letztgenannten Richter keine Gründe im Sinne des § 31 Abs. 1
Z. 1 bis 4 VwGG genannt hat, weshalb die Ablehnung nur dann
begründet wäre, wenn im Sinne der Z. 5 dieser Gesetzesstelle
sonstige wichtige Gründe vorlägen, die geeignet wären, in die
volle Unbefangenheit der beiden Richter Zweifel zu setzen. Der
Einschreiter hat allerdings mit dem im wesentlichen bereits
wörtlich wiedergegebenen Vorbringen in seinem Schriftsatz vom
20. Februar 1991 seiner im Sinne des § 31 Abs. 2 zweiter Satz
leg. cit. gegebenen Verpflichtung nicht entsprochen und keine
Gründe im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. glaubhaft
gemacht, welche Zweifel an der vollen Unbefangenheit der
genannten zwei Richter rechtfertigen könnten. Es soll nicht
unerwähnt bleiben, daß diese beiden Richter an den zu den
hg. Zlen. VH 90/12/0005 sowie 90/12/0243 protokollierten
Entscheidungen nicht mitgewirkt haben, weshalb auch nicht zu
erkennen ist, inwiefern die vom Einschreiter erhobenen
generellen Anschuldigungen im Sinne der letztgenannten
Vorschrift des VwGG hinsichtlich dieser beiden Richter relevant
sein könnten. Diese Auffassung deckt sich im übrigen mit den
von den beiden Richtern eingeholten Stellungnahmen zu dem
Schriftsatz des Einschreiters vom 20. Februar 1991,
denenzufolge der eine erklärte, daß das "vom Antragsteller in
seinem Schriftsatz Vorgebrachte" aus seiner Sicht "nicht
geeignet" sei, in seine "volle Unbefangenheit ... bei einer
künftigen Mitwirkung in den vom Antragsteller anhängig
gemachten Beschwerdefällen bzw. im ... Wiederaufnahmeverfahren
Zweifel zu setzen". Er erachte sich in der Erfüllung der ihm "obliegenden Pflicht zur unparteiischen Entscheidung durch die Ausführungen des Antragstellers nicht gehemmt". Der andere Richter hat ausdrücklich erklärt, sich "nicht subjektiv für befangen" zu erachten.
Es war daher unter Pkt. 2. des Spruches im Sinne des § 31 Abs. 2 letzter Satz VwGG auszusprechen, daß der Ablehnungsantrag des Einschreiters in bezug auf die zwei genannten Richter nicht begründet ist.
Die im Spruch unter 3. angeführten schriftlichen Äußerungen des Einschreiters sind beleidigend und überschreiten bei weitem das Maß einer sachlichen Kritik. Sie waren daher nach den im Spruch zitierten Gesetzesstellen mit einer Ordnungsstrafe zu ahnden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180089.X00Im RIS seit
28.06.1991