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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GewO 1973 §78 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Anton A, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in F, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. März 1991, Zl. 305.747/2-III-3/90, betreffend Erteilung der Betriebsbewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1) Angelika K, 2) Karl S sen. und 3) Karl S jun.), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie wurde mit dem in Stattgebung der Berufungen der mitbeteiligten Parteien ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. März 1991 gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 die Betriebsbewilligung in Ansehung der (geänderten) gewerblichen Betriebsanlage des Beschwerdeführers in H R-Gasse 5 (Sägewerk), u. a. unter Vorschreibung der Auflage 5) "Das Sägegatter darf nur mit einer maximalen Betriebsdrehzahl von 260 Umdrehungen pro Minute im Leerlauf betrieben werden." erteilt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 22. Juni 1987 sei dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung seiner gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage am angeführten Standort durch Ersatz des bisherigen Sägegatters durch ein "Esterer-Vollgatter HDE" erteilt worden. Mit Auflage unter Punkt 4) sei verfügt worden, daß die Anlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfe und es sei ein Probebetrieb auf die Dauer von einem Monat zugelassen worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung der Betriebsbewilligung sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 19. Jänner 1989 die Betriebsbewilligung für die Dauer von sechs Monaten unter insgesamt vier Auflagen erteilt worden. Mit Auflage unter Punkt 2) sei die maximal zulässige Umdrehungszahl des Sägegatters im Leerlauf mit 280 Umdrehungen pro Minute festgelegt worden. Gegen diesen Bescheid hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligten Parteien auf Grund ihrer im Änderungsgenehmigungsverfahren erworbenen Nachbarstellung Berufungen erhoben. Über diese habe der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 24. Juli 1989 dahin entschieden, daß die Auflagen unter den Punkten 1) und 3) des Bescheides der Behörde erster Instanz sowie der letzte Satz der Auflage unter Punkt 4) ersatzlos behoben würden, im übrigen (insbesondere hinsichtlich der maximal zulässigen Umdrehungszahl) der erstbehördliche Bescheid aber bestätigt werde. Nach der schlüssigen Berechnung des gewerbetechnischen Sachverständigen zur Einhaltung der in Rechtskraft erwachsenen Wahrnehmungsstärke von KB 0,15 (Auflage 1. des Änderungsgenehmigungsbescheides) sei eine maximale Betriebsdrehzahl des Sägegatters von 260 U/min. im Leerlauf erforderlich, wobei diese Berechnung vom Beschwerdeführer als Betriebsbewilligungswerber in keiner Weise erschüttert oder widerlegt worden sei. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen, insbesondere hinsichtlich der Betriebszeiten sei von seiten des Betriebsbewilligungswerbers nicht mehr erstattet worden. Im übrigen sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, durch Vorlage eines Privatsachverständigengutachtens nachzuweisen, daß auch bei einer höheren Drehzahl dem Schutz der Nachbarn im gesetzlichen Umfang entsprochen werde. Es sei daher den Berufungen der mitbeteiligten Parteien - bei gleichzeitiger Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers - im spruchgemäß bezeichneten Umfang Folge zu geben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 91/04/0135 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wird ausgeführt, der angefochtene Bescheid wäre vollstreckbar, d.h. der Beschwerdeführer sei nunmehr gezwungen, das Sägegatter lediglich mit einer maximalen Betriebsdrehzahl von 260 U/min. im Leerlauf zu betreiben. Die Erstbehörde habe auch bereits mit Schreiben vom 2. März 1991 gefordert, diese Änderung umgehend durchzuführen. Die Änderung erfordere eine auch kostenmäßig nicht unbeträchtliche Investition und einen Arbeitsaufwand, der die Stillegung der Anlage für ein bis zwei Tage bedinge. Überdies verschlechtere sich die Schnittqualität des Holzes bei einer Betriebsdrehzahl von 260 U/min. gewaltig und er müßte erhebliche wirtschaftliche Nachteile befürchten. Zwingende öffentliche Interessen stünden der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die vorangeführten Argumente zeigten, daß ihm mit dem Vollzug (Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit) ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachse. Es stünden dem auch Interessen der mitbeteiligten Parteien nicht entgegen, zumal diese die einzigen seien, die sich durch die Betriebsanlage beschwert erachteten, während eine Vielzahl umliegender Wohnungsinhaber bzw. Liegenschaftsbesitzer nie Einwendungen erhoben hätten.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Beschwerde wendet sich gegen die im Instanzenzug u.a. mit der zitierten Auflage erteilte Genehmigung (Betriebsbewilligung). Diese ist in der Weise eingeschränkt, daß von ihr ohne Beachtung der bezeichneten Auflage kein Gebrauch gemacht werden darf. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte der Beschwerdeführer somit nicht die von ihm angestrebte Rechtsstellung erlangen, die geänderte Betriebsanlage ohne Beachtung der angeführten, von ihm bekämpften Auflage betreiben zu dürfen (vgl. hiezu sinngemäß den hg. Beschluß vom 5. November 1987, Zl. AW 87/04/0056, u. a.).
Dem vorliegenden Antrag war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.
Schlagworte
Entscheidung über den AnspruchRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991040049.A00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009