TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/28 91/18/0060

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Veröffentlicht am 28.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs4;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Gerd N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Jänner 1991,

Zlen. VerkR-6465/5-1990-II/Ro/Aum, VerkR-6745/3-1990-II/Ro/Aum, VerkR-6746/4-1990-II/Ro/Aum, betreffend Verweigerung der Wiederaufnahme von Verwaltungsstrafverfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. Jänner 1991 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich die mit Schriftsatz vom 13. April 1990 gestellten Anträge des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme der mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. 31. Mai 1988, VerkR-6465/2-1988-II/Ja, 2. vom 19. Mai 1988, VerkR-6746/3-1988-II/Po, und 3. vom 3. Juni 1988, VerkR-6745/2-1988-II/Pr, abgeschlossenen Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die belangte Behörde traf zum Gegenstand der wiederaufzunehmenden Verfahren folgende Feststellungen:

"Festgestellt wird, daß das in der Präambel dieses Bescheides angeführte Verwaltungsstrafverfahren durch Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich abgeschlossen ist und gegen diesen Bescheid auch kein Rechtsmittel mehr zulässig ist. Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist als Berufungsbehörde in dem zitierten Bescheid laut Begründung davon ausgegangen, daß der Beschuldigte seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich nicht aufgegeben hat, weshalb er auch keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich begründen konnte. Er ist weiters laut Begründung dieses Bescheides davon ausgegangen, daß der behauptete Wohnsitz des Beschuldigten in Mexiko City nicht den Tatsachen entspricht und daß es keine Gründe gegeben hat, die den Berufungswerber daran hinderten, Unterlagen, mit denen er seinen ordentlichen Wohnsitz in Mexiko belegen hätte können, vorzulegen. Der Begründung ist weiters zu entnehmen, daß der Berufungswerber die Vorlagen von Unterlagen in Aussicht gestellt hat und trotz eines Zeitraumes von mehr als einem halben Jahr nichts unternommen hat, seinen behaupteten Wohnsitz in Mexiko zu belegen."

Diese Ausführungen der belangten Behörde sind in zweifacher Hinsicht aktenwidrig. Einerseits sind in der Präambel des angefochtenen Bescheides drei und nicht, wie in dem zitierten Begründungsteil angenommen, nur ein durch Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren angeführt. Andererseits enthält keiner der dort angeführten Bescheide die in der Begründung des jetzt angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Ausführungen. Im Bescheid vom 3. Juni 1988, Zl. VerkR-6745/2-1988-II/Po, wird

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so wie im gesamten vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren erster und zweiter Instanz - die Frage eines Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Ausland überhaupt nicht berührt. Im Bescheid vom 31. Mai 1988, Zl. VerkR-6465/2-1988-II/Ja, setzt sich die belangte Behörde mit der Frage, ob der Beschwerdeführer in Mexiko einen Wohnsitz begründet hatte, mit der Begründung nicht weiter auseinander, daß der Beschwerdeführer nach ihren Feststellungen jedenfalls im fraglichen Zeitpunkt einen Wohnsitz in Österreich hatte, weshalb der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt habe. Der Bescheid vom 19. Mai 1988, Zl. VerkR-6746/3-1988-II/Po, schließlich enthält

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da gegen den erstbehördlichen Bescheid lediglich Strafberufung erhoben worden war - ausschließlich Ausführungen über die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen.

Da die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides somit von einem völlig anderen Sachverhalt ausgegangen war, als jenem, der nach Lage der Verwaltungsakten tatsächlich den mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Anträgen des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme von Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegt, der Sachverhalt von ihr also in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180060.X00

Im RIS seit

28.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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