Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Robert N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. Jänner 1991, Zl. MA 70-11/1286/90/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraft, weil er am 25. November 1988 um 12,50 Uhr in Wien 4., Wiedner Gürtel 54, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.
Die Berufungsbehörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß sich zur angegebenen Tatzeit zwischen dem Pkw des Beschwerdeführers und jenem des Zeugen S. ein Verkehrsunfall ereignet habe, wobei der genannte Zeuge beim Beschwerdeführer Alkoholgeruch wahrgenommen und daher die Polizei verständigt habe. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit den Unfallsort verlassen und sei um ca. 13,15 Uhr zu seinem Kfz zurückgekehrt. Da er Alkoholisierungssymptome aufgewiesen habe, sei er um 13,20 Uhr zur Vornahme einer Atemluftuntersuchung aufgefordert worden, welche um 13,47 Uhr und 13,59 Uhr Werte von 0,89 mg/l und 0,82 mg/l ergeben habe. Im übrigen hielt die Berufungsbehörde die Angaben des Beschwerdeführers über einen Alkoholkonsum nach dem Unfall nach dem Ergebnis einer von ihr in der Begründung des Bescheides angestellten Zeitrechnung für unglaubwürdig, qualifizierte dieses Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung und ging davon aus, daß er nach dem Verkehrsunfall keinen Alkohol konsumiert habe. Unter Bedachtnahme auf die Abbaurate sei der Beschwerdeführer daher beim Lenken seines Fahrzeuges zur Tatzeit erheblich alkoholisiert gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, nach dem Unfall keinen Alkohol konsumiert zu haben, und meint, nicht zu detaillierten Angaben über den "Nachtrunk" verpflichtet zu sein.
Entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers war nicht etwa die belangte Behörde verpflichtet, den Nachweis dafür zu erbringen, daß die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung, nach dem Lenken des Fahrzeuges alkoholische Getränke konsumiert zu haben, nicht den Tatsachen entspricht. Die Behörde hat zwar zufolge § 25 Abs. 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden, doch erfordert es die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, den Erhebungsergebnissen nicht nur konkrete Behauptungen entgegenzusetzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1980, Zl. 895/78). Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf das Ergebnis der Untersuchung mit einem Gerät im Sinne des § 5 Abs. 2 a lit. b StVO 1960, demzufolge der Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers ca. 1 Std. nach dem Lenken des Fahrzeuges mindestens 0,82 mg/l betragen hat, davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung begangen hat. Der Gerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 25. April 1985, Zl. 85/02/0019, zum Ausdruck gebracht, daß derjenige, der sich auf einen "Nachtrunk" beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols zu behaupten und zu beweisen hat, weshalb die belangte Behörde unter den gegebenen Umständen davon ausgehen durfte, daß der Beschwerdeführer nach dem Verkehrsunfall keinen Alkohol konsumiert hat. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Kritik des Beschwerdeführers an der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Zeitrechnung berechtigt ist, wobei zu den von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen zu bemerken ist, daß dem Verwaltungsgerichtshof eine Kontrolle der Beweiswürdigung nur insoweit zusteht, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber, ob der Akt der Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Im übrigen kann der belangten Behörde keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden, wenn sie den Zeugen S. nicht nochmals vernommen hat, weil dieser bereits im Zuge seiner Einvernahme am 17. Jänner 1989 seine in der Anzeige festgehaltenen Angaben zum Gegenstand seiner Zeugenaussage gemacht und entsprechend den Ausführungen in der Anzeige anläßlich der unmittelbar nach dem Unfall erfolgten gegenseitigen Mitteilung der Führerscheindaten beim Beschwerdeführer "einen deutlichen Alkoholgeruch" festgestellt hatte. Es ist also nicht zu erkennen und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern die belangte Behörde hinsichtlich der hier entscheidenden Frage einer zur Tatzeit gegebenen Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn sie diesen Zeugen nochmals befragt hätte, "in welchem Zustand" sich der Beschwerdeführer zur Zeit des Unfalles befunden habe.
Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und demgemäß zufolge § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung NachtrunkSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBeweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180078.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2009