TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/28 91/18/0068

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.1991
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §87 Abs1 Z2 lita;
GewO 1973 §89 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, DDr. Jakusch und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Nikolaus N gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 29. Jänner 1991, Zl. 410.186/1-IV-1/90, betreffend Entziehung von Gewerbeberechtigungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 8. Februar 1988 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 lit. a und § 89 Abs. 1 GewO 1973 zwei bestimmte Gewerbeberechtigungen jeweils auf die Dauer von drei Jahren entzogen, und zwar 1) die Konzession zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes mit vier Lastkraftwagen, wobei der vierte Lastkraftwagen auf einen Dreiachs-Lkw mit Absetzkipper beschränkt ist, ferner mit einem Traktor, und 2) die Konzession zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes (Güterfernverkehr) mit zwei Lastkraftwagen, einem Schwersttransporter mit Tieflader und zwei Kranwagen. Beide Berechtigungen bezogen sich auf den Standort H. In der Begründung führte der Landeshauptmann aus, daß der Beschwerdeführer seit Oktober 1984 rechtskräftig folgender Verwaltungsübertretungen in bezug auf seinen Gewerbebetrieb schuldig erkannt worden sei: Eine Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973, vier Übertretungen nach § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO in Verbindung mit § 3a Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz, drei Übertretungen nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 in Verbindung mit § 81 dieses Gesetzes, zwei Übertretungen nach § 9 Güterbeförderungsgesetz, drei Übertretungen nach § 24 Abs. 1 des Salzburger Müllabfuhrgesetzes, zwei Übertretungen nach §§ 33, 111 ASVG, eine Übertretung des Bundesstatistikgesetzes, zwei Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zwei Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, 47 Übertretungen nach § 103 Abs. 1 oder 2 oder 5 des Kraftfahrgesetzes 1967. Da der Beschwerdeführer sein Verhalten auch nach rechtskräftiger Bestrafung nicht geändert habe und da er auch administrativen Vollstreckungsverfügungen hinsichtlich seiner Betriebsanlagen nicht nachgekommen sei, sei sowohl der Tatbestand der dreimaligen Bestrafung wegen Übertretung gewerberechtlicher Vorschriften als auch die Befürchtung eines weiteren vorschriftswidrigen Verhaltens, beides im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 2 lit. a GewO 1973 verstanden, gegeben. Darüberhinaus mangle dem Beschwerdeführer die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 89 Abs. 1 und des § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973. Das Wiedererlangen der Zuverlässigkeit oder der Wegfall der Befürchtung eines weiteren strafbaren Verhaltens scheine erst nach Ablauf einer Frist von drei Jahren zu erwarten zu sein.

Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid entschied der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid vom 29. Jänner 1991 dahin, daß der Berufung keine Folge gegeben und dem Beschwerdeführer die beiden von der ersten Instanz genannten Gewerbeberechtigungen schlechthin und ohne Befristung entzogen würden. In der Begründung führte die Berufungsbehörde aus, daß der Beschwerdeführer nach Ergehen des erstinstanzlichen Bescheides abermals mehrmals straffällig geworden sei, wobei die Begehungszeiträume auch nach dem Ergehen des erstinstanzlichen Bescheides lägen. Es handle sich hiebei um drei Übertretungen der Gewerbeordnung und zwei Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes. Daher könne die Berufungsbehörde die Erwartung der ersten Instanz über eine Besserungsmöglichkeit des Beschwerdeführers nicht teilen, weshalb die Gewerbeberechtigungen schlechthin - im übrigen aus den zutreffenden Gründen der ersten Instanz - zu entziehen gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 lit. a Gewerbeordnung 1973 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber mindestens dreimal wegen Übertretung von gewerberechtlichen Vorschriften, die die Ausübung des Gewerbes regeln, oder von anderen Rechtsvorschriften, die den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeiten regeln, bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist. Gemäß § 89 Abs. 1 GewO 1973 ist eine Konzession überdies von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die die Annahme rechtfertigen, daß er die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 25 Abs. 1 Z. 1) nicht mehr besitzt.

Das weitwendige Vorbringen des Beschwerdeführers über die Umstände, die ihn zur Begehung von Verwaltungsübertretungen veranlaßt haben, kann auf die eigene Erklärung des Beschwerdeführers (Seite 8 der Beschwerde) verwiesen werden, wonach er "rein nach dem Buchstaben des Gesetzes vielfach gegen die Gewerbeordnung verstoßen" habe. Daß die objektiven Verstöße - nicht nur gegen die Gewerbeordnung, sondern auch gegen die weiteren von der ersten Instanz genannten Gesetze - allenfalls durch Notstand im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes gerechtfertigt gewesen seien, wurde in den betreffenden Verwaltungsstrafverfahren weder vorgebracht noch festgestellt, schließlich erfolgte in jedem der oben genannten Verfahren eine Verurteilung des Beschwerdeführers. Diese Verurteilungen muß er aber auch im Lichte des § 87 Abs. 1 Z. 2 lit. a GewO 1973 gegen sich gelten lassen, ohne daß es einer Erörterung der Motive bedürfte, aus denen der Beschwerdeführer zur Begehung dieser Verwaltungsübertretungen kam.

Was die Frage des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers - zwecks Prognose der Befürchtung eines weiteren vorschriftswidrigen Verhaltens - anlangt, so teilt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß insbesondere die nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides begangenen weiteren Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers nur eine äußerst ungünstige Prognose über seine diesbezügliche Persönlichkeitsstruktur rechtfertigen.

Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführte, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers über einen neuen Abstellplatz für seine Geräte unentscheidend, einerseits als unzulässige Tatsachenneuerung, andererseits, stünde ihm nicht ersterer Umstand entgegen, wegen der völligen inhaltlichen Unbestimmtheit dieses Vorbringens.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 deshalb nicht zu verantworten, weil es Übertretungen seiner Arbeiter und Angestellten gewesen seien, ist auf den Wortlaut der Absätze 1, 2 und 5 des § 103 des genannten Gesetzes zu verweisen, wonach jeweils der Zulassungsbesitzer bei Vorliegen der dort näher umschriebenen Tatbestände zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu ziehen ist. Daß aber der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer der im Gewerbebetrieb verwendeten Fahrzeuge war, wurde im Verwaltungsverfahren nie von ihm bestritten.

Der Beschwerdeführer unterläßt jede Ausführung dahin, in welcher Weise die Berufungsbehörde eine Scheinbegründung gegeben haben solle und mit welchen seiner Einwendungen sie sich nicht "wirklich und detailliert auseinandergesetzt" habe. Zutreffend ist die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, daß das behauptete Fehlverhalten anderer Gewerbeberechtigten den Beschwerdeführer weder im Verwaltungsstrafverfahren noch im Verfahren über den Entzug der Gewerbeberechtigung zu entlasten vermöchte. Insoweit behauptete Gesetzesverstöße der Mitarbeiter des Beschwerdeführers zu seiner eigenen Bestrafung geführt haben - wie z.B. bei den Delikten nach § 103 des Kraftfahrgesetzes 1967 behauptet wurde -, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, diesbezüglich entlastende Umstände in den Verwaltungsstrafverfahren vorzubringen und demnach deren Einstellung zu veranlassen; unzulässig ist es, nunmehr im Administrativverfahren Zeugen darüber zu führen, daß die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers richtigerweise gar nicht vorgelegen sei.

Der Beschwerdeführer unterläßt auch jede bestimmte Darstellung, zu welch anderem Ergebnis die belangte Behörde hätte kommen können, wenn sie einen Lokalaugenschein - offenbar am Orte der teils befugten, teils unbefugten Gewerbeausübung des Beschwerdeführers - abgehalten hätte. Die diesbezügliche Behauptung, der Beschwerdeführer habe den Auflagen der Behörde voll entsprochen, steht im Widerspruch zu den die Übertretungen der Gewerbeordnung betreffenden Verurteilungen.

Schließlich sieht weder § 87 Abs. 1 Z. 2 lit. a noch § 89 Abs. 1 GewO 1973 bei der Verfügung der Entziehung der Gewerbeberechtigung die Berücksichtigung der familiären Umstände des Gewerbeinhabers oder der sonstigen Umstände seiner Bediensteten oder seiner Gläubiger vor.

Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180068.X00

Im RIS seit

28.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten