TE Vwgh Beschluss 1991/7/1 90/10/0181

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Veröffentlicht am 01.07.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache der Mag. pharm. R.A. in X gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 12. 12. 1989, Zl. 562.120/1-VI/15-1989, betreffend Abweisung eines Antrages auf Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in X (mitbeteiligte Parteien:

1. Mag. pharm. E.T.; 2. Mag. pharm. R.S.; 3. Mag. pharm. F.T. KG; 4. Mag. pharm. K), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Begründung

1.1. Mit Berichterverfügung vom 22. Mai 1991 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre vom Verfassungsgerichtshof abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 bis 6 VwGG innerhalb einer dreiwöchigen Frist zu ergänzen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die zurückgereichte Urbeschwerde gleichzeitig wieder vorzulegen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

1.2. Die zurückgereichte Urbeschwerde wurde nicht wieder vorgelegt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1. Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

2.2. Als Zurückziehung im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wird (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 18. März 1975, Slg. N.F. Nr. 8788/A, und vom 11. Oktober 1978, Zl. 1769/78 = ZfVB 1979/4/1473, sowie den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. N.F. Nr. 12329/A = ZfVB 1987/4/1810).

Dies gilt ebenso für die Unterlassung der Wiedervorlage des zurückgestellten ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes (vgl. die hg. Beschlüsse vom 16. Februar 1979, Zlen. 2911/78, 160/79 = ZfVB 1979/5/2051, und vom 28. April 1983, Zl. 83/08/0003), da nur beide Schriftsätze zusammen eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Beschwerde, die den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen, ergeben (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 27. März 1969, Slg. N.F. Nr. 7542/A, und den Beschluß vom 30. Jänner 1986, Zl. 85/08/0181).

Wegen der dargestellten Unterlassung der auftragsgemäßen Mängelverbesserung gilt die Beschwerde somit gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

2.3. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100181.X00

Im RIS seit

01.07.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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