TE Vwgh Beschluss 1991/7/2 91/11/0073

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.1991
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

B-VG Art129a;
B-VG Art130 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache der R-Gesellschaft m.b.H. gegen die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 2. Mai 1991, Zl. 15.1 LA 146-91, nach § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtig erkannt, daß einer nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 ergangenen Aufforderung keine Bescheidqualität zukommt (vgl. das Erkenntnis vom 24. Juni 1988, Zl. 88/11/0137), woraus sie mit Recht den Schluß ableitet, daß dagegen eine Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG "nicht in Betracht kommt". Sie vertritt aber die Auffassung, daß sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes "aus Art. 129 B-VG (arg. 'gesamt') iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 VwGG (arg. 'Verwaltungsakt') und der Nichtzuweisung einer solchen Angelegenheit an die Unabhängigen Verwaltungssenate der Länder gem Art. 129a B-VG ergibt". Richtig ist, daß gemäß Art. 129 B-VG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 685/1988 zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und der Verwaltungsgerichtshof in Wien berufen sind und es sich im vorliegenden Fall um keine Angelegenheit handelt, die gemäß Art. 129a B-VG in die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern fällt. Das bedeutet aber noch nicht, daß damit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gegeben ist, ergibt sich doch diese des näheren erst aus Art. 130 Abs. 1 B-VG, wonach der Verwaltungsgerichtshof - abgesehen von Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 - über Beschwerden erkennt, womit a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Auf Grund dieser taxativen Aufzählung, die mit den folgenden Art. 131 und 132 B-VG übereinstimmt, ist eine Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof in anderen Fällen unzulässig. Wenn es im § 28 Abs. 1 Z. 1 VwGG heißt, daß die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu enthalten hat, so dient dies auch der Möglichkeit der Beurteilung, ob ein Verwaltungsakt bekämpft wird, gegen den auf dem Boden dieser verfassungsrechtlichen Grundlage eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Dementsprechend ist auch im § 42 VwGG - entgegen dem in der Beschwerde gestellten Antrag - nicht vorgesehen, "den bekämpften Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären".

Was die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Unüberprüfbarkeit einer solchen Aufforderung auf ihre Rechtmäßigkeit durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des damit verbundenen fehlenden Rechtsschutzes im Falle der Zurückweisung der Beschwerde anlangt, so ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, daß sie nicht verpflichtet war, die von ihr verlangte Auskunft zu erteilen, wenn die gegenständliche Aufforderung nicht dem Gesetz entsprochen hat, und in diesem Falle eine Bestrafung wegen Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967, die im übrigen nur gegenüber einem Verantwortlichen im Sinne des § 9 VStG erfolgen könnte, rechtswidrig wäre. Aus diesem Grunde hat auch der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 24. Juni 1988, Zl. 88/11/0137, ausgesprochen, daß die Rechtsordnung - etwa in einem allfälligen Strafverfahren - ausreichende Möglichkeiten zur Abwehr der Folgen der Nichtbeachtung der Auskunftspflicht, insbesondere in Ansehung von rechtswidrigen oder rechtsunwirksamen Aufforderungen, bietet. Erst in diesem Zusammenhang könnten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angerufen werden und der - im übrigen den Umstand, daß es sich bei dem vierten Satz des § 103 Abs. 2 KFG 1967 in der Fassung der 10. Novelle um eine Verfassungsbestimmung handelt, und das sich darauf beziehende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1988, Zlen. G 71/88 u.a., außerachtlassende - Einwand der Beschwerdeführerin, es sei "nicht einzusehen, warum einfachgesetzlich geregelte Behördeninteressen völkerrechtlich verankerten Schutzrechten (Art. 6 EMRK) des Normunterworfenen vorgehen sollen", überhaupt von Bedeutung sein.

Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110073.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten