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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;Norm
GSVG 1978 §65 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. September 1989, Zl. VII/2-4073/7-1989, betreffend Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches gemäß § 65 Abs. 2 GSVG (mitbeteiligte Partei: Katharina N.), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1988 übermittelte die mitbeteiligte Partei, die seit 1. Jänner 1987 von der Beschwerdeführerin eine Alterspension bezieht, dieser die Kopie des am 16. Dezember 1988 zwischen ihr und ihrem Sohn Mag. Benjamin N. abgeschlossenen Abtretungsvertrages und ersuchte, ab Jänner "1988" (offenbar gemeint: 1989) die Pensionsabzüge auf Grund der vorliegenden Zession vorzunehmen und die zedierten Beträge an ihren Sohn zu überweisen.
Der vorgelegte Abtretungsvertrag lautet:
"I.
Frau Katharina N. bezieht von der Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft zu Pensionsnummer nnnnn1 eine
Pension von monatlich netto ............... S 7.942,50
mehr oder weniger.
II.
Frau Katharina N. schuldet Herrn Mag. Benjamin N. aus Darlehen,
welcher dieser ihr in den Jahren 1982 bis 1985
gewährt hat ............................... S 192.000,--
Diese Darlehen sind in den Bilanzen der Firma Benjamin N.,
X, Inhaberin Katharina N., unter die Passiva
aufgenommen worden.
Weiters schuldet Frau Katharina N. Herrn Mag. Benjamin
N. an Mietzins für ihre Wohnung in X, Y-Gasse 3, bestehend aus
Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Eßzimmer sowie Bad- und
WC-Benützung,
monatlich .................................. S 2.500,--
In diesem Pauschalmietzins sind die Umsatzsteuer und die
Betriebskosten von monatlich pauschal ...... S 1.800,--
enthalten.
III.
Zur Abdeckung der ob bezeichneten Darlehens- und Mietzins-
forderungen des Mag. Benjamin N. tritt Frau Katharina N.
an Herrn Mag. Benjamin N. ihre Pensionsforderung
gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft (Pensionsnummer 314159) zahlungshalber ab wie
folgt:
a) Vom laufenden monatlichen Pensionsbezug mit einem Betrag
von ........................................ S 3.000,--
pro Monat,
b) vom 13. Pensionsbezug (Weihnachts-Pensionssonderzahlung)
mit einem Betrag von ....................... S 4.200,--
IV.
Frau Katharina N. gibt ihr ausdrückliches Einverständnis dazu, daß der Drittschuldner (Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) aufgrund dieser Abtretung verständigt wird."
Nach einer Mitteilung der Beschwerdeführerin, daß der Forderungsabtretung gemäß § 65 Abs. 2 GSVG nicht zugestimmt werde, beantragte die Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 17. Jänner 1989, dem Abtretungsvertrag aus nachstehenden Gründen die Zustimmung zu erteilen: Der Abtretungsvertrag nehme auf die Bestimmungen des Lohnpfändungsgesetzes insofern Rücksicht, als lediglich diejenigen Beträge zediert würden, die nach den Bestimmungen des Lohnpfändungsgesetzes der Pfändung bzw. Abtretung unterlägen. Dadurch sei gewährleistet, daß der Mitbeteiligten das Existenzminimum zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse zur Verfügung stehe. Ihr Sohn sei ihr hinsichtlich der Abdeckung der von ihr mit dem gegenständlichen Abtretungsvertrag anerkannten Forderungen weitgehend entgegengekommen. Es werde nämlich darauf verwiesen, daß für den Betrag von S 192.000,-- im Rahmen des Abtretungsvertrages keine Zinsen verlangt würden und daß der Betrag von S 2.500,-- an Mietzins für die Wohnung der Mitbeteiligten tatsächlich die Betriebskosten für diese Wohnung, nämlich vor allem die Kosten der Heizung, der elektrischen Stromversorgung sowie die Kosten der Warmwasserbereitung abdecke. Die Mitbeteiligte habe unter Umständen zu erwarten, daß auf ihre Pensionsbezüge Exekution geführt werde. Hiedurch werde ihr die Möglichkeit genommen, die für die Zahlung der Mietzinse sowie die für die Abdeckung des Darlehens notwendigen Beträge aus eigenem zu bezahlen. Es liege daher im Interesse der Mitbeteiligten, daß der Zession die Zustimmung erteilt werde.
Mit Bescheid vom 25. Jänner 1989 lehnte die Beschwerdeführerin gemäß § 194 GSVG im Zusammenhalt mit § 410 Abs. 1 Z. 6 ASVG den Antrag der Mitbeteiligten auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches gemäß § 65 Abs. 2 GSVG mit der Begründung ab, daß kein im Sinne des § 65 Abs. 2 GSVG objektiviertes Interesse der Mitbeteiligten an der Zession habe festgestellt werden können.
In dem dagegen erhobenen Einspruch rügte die Mitbeteiligte, daß die Beschwerdeführerin im bekämpften Bescheid nicht auf ihre Argumente im Schriftsatz vom 17. Jänner 1989 eingegangen sei. Aus den dort genannten Gründen habe sowohl sie als auch ihr Sohn ein Interesse an der Bewilligung zur Abtretung der Pensionsbezüge. Denn nur durch die Zession sei für den Fall einer Exekutionsführung auf die Pension gewährleistet, daß die Mitbeteiligte die für die Mietzinse und die von ihr zu leistenden Betriebskosten notwendigen Beträge tatsächlich bezahlen könne. Stünden ihr diese Beträge nicht zur Verfügung, sei sie der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt. Für das Darlehen würden nur unter der Voraussetzung keine Zinsen verlangt, daß es regelmäßig abgedeckt werde. Andernfalls wäre ihr Sohn genötigt, gegen sie Klage zu führen und Exekutionsschritte einzuleiten. Dies hätte zur Folge, daß ihr nicht nur weitere Kosten erwüchsen, sondern daß dann im Wege der Exekutionsführung auch ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin Gehaltsabzüge bis zum Existenzminimum vorgenommen würden.
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen unter Hinweis auf die Interpretation des im § 65 Abs. 2 GSVG verwendeten Begriffes "Interessen" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein, es möge zwar eine Abtretung im Interesse des Sohnes der Mitbeteiligten liegen, weil auf diesem Weg das Darlehen zurückbezahlt werde, keinesfalls könne aber davon ausgegangen werden, daß der wirtschaftliche Gegenwert der Versicherungsleistung der Mitbeteiligten in einer adäquaten Weise wieder zufließen werde. Es sei nämlich aus der im Abtretungsvertrag enthaltenen Aufstellung über die Verwendung der zu übertragenden Pensionsleistung ersichtlich, daß diese - zumindest teilweise - zur Abdeckung des noch aushaftenden Darlehens vorgesehen sei, ohne daß eine Aussage über eine allfällige Gegenleistung getroffen werde. Überdies sehe die Zessionsvereinbarung keine Widerrufsmöglichkeit für den Fall der Nichterbringung von Leistungen vor. Auch sei es grundsätzlich nicht Aufgabe des Versicherungsträgers, die kontoführende Bank oder Sparkasse zu entlasten, indem bestimmte Verbindlichkeiten der Pensionistin (z.B. die Wohnungsmiete) statt im Wege von Daueraufträgen vom Pensionskonto im Wege einer Zession vom Pensionsversicherungsträger überwiesen würde. Bei klageweiser Geltendmachung der Darlehensforderung sei es nicht zwingend notwendig, Verzugszinsen zu verlangen. Zu ihrem Vorbringen, daß ihr durch Nichtzustimmung die Möglichkeit genommen würde, die Mietzinse und die Rückzahlung des Darlehens aus eigenem zu leisten, werde angeführt, daß der laut Lohnpfändungsgesetz gebührende pfändungsfreie Betrag den im Zessionsvertrag angegebenen Mietzins bei weitem übersteige. Im Hinblick darauf, daß die inzwischen "eingelangte Pfändung" der Pensionsbezüge der Mitbeteiligten durch einen anderen Gläubiger Vorrang habe, bringe ihr die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens nach Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Vorteil. Jedenfalls sei es nicht Aufgabe des Versicherungsträgers, mittels eines einfachen Verwaltungsverfahrens in den Prioritätenkampf der Gläubiger zum Vorteil des einen und zum Nachteil des anderen einzugreifen. Andernfalls wäre es nämlich möglich, daß ein Gläubiger unter Mithilfe des Schuldners und des Versicherungsträgers plötzlich einen besseren Rang einnehme als jene solcherart "überholten" Gläubiger, die die Gerichte zur Wahrung ihrer Rechte in Anspruch genommen hätten. Der Versicherungsträger, der in Kenntnis der Möglichkeit, daß hiedurch andere Gläubiger benachteiligt würden, der Abtretung zustimme, könnte unter Umständen sogar gegenüber anderen Gläubigern schadenersatzpflichtig werden. Ein solches Risiko erscheine im Interesse der Versichertengemeinschaft nicht zumutbar.
Darauf replizierte die Mitbeteiligte, daß ihr der wirtschaftliche Gegenwert der abgetretenen Versicherungsleistung durchaus zufließe. Aus dem vorgelegten Mietvertrag ergebe sich nämlich, daß monatlich ein Bestandzins von S 2.600,-- zu bezahlen sei, in dem ein Teilbetrag von S 1.800,-- für Betriebskosten enthalten sei, die nicht nur solche im Sinne des Mietengesetzes, sondern auch den Aufwand für die Beheizung und Stromversorgung der Wohnung umfaßten. Der reine Hauptmietzins sowie das Entgelt für die mitgemieteten Inventargegenstände seien als äußerst gering zu bezeichnen. Durch die im Wege der Abtretung abgezogenen Beträge komme die Mitbeteiligte daher laufend in den Genuß einer stromversorgten, beheizten und guten Wohnung, sodaß der Abtretungsvertrag in ihrem Interesse liege. In bezug auf die Abdeckung des gewährten Darlehens liege die adäquate wirtschaftliche Gegenleistung für die abgezogenen Pensionsbezüge in der Schuldentlastung und in der Zinsersparnis. Außer Zweifel stehe wohl, daß ihr Sohn als naher Angehöriger ein berechtigtes Interesse an der wirtschaftlichen Sicherung der Darlehensrückzahlung sowie der laufenden Bezahlung seiner Mietzinsforderung habe. Die Beschwerdeführerin sei keineswegs berechtigt, im Zuge des ihr eingeräumten Ermessens die Rangordnung der Befriedigungsrechte der Gläubiger der Mitbeteiligten zu gestalten; hiezu stehe den Gläubigern der Rechtsweg (Pfandvorrechts- und Anfechtungsklage) offen. Bei konsequenter Verfolgung des Standpunktes der Beschwerdeführerin würden nämlich nicht die (auch objektiven) Interessen der Mitbeteiligten gewahrt, sondern es würden ihr nur Nachteile erwachsen. Für den Fall der Unwirksamkeit des Abtretungsvertrages habe sie nämlich, wie sie bereits dargestellt habe, eine Exekution auf ihren Pensionsbezug zu erwarten. Dies habe zur Folge, daß die pfändbaren Teile ihrer Pensionsbezüge an ihren Gläubiger zur Auszahlung gelangten, während sie aus dem pfändungsfreien Betrag ihrer Forderung die Mietzins- und die Darlehensforderung ihres Sohnes abzudecken gezwungen wäre. Bleibe jedoch die Zession aufrecht, so könne sie aus dem pfändbaren Teil ihres Pensionsbezuges die Mietzins- und die Darlehensforderung abdecken und stehe ihr daneben noch der pfändungsfreie Teil ihres Pensionsbezuges zur Verfügung. Der von der Beschwerdeführerin offenbar herangezogene Versagungsgrund, daß der mit der Zession verfolgte wirtschaftliche Zweck auch auf andere Weise hätte erzielt werden können, sei dem Gesetz fremd und daher unbeachtlich. Im übrigen werde darauf verwiesen, daß ein Dauerauftrag auf dem Pensionskonto zur Abdeckung der Mietzinsforderungen und der Darlehensrückzahlungsverpflichtungen die Mitbeteiligte nicht von einer Exekution auf ihre Pensionsbezüge schützen könnte. Die mittlerweile bei der Beschwerdeführerin eingelangte Pfändung der Pensionsbezüge sei für das gegenständliche Verfahren ohne jede Bedeutung, weil es in ihm ausschließlich darum gehe, ob die Versagung der zugunsten des Sohnes der Mitbeteiligten erfolgten Pensionsabtretung rechtens sei oder nicht. Daß ihr Sohn bei der Geltendmachung seiner Darlehensforderung nicht gezwungen sei, Verzugszinsen geltend zu machen, sei richtig; er habe aber jedenfalls das Recht dazu. Deshalb sei die Zessionsvereinbarung auch in dieser Hinsicht für die Mitbeteiligte von Vorteil.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch statt und stimmte in Abänderung des bekämpften Bescheides dem Antrag der Mitbeteiligten auf Erteilung der Zustimmung zur Übertragung ihres Leistungsanspruches zu. In der Bescheidbegründung schloß sich die belangte Behörde der Argumentation der Mitbeteiligten an. Sie erblickte demnach das zur Zustimmung führende Interesse der Mitbeteiligten und ihres Sohnes in folgenden Umständen: Außer Zweifel stehe, daß ihr Sohn ein berechtigtes Interesse an der wirtschaftlichen Sicherung der Darlehensrückzahlung sowie der laufenden Bezahlung seiner Mietzinsforderung besitze. Ein solches Interesse bestehe aber auch für die Mitbeteiligte. Denn durch die im Wege der Abtretung abgezogenen Beträge vermöge sie laufend in den Genuß einer stromversorgten, beheizten und auch entsprechenden Wohnung zu kommen. Hinsichtlich des Darlehens liege das Interesse in der Schuldentlastung und in der Zinsersparnis. Durch die inhaltliche Gestaltung des Abtretungsvertrages, insbesondere durch die Bedachtnahme auf das Lohnpfändungsgesetz, seien ihre Interesse angemessen berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei sie keinesweges berechtigt, im Zuge des ihr eingeräumten Ermessens die Rangordnung der Befriedigungsrechte der Gläubiger der Mitbeteiligten zu gestalten. Aus der Verfolgung des Standpunktes der Beschwerdeführerin erwüchsen der Mitbeteiligten ausschließlich Nachteile. Denn sie habe im Fall der Unwirksamkeit des Abtretungsvertrages eine Exekution auf ihren Pensionsbezug zu erwarten, was zur logischen Folge habe, daß die pfändbaren Teile ihrer Pensionsbezüge an ihren Gläubiger zur Auszahlung gelangte, während sie aus dem pfändungsfreien Betrag die Mietzins- und Darlehensforderung ihres Sohnes abzudecken gezwungen wäre. Bei aufrechter Zession vermöge sie aber aus dem pfändbaren Teil des Pensionsbezuges die Mietzins- und die Darlehensforderung abzudecken und stehe ihr daneben auch noch der pfändungsfreie Teil ihres Pensionsbezuges zur Verfügung. Der von der Beschwerdeführerin offenbar herangezogene Versagungsgrund, daß der mit der Zession verfolgte wirtschaftliche Zweck auch auf andere Weise hätte erzielt werden können, sei - als dem Gesetz völlig fremd - unbeachtlich. Überdies könnte aber ein Dauerauftrag auf dem Pensionskonto zur Abdeckung der Mietzinsforderungen und der Darlehensrückzahlungsverpflichtungen die Mitbeteiligte nicht von einer Exekution auf ihre Pensionsbezüge schützen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Die Mitbeteiligte nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 194 GSVG in Verbindung mit § 410 Abs. 1 Z. 6 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er einen gemäß § 65 Abs. 2 GSVG gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt.
Nach § 65 Abs. 2 GSVG kann der Anspruchsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.
Die Genehmigung der Zession setzt nach § 65 Abs. 2 GSVG die in rechtlicher Gebundenheit vorzunehmende Beurteilung voraus, daß die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist. Dieses Interesse kann begrifflich nicht mit jenem gleich sein, das der Zedent als Vertragspartner des Zessionars an der Rechtswirksamkeit des privatautonom zustandegekommenen Vertragsinhaltes hat, sondern setzt ein objektiviertes, von der Behörde festzustellendes Interesse voraus, das in einer Verbesserung der rechtlichen Lage des Geldleistungsberechtigten gelegen ist und ihn keinem Risiko dabei aussetzt, daß ihm der wirtschaftliche Gegenwert der Versicherungsleistung tatsächlich zufließt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1984, Zl. 84/08/0167, und vom 19. November 1987, Zl. 86/08/0230). Dem hat der Gerichtshof im zuletzt zitierten Erkenntnis ein Zweifaches hinzugefügt: Ist erstens ein objektiviertes Interesse des Anspruchsberechtigten im eben umschriebenen Sinn zu verneinen, so ist das Interesse eines nahen Angehörigen an der Zustimmung zur Zession unbeachtlich, weil im Fall einer Konkurrenz der Interessen des Anspruchsberechtigten mit denjenigen seiner nahen Angehörigen die Interessen des Anspruchsberechtigten vorgehen. Ist zweitens das eigentliche Interesse des Anspruchsberechtigten an der Zustimmung zur Zession in der Abwehr seiner Privatgläubiger gelegen (behauptete Gefahr, daß die - pfändbaren Teile der - Pensionsbezüge nicht dem Anspruchsberechtigten oder seinen nahen Angehörigen, sondern irgendwelchen Gläubigern des Anspruchsberechtigten zugute kämen), so ist dieses Interesse des Anspruchsberechtigten nicht als ein nach § 65 Abs. 2 GSVG schutzwürdiges und daher einer Zustimmung zugängliches Interesse anzusehen.
Mit diesen vom Verwaltungsgerichtshof aufrecht erhaltenen Grundsätzen steht die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht im Einklang.
Zweifellos liegt die mit dem gegenständlichen Abtretungsvertrag vorgenommene Abtretung von Teilen der Pensionsbezüge der Mitbeteiligten an ihren Sohn schon wegen der mit einer Abtretung gegebenen Sicherung seiner Forderungen in dessen Interesse als Gläubiger und Zessionar der Mitbeteiligten. Ein darüber hinausgehendes spezifisches Interesse als "naher Angehöriger" der Mitbeteiligten wurde im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht. Erschöpft sich aber das Interesse eines "nahen Angehörigen" an der Zustimmung zu einer Übertragung von Pensionsansprüchen an ihn in seinem Interesse als Gläubiger und Zessionar des Anspruchsberechtigten, so kann darin - in Ergänzung des oben wiedergegebenen Rechtssatzes in bezug auf den Anspruchsberechtigten als Zedenten - kein objektiviertes Interesse des "nahen Angehörigen" im Sinne des § 65 Abs. 2 GSVG erblickt werden. Unabhängig davon also, ob der Sohn der Mitbeteiligten überhaupt als "naher Angehöriger" im Sinne des § 65 Abs. 2 GSVG gewertet werden kann (weil darunter, wie der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt zitierten Erkenntnis ausgeführt hat, möglicherweise nur unterhaltsberechtigte "nahe Angehörige" zu verstehen sind), ist daher sein Interesse im Sinne des § 65 Abs. 2 GSVG an der Zustimmung zur gegenständlichen Zession zu verneinen.
Die von der Mitbeteiligten im Verwaltungsverfahren dargetanen Interessen an einer Zustimmung zur Übertragung von Teilen ihrer Pensionsansprüche an ihren Sohn stellen aber aus nachstehenden Gründen keine schutzwürdigen objektivierten Interessen im Sinne der mehrfach genannten Gesetzesstelle dar:
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde und der Mitbeteiligten ist bei der nach den obigen Darlegungen vorzunehmenden Prüfung, ob objektivierte schutzwürdige Interessen des Anspruchsberechtigten und/oder seiner nahen Angehörigen vorliegen, entsprechend dem Gegenstand dieser Prüfung sehr wohl mitzuberücksichtigen, auf welche andere Weise der mit der Zession verfolgte wirtschaftliche Zweck hätte erzielt werden können. Eine solche Mitberücksichtigung ergibt aber, daß die Mitbeteiligte ohne die im Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrages drohende und in der Zwischenzeit begonnene Exekutionsführung durch einen anderen Gläubiger die mit dem Abtretungsvertrag verfolgten Zwecke, nämlich die Sicherung ihrer Wohnung durch die Bezahlung der künftig fällig werdenden Mietzinse, die Entlastung von ihrer Darlehensverbindlichkeit ohne zusätzliche Belastung mit Zinsen, auch durch die Bezahlung der im Abtretungsvertrag angeführten Leistungen (S 3.000,-- monatlich von den laufenden Pensionsbezügen und S 4.200,-- vom 13. Pensionsbezug) hätte erreichen können (auch der behauptete bedingte Verzicht des Sohnes der Mitbeteiligten auf Zinsen ist ja nach ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren nur an die Regelmäßigkeit der Ratenzahlung geknüpft). Das aber erweist, daß durch die Abtretung, sieht man von der schon damals drohenden Exekutionsführung eines anderen Gläubigers ab, keine Verbesserung, sondern - wegen der der Abtretung immanenten Einschränkung ihrer Verfügungsmacht über Teile ihrer Pensionsbezüge - eher eine Verschlechterung ihrer rechtlichen Lage eingetreten ist. Im übrigen kann in der bloßen Entlastung von einer offenen Darlehensverbindlichkeit auch kein Zufließen des wirtschaftlichen Gegenwertes der Versicherungsleistung erblickt werden.
Die Mitbeteiligte hat denn auch im Verwaltungsverfahren als eigentliches Interesse an der Zustimmung zur Zession und damit zur Wirksamkeit des Zessionvertrages angeführt, durch die Übertragung der pfändbaren Teile ihrer Pensionsbezüge an ihren Sohn zwecks Abdeckung der offenen Darlehensforderung und der jeweils künftig fällig werdenden Mietzinsforderungen die drohende und inzwischen begonnene Exekutionsführung durch den anderen Gläubiger abzuwehren. Unabhängig davon, ob diese Abtretung letztlich rechtlichen Bestand haben könnte, kann aber dieses Interesse an der Zustimmung zur gegenständlichen Zession (die - betrachtet man Art und Höhe der Forderungen des Sohnes der Mitbeteiligten einerseits und die Höhe der Pension der Mitbeteiligten und ihr Alter andererseits - im Falle ihrer Wirksamkeit wohl nicht nur eine vorübergehende Erschwerung der Befriedigung der Forderungen des anderen Gläubigers, sondern deren Vereitelung zur Folge hätte), nicht als ein schutzwürdiges und damit einer Zustimmung nach § 65 Abs. 2 GSVG zugängliches Interesse qualifiziert werden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080293.X00Im RIS seit
02.07.1991Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009