TE Vwgh Beschluss 1991/7/3 91/14/0082

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Veröffentlicht am 03.07.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Nöst, in der durch Dr. A, Rechtsanwalt in B, in Vertretung der Beschwerdeführer "XY und Mitges." gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom 7. Februar 1991, Zl. 235-GA4BK-DVie/87, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1984, anhängig gemachten Beschwerdesache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

An den als Vertreter einschreitenden Rechtsanwalt erging folgender, am 28. Mai 1991 zugestellter Mängelbehebungsauftrag (§ 34 Abs. 2 VwGG) des Verwaltungsgerichtshofes:

"I) Es ist Name und Anschrift der als "und Mitges." angeführten weiteren Beschwerdeführer zu bezeichnen.

II) Es ist der Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, anzugeben (§ 28 Abs. 2 Z. 7 VwGG).

III) Es ist die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes durch die gem. Pkt. I noch zu bezeichnenden weiteren Beschwerdeführer nachzuweisen oder die Beschwerde von diesen eigenhändig zu unterfertigen.

IV) Es ist eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen (§ 24 Abs. 1 und § 29 VwGG).

Zur Behebung dieser Mängel wird eine Frist von DREI Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, bestimmt.

Ein ergänzender Schriftsatz ist in DREIfacher Ausfertigung vorzulegen.

Die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) ist auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.

Die Versäumung der Frist gilt als Zurückziehung der Beschwerde."

Der erwähnte Rechtsanwalt hat innerhalb der Mängelbehebungsfrist (Postaufgabe 18. Juni 1991) dem Verwaltungsgerichtshof die unveränderten beiden Ausfertigungen der seinerzeit eingebrachten Beschwerde und ein weiteres Exemplar dieser Beschwerde, das nicht mit einer Unterschrift versehen ist, sowie die schon seinerzeit vorgelegte Vollmacht des YX an ihn und in einfacher Ausfertigung einen Schriftsatz folgenden Inhalts vorgelegt:

"ad I) und III):

Die Ehe zwischen YX und ZX wurde mittlerweile geschieden. Der gegenwärtige Aufenthaltsort und die gegenwärtige Adresse von ZX sind dem Beschwerdeführer YX nicht bekannt und nicht eruierbar. Eine schriftliche Vollmacht kann somit nicht eingeholt und vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer YX ist von seiner Exgattin ermächtigt worden, sämtliche mögliche und ihm notwendig erscheinenden Schritte in der gegenständlichen Steuerangelegenheit zu unternehmen.

ad II):

Die Zustellung der angefochtenen Entscheidung erfolgte am 22. März 1991.

ad IV):

Eine weitere Ausfertigung der Beschwerde wird angeschlossen."

Dieser in einfacher Ausfertigung überreichte Schriftsatz trägt die Unterschrift des oben erwähnten Rechtsanwaltes.

Mit diesem Vorgang wurde der im Mängelbehebungsauftrag ergangenen Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen:

1.) Der ergänzende Schriftsatz wurde entgegen dem Mängelbehebungsauftrag nicht in dreifacher, sondern nur in einfacher Ausfertigung vorgelegt.

2.) Eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen wurde nicht beigebracht, weil das vorgelegte Exemplar weder eine urschriftliche noch eine abgelichtete Unterschrift des Rechtsanwaltes trägt.

3.) Hinsichtlich der als "und Mitges." in der Beschwerde angeführten weiteren Beschwerdeführer - als solche wurde in dem einfach eingebrachten ergänzenden Schriftsatz nur "ZX" genannt - wurde darüberhinaus Punkt III) des Mängelbehebungsauftrages nicht entsprochen, weil weder die angebliche Bevollmächtigung des YX durch ZX nachgewiesen wurde, noch eine Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes durch YX namens ZX, aber auch keine eigenhändige Unterfertigung der Beschwerdeausfertigungen durch ZX beigebracht wurde.

Es war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140082.X00

Im RIS seit

03.07.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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