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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
PaßG 1969 §23 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 14. Februar 1991, Zl. St 7/91, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Paßgesetzes 1969, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 1991 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Paßgesetz 1969 für schuldig befunden, weil er am 18. August 1990 um 23.00 Uhr an einer näher angeführten Grenzkontrollstelle ohne erforderlichen österreichischen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist sei. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Über die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde hat dieser wie folgt erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall entspricht im wesentlichen jenem, welcher mit dem hg. Erkenntnis vom B. Juli 1991, Zl. 91/19/0081, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen. Dies gilt auch hinsichtlich der Begründung der Kostenentscheidung. Die richtige Schreibweise des Familiennamens des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Verwaltungsakt liegenden Ablichtung seines Reisepasses.
W i e n , am 8. Juli 1991
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190082.X00Im RIS seit
05.04.2002