TE Vfgh Beschluss 1988/11/28 G205/88

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Veröffentlicht am 28.11.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; VerfGG §62 Abs1; Individualantrag auf Aufhebung des §51 UrheberrechtsG;keine eigenständige Darlegung der Bedenken - Verweis auf den Inhalt eines von Dritten in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes unstatthaft; inhaltlicher, keiner Verbesserung zugänglicher Mangel; Zurückweisung des Antrages

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 19. September 1988 an den VfGH stellte die Einschreiterin F Musik- und Schallplatten-Verlag J H GesmbH unter Berufung auf Art140 Abs1 B-VG den (Individual-)Antrag, §51 Urheberrechtsgesetz, BGBl. 111/1936 igF, als verfassungswidrig aufzuheben; sie verwies zur Begründung dafür auf den Inhalt des von Dritten in einem anderen Verfahren (hg. AZ G137/87) eingebrachten, ebenfalls §51 leg.cit. betreffenden Antrages vom 7. Juli 1987.

2.1. Gemäß §62 Abs1 Satz 2 VerfGG 1953 hat ein Antrag nach Art140 B-VG die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken "im einzelnen darzulegen".

2.2. Da der vorliegende Antrag eine eigenständige Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit des §51 Urheberrechtsgesetz sprechenden Bedenken nicht enthält und laut ständiger Rechtsprechung des VfGH Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes als unstatthaft - unbeachtet bleiben müssen (vgl. zB VfSlg. 8241/1978, 9021/1981, 9911/1983), in solchen Verweisungen demnach die von §62 Abs1 VerfGG 1953 geforderte Darlegung nicht zu erblicken ist (VfSlg. 8241/1978), mußte der somit an inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen (s. VfSlg. 7593/1975, 8863/1980, 9897/1983; VfGH 25.2.1988 G221/87) Mängeln leidende Antrag sogleich als unzulässig zurückgewiesen werden, ohne daß es einer Prüfung der sonstigen Prozeßvoraussetzungen bedurfte.

2.3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G205.1988

Dokumentnummer

JFT_10118872_88G00205_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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