TE Vwgh Erkenntnis 1991/7/8 91/19/0020

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Veröffentlicht am 08.07.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

PaßG 1969 §25;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des Hasan Y in D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 14. März 1990, Zl. III 370-22149-90, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Februar 1990 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 1 und 2 des Paßgesetzes 1969 abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Beschluß vom 7. Dezember 1990, B 492/90, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall entspricht hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes und des für den Verwaltungsgerichtshof bestimmten Beschwerdevorbringens den mit den hg. Erkenntnissen Zl. 91/19/0057 und Zl. 91/19/0058, jeweils vom 26. April 1991, entschiedenen (gleichgelagerten) Rechtsfällen. Mit diesen Erkenntnissen wurden die ihnen zugrunde gelegenen Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen. Die die Abweisung tragende Begründung trifft auch im vorliegenden Fall zu, weshalb es im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG genügt, auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 20. Juni 1991 sei darauf verwiesen, daß sich der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl entnehmen läßt, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legte und von welchen Erwägungen sie bei der Ausübung des Ermessens ausging.

Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, daß der Umstand, daß dem Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ein bis zum 24. Oktober 1991 befristeter Sichtvermerk ausgestellt wurde, nicht die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zu bewirken vermag, weil der Antrag des Beschwerdeführers - anders als in den den hg. Beschlüssen vom 23. Mai 1991, Zlen. 91/19/0047, 0048, und 91/19/0052, zugrundeliegenden Fällen - nicht auf die Erteilung eines BEFRISTETEN Sichtvermerkes gerichtet war.

Die unbegründete Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190020.X00

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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