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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/19/0173Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid der Vlbg LReg vom 10. April 1991, Zl. Va-338/1/1990, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Bodenseefischereigesetzes
(hg. Zl. 91/19/0172), und über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid (hg. Zl. 91/19/0173), den Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen des Bodenseefischereigesetzes, Vlbg. LGBl. Nr. 34/1976 (iVm bestimmten Normen der Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Bodensee, Vlbg. LGBl. Nr. 32/1982) schuldig erkannt und hiefür bestraft. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge am 18. April 1991 (persönlich) zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde am 19. Juni 1991 zur Post gegeben, die sechswöchige Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG somit versäumt.
1.2. In dem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen folgendes vor: Er habe den mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Bescheid vom 10. April 1991 gemeinsam mit zwei weiteren inhaltlich gleichlautenden, fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 23. April 1991 und vom 22. April 1991 seinem ausgewiesenen Vertreter Rechtsanwalt Dr. SCH mit dem Auftrag übergeben, gegen sämtliche drei Bescheide fristgerecht Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Aus einem einmaligen Versehen der seit über neun Jahren in der Kanzlei seines Rechtsvertreters beschäftigten Kanzleileiterin seien lediglich die zwei Bescheide vom 23. April und 22. April 1991 zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde vorgemerkt worden. Die Kanzleileiterin sei sehr zuverlässig und unter anderem mit der Terminvormerkung beauftragt. Diese Terminvormerkungen würden auch jeweils von seinem Vertreter kontrolliert. Eine Rekonstruktion der Mandatsübernahmen habe ergeben, daß der besagte Bescheid vom 10. April 1991 versehentlich in verschiedene Beilagen zu den anderen beiden Bescheiden "hineingerutscht" und aus diesem Grund offenbar übersehen worden sei. Nach Erhalt der gegen die beiden Bescheide vom 23. April und 22. April 1991 am 17. Juni 1991 an den Verwaltungsgerichtshof übersandten Beschwerden habe sich der Beschwerdeführer bei seinem Vertreter nach der dritten Beschwerde erkundigt. Hiebei sei ihm mitgeteilt worden, daß lediglich zwei Beschwerden überreicht worden seien. Auf diese Weise sei er erstmals auf die Versäumung der Frist aufmerksam gemacht worden. In der Folge habe sein Vertreter nochmals die Unterlagen "untersucht" und den versehentlich nicht angefochtenen Bescheid vom 10. April 1991 aufgefunden. Der Beschwerdeführer habe daher die Frist zur Beschwerdeerhebung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis versäumt, weshalb seinerseits ein Verschulden an der Fristversäumnis auszuschließen sei.
1.3. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehens oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
1.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Versehen von Kanzleibediensteten für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleiangestellten nachgekommen ist; schon im Wiedereinsetzungsantrag ist sohin Art und Intensität der über die Kanzlei ausgeübten Kontrolle darzutun (vgl. etwa jüngst den Beschluß vom 28. Mai 1991, Zlen. 91/07/0045, 0046).
Der einzige auf eine Überwachung der Kanzleileiterin hinsichtlich der von ihr eingetragenen Fristen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Bezug nehmende Hinweis im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag besteht darin, daß "diese Terminvormerkungen auch jeweils von meinem Vertreter nachkontrolliert (werden)". Mit diesem Vorbringen wird weder Art noch Intensität der vom Vertreter des Beschwerdeführers behauptetermaßen ausgeübten Kontrolle in Ansehung des von der Kanzleileiterin geführten Fristvormerkes dargetan. Schon allein deshalb, weil es an derartigen Ausführungen fehlt, muß dem Wiedereinsetzungsbegehren der Erfolg versagt bleiben (vgl. die bei PICHLER, Zur Wiedereinsetzungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes, Anw. 4/1990, S. 178 ff, in FN 25 zitierte Judikatur). Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, noch auf die Frage einzugehen, ob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Eintragung einer Frist überhaupt angeordnet hat.
1.5. Dem Wiedereinsetzungsantrag war demnach im Grunde des § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben.
2. Damit war die gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte Beschwerde vom 19. Juni 1991 gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist des § 26 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ohne weiteres Verfahren mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190172.X00Im RIS seit
03.04.2001