TE Vwgh Erkenntnis 1991/7/9 90/12/0110

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

ABGB §1042;
ABGB §179a;
ABGB §182 Abs1;
ABGB §182;
PG 1965 §26 Abs5;
PG 1965 §33 Abs1;
PG 1965 §33;
PG 1965 §49 Abs1;
PG 1965 §49;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des minderjährigen Maximilian P in K, vertreten durch die Wahleltern Alfred und Krystyna P, diese vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung gegen den Bescheid des Bundesrechenamtes vom 25. Juni 1987 in Angelegenheit Unterhaltsbeitrag nach § 49 Abs. 1 PG 1965, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG wird die Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und der Bescheid des Bundesrechenamtes vom 25. Juni 1987, Zl. 1416-280581/1, dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:

Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 1986 auf Unterhaltsbeitrag gemäß § 49 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340 wird hinsichtlich der Zeiträume vom 1. Oktober 1986 bis 30. April 1987 und ab 1. November 1988 nicht stattgegeben.

Hingegen stehen dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai 1987 bis 30. Oktober 1988 1. grundsätzlich Unterhaltsbeiträge im Ausmaß der Differenz zwischen seinen tatsächlich auf Grund eines Rechtsanspruches erhaltenen Leistungen (Einkommen im Sinne des § 49 Abs. 1 PG 1965) und den Mindestsätzen nach § 26 Abs. 5 PG 1965 zu; 2. die Höhe dieser Unterhaltsbeiträge darf jedenfalls gemäß § 49 Abs. 2 PG 1965 den Versorgungsgenuß und die Versorgungsgenußzulage nicht übersteigen, auf die der Beschwerdeführer Anspruch hätte, wenn sein Vater im Zeitpunkt der Amtsenthebung gestorben wäre.

Der belangten Behörde wird aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1988, Zlen. 88/12/0126-0128, verwiesen, mit dem unter anderem der den Beschwerdeführer betreffende Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 1988, Zl. 555310/2-VI/5/87, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden ist.

Im fortgesetzten Verfahren ließ die belangte Behörde Säumnis eintreten, sodaß die Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) zulässig ist.

Die belangte Behörde blieb auch in der ihr vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten dreimonatigen Frist untätig. Sie hat weder innerhalb der Frist den versäumten Bescheid erlassen noch angegeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers ist daher auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf Grund der vorgelegten Akten, Urkunden sowie der Vernehmung des Karl P, geboren am 16. Juli 1916 und des Dr. Karl P, geboren am 10. Juli 1943 wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer Maximilian P wurde am 28. Mai 1981 als ehelicher Sohn der Eva Maria P und des Dr. Karl P. geboren. Die Mutter des Beschwerdeführers verstarb am 27. März 1985. Der Vater des Beschwerdeführers verlor laut Bescheid des Oberlandesgerichtes Graz vom 24. September 1986 (bestätigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 18. November 1986) mit Wirksamkeit vom 16. September 1986 sein Amt als Richter. Die Bezüge des Vaters des Beschwerdeführers Dr. Karl P. wurden gemäß § 6 Abs 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Ablauf des Monates September 1986 eingestellt.

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Landesstelle Steiermark, vom 28. Mai 1986 wurde dem Beschwerdeführer ein Leistungsanspruch ab 27. März 1985 an Waisenpension von monatlich S 526,20 und ab 1. Jänner 1986 von S 544,60 zuerkannt, wobei ausgesprochen wurde, über einen allfälligen Anspruch auf Ausgleichszulage könne erst später entschieden werden.

Vom 29. August 1986 bis Mitte April 1987 befand sich der Beschwerdeführer in Pflege bei seinem Großvater Karl P.

Mit einer vom 22. Oktober 1986 datierten Eingabe stellte Dr. Karl P. an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz den Antrag gemäß § 49 Abs. 1 und 2 PG 1965 auf Gewährung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen unter anderem auch für den Beschwerdeführer.

Dr. Karl. P. beantragte am 6. Jänner 1987 beim Bezirksgericht Klosterneuburg, die Vormundschaft für die minderjährigen Johannes P., Karl P. und den Beschwerdeführer für die Dauer seiner Haftzeit seinem Vater Karl P. zu übertragen, weil er mit 7. Jänner 1987 eine fünfjährige Haftstrafe antreten werde. Mit Beschluß des genannten Pflegschaftsgerichtes vom 19. März 1987 wurden Dr. Karl P. für die Dauer seiner Haft die elterlichen Rechte und Pflichten entzogen und der väterliche Großvater Karl P. zum Vormund der Minderjährigen bestellt.

Gemäß § 4 Z. 3 des Unterhaltsvorschußgesetzes wurde angeordnet, Vorschüsse für die Minderjährigen, darunter den Beschwerdeführer, an den Vormund auszuzahlen.

Mit Beschluß des gleichen Gerichts vom 12. Mai 1987, P 124/84-34, wurden dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Jänner bis 30. April 1987 Unterhaltsvorschüsse von monatlich S 802,-- und ab 1. Mai 1987 monatlich S 1.603,-- (bis 31. Dezember 1987) gewährt, die an Karl P. auszubezahlen waren.

Auf Grund des schriftlichen Vertrages vom 5. Oktober 1988 bewilligte das Pflegschaftsgericht mit Beschluß vom 3. Mai 1989 die Annahme des Beschwerdeführers an Kindesstatt als Wahlkind durch Alfred und Krystyna P als Wahleltern, mit Wirksamkeit vom 5. Oktober 1988 (§ 179a Abs. 1 ABGB), nachdem der Beschwerdeführer sich schon seit Mitte April 1987 in Pflege und Erziehung seines Onkels und künftigen Wahlvaters befunden hatte. Während dieser Zeit hatte Karl P. die für den Beschwerdeführer eingegangenen Leistungen an den nunmehrigen Wahlvater weitergeleitet, selbst aber keine Unterhaltsbeiträge für den Beschwerdeführer geleistet. Ein für den Beschwerdeführer eingetretener Übergenuß an Unterhaltsvorschüssen in Betrag von S 11.751,-- wurde nicht rückgefordert.

Seit 1. Jänner 1987 verfügt der Beschwerdeführer über eine Pension der Sozialversicherungsanstalt der Bauern von monatlich S 565,30 (Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 26. März 1987). Mit Bescheid derselben Anstalt vom 27. Juni 1990 wurde die Ausgleichszulage des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1986 mit S 687,-- monatlich bemessen, jedoch ab 1. Jänner 1987 kein Anspruch auf Ausgleichszulage festgestellt, weil die Summe der anrechenbaren Einkünfte bereits den Richtsatz überstiegen habe.

Der vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpfte Bescheid des in erster Instanz zuständigen Bundesrechenamtes, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 1986 auf Unterhaltsbeitrag gemäß § 49 Abs. 1 PG 1965 nicht stattgegeben wurde, beruht nach der Bescheidbegründung im wesentlichen darauf, daß dem Beschwerdeführer im Jahre 1986 monatlich S 544,60, ab 1. Jänner 1987 S 565,30 von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Waisenpension nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) und für die Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1989 Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z. 3 des Unterhaltsvorschußgesetzes (UVG) von monatlich S 1.603,-- gewährt worden sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit seinem in dieser Sache ergangenen Erkenntnis vom 12. Dezember 1988,

Zlen. 88/12/0126-0128, ausgesprochen hat, ist bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages gemäß § 49 Abs. 1 PG 1965 von der tatsächlichen Lage des Einkommens der antragstellenden Angehörigen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auszugehen und danach zu prüfen, ob die Angehörigen ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen besitzen. Unter "Einkommen" im Sinne des § 49 Abs. 1 PG 1965 ist alles das zu verstehen, was dem Angehörigen aus was immer für einen Rechtstitel oder sonstigen Anlaß an Geld oder Geldeswert zufließt und geeignet ist, daraus den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dazu gehören auch Unterhaltsleistungen, die der Angehörige von welcher Seite immer tatsächlich erhält.

Im Falle des Beschwerdeführers sind drei Zeitabschnitte gesondert zu beurteilen:

1.) Während der Zeit vom 1. OKTOBER 1986 BIS MITTE APRIL 1987 war der Beschwerdeführer in Pflege und Erziehung seines väterlichen Großvaters Karl P. und wurde von diesem allein alimentiert. Der Vater des Beschwerdeführers Dr. Karl P. hat seit Verlust des Richteramtes und Einstellung seiner Bezüge vor und nach Antritt der Haft keinen Unterhalt für den Beschwerdeführer geleistet.

Der Beschwerdeführer erhielt vom 1. Oktober bis 31. Oktober 1986 eine Waisenpension der Bauern-Sozialversicherungsanstalt von monatlich S 544,60 (14 mal jährlich) und ab Jänner 1987 von S 565,30. Weiters erhielt der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. April 1987 Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschußgesetz von monatlich S 802,-- die an Karl P. ausbezahlt wurden.

Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres betrug nach § 1 lit.d der Ergänzungszulagenverordnung BGBl. Nr. 516/1985 gemäß § 2 der Verordnung ab 1. Jänner 1986 S 2.603,--; ab 1. Jänner 1987 nach der Ergänzungszulagenverordnung BGBl. Nr. 627/1986 S 2.712,--.

Von diesen MINDESTSÄTZEN ist bei Beurteilung der Frage, ob ein für den Beschwerdeführer ermitteltes Einkommen zur Bestreitung des NOTWENDIGEN LEBENSUNTERHALTES im Sinne des § 49 PG 1965 ausreicht, auszugehen, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Vorerkenntnis in dieser Sache ausgesprochen hat.

Der vom Großvater während der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1986 und bis Mitte August 1987 auf Grund seiner Unterhaltspflicht nach § 141 ABGB in natura geleistete Unterhalt hat den notwendigen Lebensunterhalt des Beschwerdeführers ausreichend gewährleistet. Diese Unterhaltspflicht kam deshalb zum Tragen, weil der Vater des Beschwerdeführers nach Verlust des Richteramtes und Einstellung seiner Bezüge sowie in der Folge während der Dauer seiner Haft zur Leistung des gesetzlichen Unterhaltes für den Beschwerdeführer nicht imstande war. Der väterliche Großvater war während der hier maßgeblichen Zeit außer für den Beschwerdeführer auch für dessen Bruder Karl als Großvater und für seine eigene Ehefrau sorgepflichtig. Er war während dieser Zeit Pensionist im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 und bezog 1986 monatlich S 25.420,-- (brutto 14 mal jährlich) und in den Jahren 1987/88 S 26.157,60. Weder der Beschwerdeführer noch der im Verfahren einvernommene Großvater haben vorgebracht, daß durch die Gewährung des Unterhaltes an den Beschwerdeführer in natura, unter Berücksichtigung der sonstigen Sorgepflichten, der eigene angemessene Unterhalt des Großvaters gefährdet worden wäre.

Die festgestellten Tatsachen lassen den Schluß zu, daß durch die Unterhaltsleistungen des Großvaters an den Beschwerdeführer in natura jedenfalls die Differenz zwischen dem Geldeinkommen des Beschwerdeführers und den Mindestsätzen nach § 26 Abs. 5 PG 1965 dergestalt abgedeckt war, daß der Beschwerdeführer während dieser Zeit über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen verfügt hat. Solange der unterhaltspflichtige Großvater also in natura für den notwendigen Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufgekommen ist, besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 49 Abs. 1 PG 1965.

2.) ZEITRAUM VON MITTE APRIL 1987 BIS 4. OKTOBER 1988 Während dieser Zeit befand sich der Beschwerdeführer in Pflege seines Onkels und nunmehrigen Wahlvaters Alfred P. Der Großvater Karl P. leitete die bei ihm weiterhin für den Beschwerdeführer eingegangenen Leistungen an Alfred P. weiter, erbrachte selbst aber keine Unterhaltsleistungen. Die von den nunmehrigen Wahleltern im Rahmen der Pflege des Beschwerdeführers erbrachten Naturalleistungen, die durch die Geldleistungen nicht gedeckt waren, wurden nicht auf Grund einer Unterhaltspflicht, sondern freiwillig erbracht.

Zum Grund des Anspruches des Beschwerdeführers auf die Unterhaltsbeiträge nach § 49 Abs. 1 PG 1965 ist für diesen Zeitraum zu erwägen, daß durch freiwillige Leistungen eines Dritten, der weder gesetzlich noch vertraglich zu einer solchen Leistung verpflichtet war, ein Leistungspflichtiger nicht befreit werden soll. Gemäß der auch die Unterhaltsleistung erfassenden Norm des § 1042 ABGB hat, wer für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, das Recht, Ersatz zu fordern. Während der gegenständlichen Zeit war das Verfahren über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Unterhaltsbeiträge anhängig. Durch die Einbringung der Säumnisbeschwerde als gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers haben die Wahleltern eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie auf die für den Beschwerdeführer erbrachten freiwilligen Leistungen nicht verzichten wollen. Die für den Beschwerdeführer durch die Wahleltern vor Wirksamkeit der Adoption geleisteten freiwilligen Unterhaltsbeiträge sind daher nicht als "Einkommen" des Beschwerdeführers im Sinne des § 49 Abs. 1 PG 1965 anzusehen. Zu dieser Auslegung führt auch die Überlegung, daß bei anderer Betrachtung für die Anwendung dieser Norm kaum eine Möglichkeit bestünde, weil regelmäßig für den Angehörigen durch Dritte zumindest jene Unterhaltsleistungen erbracht werden, um diesem den NOTWENDIGEN Lebensunterhalt zu gewährleisten. Der Sinn der auszulegenden Bestimmung kann aber nicht darin gelegen sein, den Anspruch nur subsidiär insoweit zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes zu gewährleisten, als nicht freiwillige Leistungen erbracht werden, um den Anspruchberechtigten vor einer Notlage zu bewahren.

Steht somit die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers dem Grunde nach für diesen Zeitraum fest, so ist für das Ausmaß der Unterhaltsbeiträge nach § 52 Abs. 1 von folgenden Bestimmungen des PG 1965 ausgehend zunächst zu prüfen, für welche Monate der Anspruch besteht:

"Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen

§ 33 (1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im voraus fällig.

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, wenn das Bundesministerium für Finanzen zustimmt. Die Zustimmung darf nur gegeben werden, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden."

Bei den Unterhaltsbeiträgen nach § 49 Abs. 1 PG 1965 handelt es sich um einzelne monatlich wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz, sodaß § 33 PG 1965 anzuwenden ist (vgl. Gebetsroiter/Grüner, Das Pensionsgesetz2, S. 612 Anm. 2). Unter den Worten "Verhältnisse am Fälligkeitstag" ist die Gesamtheit der rechtlich erheblichen Tatsachen an diesem Stichtag zu verstehen. Daraus folgt, daß jeweils die Verhältnisse am ersten eines Monates für das Bestehen des Anspruches für den Unterhaltsbeitrag maßgebend sind, sodaß einerseits der Beginn der Ansprüche nach den maßgeblichen Verhältnissen am 1. Mai 1987, das Ende nach jenen am 1. Oktober 1988 zu beurteilen ist, und für diese vollen Monate auch Unterhaltsbeiträge zu leisten sind, zumal die einzelne Leistung eines Monatsunterhaltsbeitrages unteilbar ist (vgl. Gebetsroiter, Grüner, aaO. S. 613 Anm. 5).

Nach der Höhe der für die genannten Zeiträume festzustellenden monatlichen Differenzbeträge steht dem Beschwerdeführer jeweils der Anspruch auf monatliche Unterhaltsbeiträge gemäß § 49 Abs.1 PG 1965 zu, soweit diese Unterhaltsbeiträge den Versorgungsgenuß und die Versorgungsgenußzulage nicht übersteigen, auf die der Beschwerdeführer Anspruch hätte, wenn sein Vater im Zeitpunkt der Amtsenthebung gestorben wäre (§ 49 Abs. 2 PG 1965).

3.) ZEITRAUM NACH DEM 5. OKTOBER 1988:

Für diesen Zeitraum ist die gesetzliche Unterhaltspflicht der Wahleltern des Beschwerdeführers gemäß § 182 Abs. 1 ABGB primär eingetreten (vgl. Pichler in Rummel ABGB I S. 256 Rz 1). Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage, wenn er vermeint, daß die Leistung des Unterhaltes durch die gesetzlich hiezu verpflichteten Wahleltern, die nach dem Beschwerdevorbringen den notwendigen Unterhalt des Beschwerdeführers gedeckt haben, kein zur "Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Angehörigen" im Sinne des § 49 PG 1965 zu berücksichtigendes Einkommen darstellt. Die Rechtswirkungen der Annahme an Kindesstatt treten mit dem hiefür gerichtlich rechtskräftig festgesetzten Tag (5. Oktober 1988) rückwirkend in Kraft, sodaß ab diesem Tag die Unterhaltspflicht der Wahleltern primär eingetreten ist. Die Wahleltern haben diese Pflicht im Beschwerdefall auch tatsächlich schon in diesem Zeitraum erfüllt, sodaß dem Beschwerdeführer seither kein Anspruch auf Unterhaltsbeiträge gemäß § 49 Abs. 1 PG 1965 zusteht. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen zur gesetzlichen Unterhaltspflicht des Großvaters (unter 1) verwiesen.

Der Berufung des Beschwerdeführers mußte in diesem Umfang daher ein Erfolg versagt bleiben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 EinkommenDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verhältnisse am Fälligkeitstag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120110.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten