TE Vwgh Erkenntnis 1991/7/9 86/12/0202

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Veröffentlicht am 09.07.1991
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §16;
GehG 1956 §17;
GehG 1956 §18;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 1982/350;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. Juli 1986, MA 2-PA/97/85, betreffend Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Berufsschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land X. Seine Dienststelle ist die Berufsschule für Maschinenschlosser in X. Im Schuljahr 1984/85 unterrichtete er auch in den Klassen 4B und 4E, für die der Unterricht im Hinblick auf die dreieinhalbjährige Lehrzeit am Freitag, dem 1. Feber 1985, endete. Da die Frage strittig wurde, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer für die folgenden Semesterferien eine Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührte, stellte der Stadtschulrat für Wien auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 7. August 1985 fest, daß dem Beschwerdeführer, ausgehend von einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden, für den Zeitraum vom 1. Feber bis 3. Feber 1985 eine Mehrdienstleistungsvergütung für 16 Wochenstunden, für die Zeit vom 4. Feber bis 28. Feber 1985 eine solche für

11 Wochenstunden und schließlich eine Vergütung für 7 Einzelsupplierstunden (dieser Ausspruch blieb in der Folge unbekämpft) gebühre. Der Stundenberechnung legte die Dienstbehörde die Auffassung zu Grunde, daß eine Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen durch Unterrichtserteilung in den Klassen 4B und 4E, für die der Unterricht am 1. Feber 1985 geendet hatte, bis Sonntag, dem 3. Feber 1985, gebühre, weil es sich um eine Vergütung für Wochenstunden handle. Die Semesterferien könnten nicht vergütet werden.

Der Beschwerdeführer berief und begehrte, die Mehrdienstleistungsvergütung für die Dauer der Semesterferien vom 4. bis 10. Feber 1985 auf der Grundlage von 16 statt 11 Überstunden festzusetzen, somit den Wegfall der Unterrichtserteilung für die angeführten zwei Klassen erst mit dem Ende der Semesterferien wirksam werden zu lassen.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge und stützte diese Entscheidung im wesentlichen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Mai 1976, Zl. 859/76. Im gegenständlichen Fall sei die dauernde Unterrichtserteilung im Ausmaß von 16 Mehrstunden ebenfalls mit 1. Feber 1985 beendet worden und werde durch die Semesterferien nicht nur unterbrochen. Dem Beschwerdeführer gebühre daher die Mehrdienstleistungsvergütung im herabgesetzten Ausmaß von 11 Stunden ohne Rücksicht darauf, wann die Semesterferien begännen oder endeten. Wenn der Beschwerdeführer mit der "fast vollkommenen Übereinstimmung mit der Pauschalierungsregelung des § 15 GG 1956" argumentiere, so übersehe er, daß sich gerade eine dem § 15 Abs. 2 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 entsprechende Vorschrift im § 61 leg. cit. nicht finde. Auch sonst deute nichts darauf hin, daß die Vergütung nach § 61 Abs. 1 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 pauschaliert und daher nur durch konstitutiven Verwaltungsakt verändert werden könnte. Auch die Worte "im Monat" im Abs. 4 der wiederholt angeführten Gesetzesstelle bedeuten nur den Grundsatz der monatsweisen Abrechnung (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1976, Zl. 2403/76).

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Mehrdienstleistungsvergütung in der Zeit vom 3. Feber (wohl richtig: 4. Feber) bis 10. Feber 1985 für 16 Wochenstunden an Stelle von nur 11 Wochenstunden verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung durch die 39. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 350/1982, gebührt einem Lehrer an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung, wenn durch dauernde Unterrichtserteilung das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird.

Strittig ist im Beschwerdefall wie schon im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ausschließlich die Frage, ob die Mehrdienstleistung des Beschwerdeführers für die Zeit der Semesterferien des Schuljahres 1984/85 mit 16 oder - bedingt durch den Wegfall der Unterrichtserteilung für zwei vierte Klassen - mit 11 Wochenstunden anzunehmen ist. Daß im Fall der dauernden, das Ausmaß der Lehrverpflichtung übersteigenden Unterrichtserteilung (§ 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) die dazwischen liegenden Ferien wie Weihnachts-, Semester- und Osterferien nicht als Unterbrechungen zu werten sind, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen (Erkenntnisse vom 13. Mai 1976, Zl. 859/76, und vom 25. November 1976, Zl. 2403/76) und davon gehen auch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes versteht es sich aber von selbst, daß der obige Grundsatz nur insoweit gelten kann, als die dauernde Mehrdienstleistung vor und nach solchen Ferien in gleichem Umfang gegeben ist. Betrug aber - wie im Beschwerdefall - die dauernde, das Ausmaß der Lehrverpflichtung übersteigende Unterrichtserteilung bis zu den Ferien 16 Wochenstunden und nach denselben nur 11 Wochenstunden, so haben die Ferien nur für eine Unterrichtserteilung im Ausmaß von 11 Wochenstunden keine für die Vergütung relevante Unterbrechung bewirkt. Es ist kein einleuchtender Grund dafür zu sehen, daß als Ende der dauernden Unterrichtserteilung des Beschwerdeführers in zwei vierten Klassen seiner Anstalt nicht der Ablauf der dreieinhalbjährigen Lehrzeit zum Semesterende, sondern der Ablauf der anschließenden Ferienwoche angenommen wird. Auch die Beschwerde zeigt einen solchen Grund nicht auf und vermag nicht überzeugend zu begründen, warum die wesentliche Sachverhaltsänderung erst zum Ende der Semesterferien eingetreten sein soll. Ihr ist auch nicht beizupflichten, soweit sie vorbringt, daß der Argumentation der belangten Behörde folgend sich eine Erhöhung der Mehrdienstleistung im folgenden Semester vergütungsmäßig bereits mit dem Beginn der Semesterferien auswirken müßte, was im Hinblick auf die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse aber sinnwidrig wäre. Denn die Fortzahlung der Mehrdienstleistungsvergütung während der Ferien hat, wie oben bereits dargelegt, nur insoweit zu erfolgen, als sich die dauernde Mehrdienstleistung vor und nach den Ferien die Waage hält.

Da die behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986120202.X00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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