TE Vfgh Beschluss 1988/11/28 B1717/88

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Veröffentlicht am 28.11.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
VFGG §19 Abs3 Z2 lita
VStG 1950 §53 Abs1
VStG 1950 §53 Abs4
VStG 1950 §54 Abs2 erster Satz

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; VStG §54b Abs2 erster Satz idF BGBl. 516/1987; Aufforderung zum Strafantritt kein Bescheid

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter, er befindet sich derzeit in der Strafvollzugsanstalt Sonnberg, bringt vor, seine Freiheitsstrafe ende mit 6. April 1989; es sei ihm jedoch bereits am 15. September 1988 von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn eine Aufforderung zum Antritt von Ersatzfreiheitsstrafen nach §53 Abs1 und 2 VStG 1950 im unmittelbaren Anschluß an die gerichtliche Freiheitsstrafe zugestellt worden. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe sei nach §53 Abs4 VStG 1950 nur zulässig, wenn mit Grund anzunehmen sei, daß die verhängte Geldstrafe nicht einbringlich sei. Vor der Entlassung aus einer gerichtlichen Strafhaft stünden Häftlinge ohnedies unter einem erheblichen psychologischen Druck, weil sie den Kontakt zu ihrer Familie erst wieder aufbauen und einen Arbeitsplatz suchen müßten. Würden Ersatzfreiheitsstrafen im unmittelbaren Anschluß an eine Freiheitsstrafe vollzogen, so sei mit Sicherheit zu befürchten, daß hievon Betroffene keiner Arbeit mehr nachgingen und damit zum Sozialfall würden. Der Einschreiter ersucht, diese Aspekte an die Bezirkshauptmannschaft heranzutragen und ihn über die Rechtsprechung des VfGH aufzuklären.

2. Das Begehren ist nicht zulässig.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 4082/1961, 4084/1961, 4981/1965, 9046/1981) ausgesagt, daß eine Aufforderung zum Strafantritt kein Bescheid, sondern lediglich die nachdrückliche Erinnerung an einen bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl ist. Dies trifft auch auf dem Boden des §54 b Abs2 erster Satz VStG 1950 idF BGBl. 516/1987 zu (der zweite Satz der zitierten Bestimmung ordnet an, daß der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben hat, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird).

Sollte der Einschreiter die Aufforderung zum Antritt der Ersatzarreststrafe mit der vorliegenden Eingabe bekämpfen, wäre sein Begehren daher unzulässig.

Soweit der Einschreiter auf die ungünstigen Auswirkungen einer im unmittelbaren Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe vollzogene verwaltungsbehördliche Ersatzfreiheitsstrafe hinweist, werden von ihm rechtspolitische Fragen aufgeworfen; darauf einzugehen, fehlt dem VfGH jedoch die Zuständigkeit.

3. Die Eingabe war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1717.1988

Dokumentnummer

JFT_10118872_88B01717_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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