Index
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20. Februar 1991, Zl. 0-1-0, betreffend Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Angaben in der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz; er war zuletzt bei der Feuerwehr tätig.
Im Rahmen eines Einsatzes erlitt der Beschwerdeführer am 8. November 1985 einen Unfall. Wegen dieses Unfalles stand der Beschwerdeführer vorerst nur kurze Zeit im Krankenstand. Später zeigte sich jedoch, daß die bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen schwerer als ursprünglich angenommen waren. Auf Grund einer ärztlichen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer im Mai 1987 arbeitsunfähig "geschrieben". Eine Arbeitsfähigkeit ist bis heute nicht eingetreten. Mit Bescheid vom 19. September 1989 wurde der Unfall vom 8. November 1985 als Dienstunfall anerkannt, da ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom festgestellt worden sei. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde mit 20 v.H. festgesetzt.
In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer jedoch straffällig und wegen eines eingeleiteten strafgerichtlichen Verfahrens am 3. September 1987 während seines Krankenstandes vom Dienst suspendiert.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. April 1990, 27 Vr 875/87, 27 Hv 8/89, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146 und 147 Abs. 3 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unbedingt verurteilt. Mit Beschluß vom 23. Mai 1990 stellte das genannte Gericht gemäß § 260 Abs. 2 und 3 StPO fest, daß auf die vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfalle. Das Strafurteil ist unbestritten am 6. September 1990 in Rechtskraft erwachsen.
Noch vor Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens - nämlich am 13. September 1989 - hatte der Beschwerdeführer bei seiner Dienstbehörde den Antrag eingebracht, ihn gemäß § 43 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes, LGBl. Nr. 37/1956 in der geltenden Fassung (im folgenden kurz StGBG), wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, da es sein Dienstgeber bislang verabsäumt habe, von Amts wegen ein derartiges Verfahren nach § 43 Abs. 1 leg. cit. einzuleiten. Da die Dienstbehörde über seinen Antrag keine Entscheidung traf, brachte der Beschwerdeführer am 12. Februar 1991 einen Devolutionsantrag ein. Unbestritten ist in der Zwischenzeit weder über den Devolutionsantrag noch über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 43 StGBG entschieden worden.
In der Zwischenzeit hatte nämlich der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 27. November 1990 ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer gemäß § 85 Abs. 4 StGBG mit Ablauf des 6. September 1990 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden sei.
In seiner dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, die Entlassung sei erst mit Erlassung des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides zulässig gewesen und nicht schon ab Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils (6. September 1990). Außerdem habe er ein Gnadengesuch beim Bundespräsidenten eingereicht, weshalb bis zur Entscheidung des Bundespräsidenten der Bescheid bzw. die daraus resultierende Entlassung "aufzuheben" sei. Mit Schreiben vom 5. Februar 1991 stellte der Beschwerdeführer überdies den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens auf Entlassung mit der Begründung, er sei seit einer im Juli 1987 erfolgten Operation dienstunfähig. Es hätte in der Zwischenzeit von Amts wegen oder spätestens auf Grund seines Pensionsantrages über seine Versetzung in den Ruhestand entschieden werden müssen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 1991 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG sowie § 116 Abs. 2 StGBG, § 43 Abs. 1 Z. 2 StL 1980, § 85 Abs. 4 StGBG sowie § 27 Abs. 1 StGB keine Folge und wies auch den Antrag auf Verfahrensunterbrechung gemäß § 59 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 85 Abs. 4 StGBG und § 27 Abs. 1 StGB ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der §§ 85 Abs. 4 StGBG und 27 Abs. 1 StGB aus, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 21. Mai 1990, Zl. 90/12/0152, zuletzt entschieden, daß der Amtsverlust eine gesetzliche Rechtsfolge der Verurteilung darstelle und daher die Auflösung des Dienstverhältnisses mit Rechtskraft des Urteils eintrete. Die administrative Entlassung des Verurteilten habe nur den Charakter einer Durchführung d.h. deklarative Bedeutung (vgl. auch VfSlg. 1451; VwSlg. 5695/A). Da das strafgerichtliche Urteil seit dem 6. September 1990 rechtskräftig sei, sei der Amtsverlust daher als Rechtsfolge dieser Verurteilung zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Was das Gnadengesuch an den Bundespräsidenten betreffe, hindere dieses nicht die Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteiles des Landesgerichtes Linz. Dem Antrag auf Verfahrensunterbrechung sei keine Folge zu geben gewesen, weil der Beschwerdeführer bereits mit Ablauf des 6. September 1990 ex lege entlassen worden sei und daher der Ausgang des Verfahrens über die Pensionierung für die Rechtswirksamkeit der Entlassung ohne Belang sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf vorherige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und sodann Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen einen in Ruhestand versetzten Beamten verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, der Dienstgeber sei verpflichtet gewesen, im Hinblick auf die ab 8. Mai 1987 bestehende Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ab Mitte Mai 1988 von sich aus wegen wegen der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Z. 2 StGBG das Verfahren wegen Versetzung in den Ruhestand einzuleiten. Außerdem hätte der Dienstgeber auf Grund seiner Sorgfaltspflicht den Beschwerdeführer auch über die gesetzliche Möglichkeit aufklären müssen, daß er selbst einen derartigen Antrag einbringen könne. Der Dienstgeber sei jedoch seinen Pflichten nicht nachgekommen und habe keinerlei Schritte in dieser Richtung unternommen. Der angefochtene Bescheid stütze sich auf § 85 Abs. 4 StGBG. Danach könne aber nur ein aktiver Beamter entlassen werden. § 85 Abs. 4 StGBG sei aber in seinem Fall nicht anzuwenden, weil der Beschwerdeführer schon längst (nämlich ab Mitte Mai 1988) in den Ruhestand zu versetzen gewesen wäre. Die Untätigkeit seines Dienstgebers könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Die im angefochtenen Bescheid gewählte Begründung, der Ausgang des Pensionierungsverfahrens sei für die Rechtswirksamkeit der Entlassung ohne Bedeutung, entspreche keineswegs dem Willen des Gesetzgebers. Seien nämlich die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand schon über zwei Jahre vor der Entlassung gegeben gewesen, zudem ein Jahr vor der Entlassung ein Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den Ruhestand eingebracht worden, könne sich der Dienstgeber nicht darauf berufen, das Verfahren auf Pensionierung sei ohne Belang für das Entlassungsverfahren, wenn er selbst seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Wäre der Beschwerdeführer bereits vor seiner rechtskräftigen Verurteilung gemäß § 43 StGBG in den Ruhestand versetzt worden, hätte er selbst bei Erlöschen seines Anspruchs auf Ruhegenuß einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v.H. des Ruhegenusses und der Ruhegenußzulage gehabt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde hätte im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand zunächst prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer in den Ruhestand zu versetzen sei. Erst dann wäre zu überlegen gewesen, ob ein Disziplinarverfahren gegen den in Ruhestand versetzten Beamten durchzuführen sei. Hätte die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens nach § 43 StGBG entsprochen, wäre bereits eine Entscheidung vorhanden, ob der Beschwerdeführer in Ruhestand zu versetzen wäre oder nicht. Auf Grund dieser Vorfrage wäre dann das Disziplinarverfahren abzuführen gewesen. Ohne jedoch diese entscheidende Vorfrage abzuklären, hätte die belangte Behörde nicht mit einer Entlassung vorgehen dürfen.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 27 Abs. 1 StGB ist mit der durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden. Gemäß § 260 Abs. 2 StPO ist - wenn der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird - im Anschluß an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene strafbare Handlungen eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt.
Ist die im Abs. 2 genannte Feststellung im Strafurteil unterblieben, so ist sie von Amts wegen oder auf Antrag eines zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten mit Beschluß nachzuholen (§ 260 Abs. 3 1. Satz StPO).
Nach dem im Beschwerdefall anzuwendenden Statutargemeinden-Beamtengesetz, LGBl. Nr. 37/1956 in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 35/1984, ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
1.
dauernd dienstunfähig oder
2.
infolge Krankheit, Unfall oder Gebrechens ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist (§ 43 Abs. 1).
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung wird die Versetzung in den Ruhestand mit der Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festgesetzten späteren Tag wirksam.
Nach § 59 StGBG wird das Dienstverhältnis außer durch den Tod aufgelöst durch
a)
Dienstentsagung;
b)
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
c)
Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses;
d)
Entlassung.
§ 62 Abs. 1 StGBG (Stammfassung) lautet:
"Entlassung
(1) Der Beamte kann, von den Fällen des § 9 Abs. 3, des § 17 Abs. 3, des § 27 Abs. 2 und des § 85 Abs. 4 abgesehen, nur auf Grund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses entlassen werden."
§ 85 Abs. 4 StGBG (Stammfassung) lautet:
"(4) Ist gegen einen Beamten ein strafgerichtliches Urteil rechtskräftig gefällt worden, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat, so ist er ohne weiteres Verfahren zu entlassen."
Im Beschwerdefall ist unbestritten mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. April 1990 jedenfalls auch eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung (hier: §§ 146, 147 Abs. 3 StGB) erfolgt und vom Gericht mit Beschluß vom 23. Mai 1990 gemäß § 260 Abs. 2 und 3 StPO festgestellt worden, daß auf die vorsätzlich begangene strafbare Handlung eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt. Unbestritten ist ferner, daß das zitierte Urteil mit 6. September 1990 rechtskräftig geworden ist.
Aus § 27 StGB ergibt sich eindeutig, daß der Amtsverlust eine gesetzliche Rechtsfolge der Verurteilung ist: Die Auflösung des Dienstverhältnisses tritt mit Rechtskraft des Urteiles ein (vgl. PALLIN im "Wiener Kommentar zum StGB", 1980, § 27, Punkt 3, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1990, Zl. 90/12/0152).
Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob der Amtsverlust nach § 27 StGB nur bei einem Beamten (im Sinn dieser Vorschrift) eintritt, der im Zeitpunkt der Verurteilung sein Amt noch ausübt - d.h. bezogen auf den Beschwerdefall noch Beamter des Dienststandes ist - oder ob diese Rechtsfolge davon unabhängig eintritt.
Im Beschwerdefall war der Beschwerdeführer nämlich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft seiner strafgerichtlichen Verurteilung (6. September 1990) Beamter des Dienststandes. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß zu diesem Zeitpunkt jedenfalls das über seinen Antrag vom 13. September 1989 eingeleitete Ruhestandversetzungsverfahren anhängig war, tritt doch die Versetzung in den Ruhestand (jedenfalls bei gesetzeskonformem Vorgehen) - wie sich aus § 43 Abs. 5 StGBG ergibt - frühestens mit Rechtskraft eines Ruhestandsversetzungsbescheides (was dessen Erlassung voraussetzt) ein. Ein Bescheid mit diesem Inhalt war in bezug auf den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht erlassen worden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers läßt sich dem Gesetz auch nicht entnehmen, daß die Säumigkeit der für die Versetzung des Beamten in den Ruhestand zuständigen Behörde die Gesetzmäßigkeit eines auf § 85 Abs. 4 StGBG gestützten Bescheides berührt: Liegen nämlich die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 85 Abs. 4 leg. cit. vor, dann ist der Beamte zu entlassen.
Am maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 85 Abs. 4 StGBG erfüllt sind oder nicht, ändert auch nichts die in der zitierten Bestimmung getroffene Anordnung, daß der Beamte in diesem Fall "ohne weiteres Verfahren zu entlassen" ist. Unbeschadet des Umstandes, daß die Rechtsfolge des Verlustes des Amtes unmittelbar kraft Gesetzes nach § 27 Abs. 1 StGB eintritt, bedarf diese Rechtsfolge einer Durchführung durch die Verwaltungsbehörde, die in Bescheidform zu erfolgen hat (vgl. dazu das zur vergleichbaren Rechtslage nach § 116 DP ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juni 1932, B 10/32 = VfSlg. 1451/1932). Dies bedeutet aber nicht, daß es eines (zum rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil hinzutretenden) rechtsbegründenden Verwaltungsaktes bedarf, um die Rechtsfolge des Amtsverlustes herbeizuführen. Vielmehr kommt dem Bescheid, mit dem in diesem Fall die Entlassung ausgesprochen wird, lediglich deklarative Bedeutung zu (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis VfSlg. 1451/1932 sowie das gleichfalls zu § 116 DP ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1961, Zl. 679/61 = VwSlg. 5695/A - nur Leitsatz). Dem entspricht auch der angefochtene Bescheid, der im Instanzenzug die Erlassung zu dem vor seiner Entlassung liegenden Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Strafurteils des Landesgerichtes Linz (Ablauf der 6. September 1990) ausspricht.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Frage, ob ein Beamter in den Ruhestand versetzt wird oder nicht, auch keine Vorfrage für die Entlassung im Sinn des § 85 Abs. 4 StGBG, geht es doch bei der Versetzung in den Ruhestand um eine künftige Rechtsgestaltung (vgl. dazu WALTER-MAYER, Grundriß des Verwaltungsverfahrens4, Rz 306, Seite 112 und die dort zitierte Rechtsprechung). Dem Gesetz läßt sich auch keine Verpflichtung entnehmen, im Verfahren nach § 85 Abs. 4 StGBG mit der Entscheidung bis zum Ausgang eines bereits anhängigen Versetzungsverfahrens zuzuwarten, was auch mit dem oben dargestellten Zusammenhang zwischen StGB und Dienstrecht in Widerspruch stünde. Dabei ist es gleichgültig, ob im anhängigen Ruhestandversetzungsverfahren Säumigkeit der Behörden vorliegt oder nicht.
Da im Beschwerdefall die Tatbestandsvoraussetzungen im Sinn des § 85 Abs. 4 StGBG vorlagen, war es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde im Instanzenzug den "Entlassungsbescheid" der Behörde erster Instanz bestätigte und mangels einer gesetzlichen Grundlage den Antrag auf Unterbrechung des Entlassungsverfahrens abwies.
Ausgehend von diesen Überlegungen mußte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Da die Beschwerde des Beschwerdeführers bereits erkennen ließ, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, war von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120138.X00Im RIS seit
25.01.2001