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61/01 Familienlastenausgleich;Norm
FamLAG 1967 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 11. Dezember 1989, Zl. 205.508/13-I/14a/89, betreffend Haushaltszulage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Steigerungsbeträge für die in seinem Haushalt lebenden, aus erster Ehe seiner Gattin stammenden Kinder Andreas und Birgit ab 1. Jänner 1988 gemäß § 4 Abs. 5 Z. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung (GG) ab. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Gesamtaufwendungen für seine Stiefkinder im Jahre 1988 mit S 187.102,96 beziffert; der Vater der beiden Kinder leiste an jährlichen Unterhaltsbeiträgen für beide Kinder zusammen S 72.000,--. Die Mutter der beiden Kinder sei nicht berufstätig, sodaß sie - sehe man von der Haushaltsführung ab - zu den Unterhaltsleistungen finanziell nicht beitragen könne. Der Beschwerdeführer beziehe im Hinblick darauf, daß die beiden Stiefkinder mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnten, eine jährliche Familienbeihilfe in der Höhe von S 34.800,--. Bei dieser Familienbeihilfe handle es sich um kein Einkommen. Vielmehr stelle die Leistung dieser Beihilfe lediglich einen Unterstützungsbeitrag des Staates zur Bestreitung des Aufwandes der Haushaltsführung für die dem Haushalt angehörenden Kinder dar. Das bedeute, daß von den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesamtaufwendungen für die beiden Stiefkinder in der Höhe von S 187.102,96 neben den Alimentationsleistungen des Kindesvaters in der Höhe von S 72.000,-- zusätzlich noch der Betrag von S 34.800,-- für bezogene Familienbeihilfe in Abzug zu bringen sei. Da der Beschwerdeführer sohin mit lediglich S 80.302,96 aus eigenen Mitteln zum Unterhalt der beiden Stiefkinder beitrage, komme er nicht überwiegend für die Kosten ihres Unterhaltes auf.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 5 Z. 5 GG gebührt ein Steigerungsbetrag von 150 S monatlich, soweit in den Absätzen 6 bis 7 nicht anderes bestimmt ist, für sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß im Jahre 1988 die beiden Stiefkinder dem Haushalt des Beschwerdeführers angehörten, die "Kosten des Unterhaltes" (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. März 1983, Zl. 82/12/0106) S 187.102,96 betrugen, der Kindesvater tatsächlich an Unterhaltsleistungen S 72.000,-- erbrachte und der Beschwerdeführer für die beiden Stiefkinder eine jährliche Familienbeihilfe in der Höhe von S 34.800,-- bezog. Strittig ist, ob er - ausgehend von diesem Sachverhalt - überwiegend für die genannten Kosten des Unterhaltes aufkam.
Von einem überwiegenden Aufkommen für die Kosten des Unterhaltes im Sinne des § 4 Abs.5 Z. 5 GG kann - entgegen dem Beschwerdevorbringen - sowohl nach dem üblichen Sinn des Wortes "überwiegend" als auch nach dem Zweck dieser Bestimmung nur dann die Rede sein, wenn der Beamte für mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten aufkommt (vgl. zur ähnlichen Bestimmung des § 2 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG unter anderem das hg. Erkenntnis vom 6. April 1981, Zl. 81/17/0035, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Der Beschwerdeführer ist aber bei richtiger rechtlicher Bewertung des festgestellten Sachverhaltes - entgegen der Meinung der belangten Behörde - in diesem Sinne überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufgekommen. Denn von den festgestellten S 187.102,96 an Unterhaltskosten deckte der Kindesvater mit seinem an die Stiefkinder gezahlten Unterhaltsbeiträgen nur einen Betrag von S 72.000,--, den Rest aber der Beschwerdeführer ab. Wenn nämlich auch die Familienbeihilfe, wie sich aus § 2 in Verbindung mit den §§ 11, 12 und 12a FLAG ergibt, eine öffentlich-rechtliche Leistung für die (tatsächliche oder überwiegend finanzierte) Pflege eines Kindes darstellt, so gilt sie doch nach § 12a FLAG nicht als eigenes Einkommen des Kindes, sondern ist Einkommen des Anspruchsberechtigten (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1981, Zl. 08/3202/80, und vom 17. September 1986, Slg. Nr. 12.226/A). Daß es sich hiebei um kein Einkommen im Sinne des § 9b Abs. 1 FLAG handelt, worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift verweist, ändert nichts daran, daß die Familienbeihlfe zu den "eigenen Mitteln" des Anspruchsberechtigten zählt, und zwar auch dann, wenn dieser, so wie im Beschwerdefall der Beschwerdeführer als Stiefvater, selbst nicht unterhaltspflichtig ist. Unabhängig davon, ob es zutrifft, daß in solchen Fällen der nicht unterhaltspflichtige Anspruchsberechtigte die Familienbeihilfe "nicht für sich behalten darf, sondern dem Kind herauszugeben hat" (vgl. OGH, 23. Jänner 1986, EvBl. 1987/30, mit Judikatur- und Schrifttumshinweisen), bestreitet ein solcher Anspruchsberechtigter jedenfalls dann, wenn er die Familienbeihilfe auch für das Kind verwendet, was im Beschwerdefall unbestritten ist, damit einen Teil der Kosten des Unterhaltes und ist deshalb bei der Beurteilung der Frage des überwiegenden Aufkommens für die Kosten des Unterhaltes der vom Beamten geleistete Gesamtbetrag unter Einschluß der Familienbeihilfe in Betracht zu ziehen (vgl. in diesem Sinne zu einem ähnlichen Problem im Bereich des seinerzeitigen § 39 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1939 bzw. des § 46 Abs. 3 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1953 die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1954, Slg. Nr. 1051/F, und vom 24. Oktober 1960, Slg. Nr.2310/F).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120104.X00Im RIS seit
01.06.2001