TE Vwgh Beschluss 1991/7/23 91/04/0179

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Veröffentlicht am 23.07.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/04/0180

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Anträge der N auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist und auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdeangelegenheit betreffend Vorschreibung einer früheren Sperrstunde, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1) Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 1991, Zl. 91/04/0083, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG eingeräumten Mängelbehebungsfrist nicht stattgegeben.

2) Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1991, Zlen. 91/04/0083, AW 91/04/0043, eingestellten Verfahrens nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 1991 ist der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG u.a. aufgetragen worden (Punkt 4), - außer dem zur Vorlage in dreifacher Ausfertigung aufgetragenen ergänzenden Schriftsatz zu der vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 1991, Zl. B 240/91-3, nach Ablehnung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde - eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beizubringen (§ 24 Abs. 1 und § 29 VwGG).

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1991, Zlen. 91/04/0083, AW 91/04/0043, ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG eingestellt worden, da der innerhalb der gesetzten Frist mit dem Ergänzungsschriftsatz beigebrachte Textabdruck des Beschwerdeschriftsatzes die Unterschrift des Rechtsanwaltes weder im Original noch in vervielfältigter Form aufweise, weshalb er auch keine weitere Beschwerdeausfertigung darstelle. Die Beschwerdeführerin sei daher dem an sie ergangenen Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel nur teilweise nachgekommen. Die nur teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages schließe den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG normierten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen gewesen sei.

In dem nach Zustellung dieses Beschlusses am 1. Juli 1991 am 11. Juli 1991 unter Bezugnahme auf den vorangeführten Einstellungsbeschluß erstatteten Schriftsatz beantragt die Beschwerdeführerin, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der vorbezeichneten Mängelbehebungsfrist zu bewilligen. Weiters wurde hilfsweise der Antrag gestellt, ihr die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG zu bewilligen.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei durch ihren ausgewiesenen Vertreter dem Verbesserungsauftrag nachgekommen und habe am 3. Mai 1991 einen ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung samt jener für den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestimmten Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde beigelegt. Diese Ausfertigung sei von ihrem Vertreter nicht unterfertigt worden, was letztendlich zur Einstellung des Verfahrens mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1991 geführt habe. Es würden nun jene Gründe angeführt, weshalb es zu diesem Mißgeschick gekommen sei: Grundsätzlich würden sämtliche zu unterfertigende Schriftsätze in einer Unterschriftenmappe eingereiht und darauffolgend dem ausgewiesenen Vertreter zur Unterfertigung vorgelegt. Von der weiteren Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sei eine Kopie angefertigt worden. Auf Grund dessen, daß es sich um eine Kopie gehandelt habe, sei diese der Unterschriftenmappe nicht beigelegt worden, in weiterer Folge nicht unterschrieben und gemeinsam mit der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde direkt bei diesem eingebracht worden. Jene Kopie der ursprünglichen Verfassungsgerichtshof-Beschwerde sei deshalb nicht unterfertigt worden, weil sie der Unterschriftenmappe nicht beigelegt gewesen sei. Hiezu sei festzustellen, daß die Kanzleileiterin des ausgewiesenen Vertreters seit 36 Jahren in dessen Kanzlei tätig sei, bis jetzt nie eine Frist versäumt bzw. zu unterschreibende Schriftsätze der Unterschriftenmappe nicht beigelegt habe. Ihre Zuverlässigkeit und Sorgfältigkeit stehe außer Zweifel, sodaß ihr Vertreter nicht überprüft habe, ob tatsächlich sämtliche zu unterschreibende Schriftsätze ihm vorgelegt worden seien. Auf Grund der Zuverlässigkeit seiner Kanzleileiterin habe er darauf vertraut, daß ihm sämtliche Ausfertigungen vorgelegt worden seien, und er habe den Irrtum seiner Angestellten nicht bemerkt. Aus diesem Grund sei auch die bezeichnete Kopie nicht unterfertigt und als Beilage beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden. Da sich die Kanzleileiterin geirrt und die nicht unterzeichnete Kopie ohne Unterschrift der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde beigelegt habe, stelle dies sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihren Vertreter ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis dar, das durch sie nicht habe verhindert werden können. Unvorhergesehen bzw. unabwendbar deswegen, weil in den 36 Jahren, in denen die Kanzleileiterin bei ihrem Vertreter tätig sei, weder eine Fristversäumung vorgekommen sei noch Schriftsätze zur Unterfertigung nicht vorgelegt worden seien. Den Fehler seiner Kanzleileiterin habe ihr Vertreter nicht verhindern können, da er auf Grund der Zuverlässigkeit seiner Angestellten darauf vertraut habe, daß ihm sämtliche Schriftsätze zur Unterfertigung vorgelegt worden seien. Sollte dennoch ein Verschulden vorliegen, so stelle dies einen minderen Grad eines Versehens dar, der eine Wiedereinsetzung nicht hindern sollte. Das vor allem deswegen, weil der Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof die Originale der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde übermittelt habe, welche ordnungsgemäß von ihrem Vertreter unterzeichnet seien. Sowohl dieser als auch sie selbst hätten erst durch den Einstellungsbeschluß vom 28. Mai 1991 erfahren, daß eine nicht unterfertigte Kopie der ursprünglichen Verfassungsgerichtshof-Beschwerde der Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof beigelegt worden sei. Als Bescheinigungsmittel wird auf die in der Beschwerde namentlich bezeichnete Auskunftsperson Bezug genommen.

Zum hilfsweise gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG wird vorgebracht, bei der ursprünglichen Verfassungsgerichtshof-Beschwerde fehle eine Ausfertigung für den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Da das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden sei, sei seitens des Verfassungsgerichtshofes diese Ausfertigung dem Bundesministerium nicht zuzustellen gewesen. Die Zustellung der ursprünglichen Verfassungsgerichtshof-Beschwerde und des ergänzenden Schriftsatzes (Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde) obliege daher dem Verwaltungsgerichtshof. Durch den Verwaltungsgerichtshof wäre daher die ursprüngliche Verfassungsgerichtshof-Beschwerde gleichzeitig mit dem ergänzenden Schriftsatz dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuzustellen gewesen. Wenn nun zwei Schriftsätze in einem dem genannten Bundesminister übermittelt würden, wobei die Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde ordnungsgemäß gezeichnet sei, während die ursprüngliche Verfassungsgerichtshof-Beschwerde nur aus einer Kopie bestehe, der zwar der kopierte Kanzleistempel "anhafte", jedoch nicht die Unterschrift des Rechtsanwaltes, so könne die Ansicht vertreten werden, es handle sich um eine Eingabe, die durch die ordnungsgemäße Unterfertigung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gesetzmäßig ausgeführt worden sei. Sowohl die Verfassungsgerichtshof- als auch die Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde könnten nur als eine Einheit angesehen werden. Es genüge daher, wenn die Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde als letzte Eingabe ordnungsgemäß gezeichnet sei, da sie die ursprüngliche Verfassungsgerichtshof-Beschwerde umfasse. Wenn daher die ursprüngliche Verfassungsgerichtshof-Beschwerde durch den Rechtsanwalt nicht ordnungsgemäß gezeichnet sei, so sei dieser Mangel - falls es einen Mangel darstelle - durch die nachträglich eingebrachte und dem Gesetz entsprechend gezeichnete Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde beseitigt. Folge man dieser rechtlichen Beurteilung, so liege seitens des Verwaltungsgerichtshofes ein Irrtum hinsichtlich der Versäumung einer Frist im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG vor. Ein weiteres rechtliches Faktum, das zu betrachten sei, sei jenes, daß der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in dieser Angelegenheit nicht als Partei beteiligt gewesen sei. Jene an ihn zu richtende Ausfertigung diene daher nur informativen Zwecken und stelle daher keinen Schriftsatz, sondern eine Beilage dar. Es seien aber nur jene Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt zu zeichnen, die bei den Gerichten verblieben oder den Parteien zugestellt würden. Folge man dieser Ansicht, so sei die Unterschrift ihres Vertreters auf der in Rede stehenden Ausfertigung nicht erforderlich gewesen. Im Hinblick darauf lägen aber die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens vor.

Zum Spruchpunkt 1):

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Was die Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 46 Abs. 1 VwGG anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. März 1976, Slg. N.F. Nr. 9024/A, ausgesprochen, daß ein Wiedereinsetzungsgrund u.a. dann vorliegt, wenn eine Frist durch das Verhalten von Angestellten des Bevollmächtigten der Partei versäumt wurde, es sei denn, es liege ein Verschulden auf seiten der Partei selbst vor. In einem weiteren Beschluß eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. N.F. Nr. 9226/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß dem Verschulden der Partei selbst das Verschulden ihres Vertreters gleichzuhalten ist. Das Versehen einer Kanzleibediensteten stellt jedoch für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten hinreichend nachgekommen ist.

Im vorliegenden Fall findet sich nun im Wiedereinsetzungsantrag schon behauptungsmäßig kein Anhaltpunkt dafür, daß der Vertreter der Beschwerdeführerin allgemein oder im besonderen Fall irgend einer solchen Überwachungspflicht nachgekommen wäre, was zumindest durch sachverhaltsbezogene Hinweise im Antrag glaubhaft zu machen gewesen wäre (vgl. hiezu u. a. den hg. Beschluß vom 6. Dezember 1990, Zlen. 90/04/0297, 0298, 0299, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung), um die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 VwGG als erfüllt annehmen zu lassen, zumal sich der in Rede stehende Mängelbehebungsauftrag u.a. ausdrücklich auf die Vorlage einer weiteren AUSFERTIGUNG der ursprünglich beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten und an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde bezog und die Beschwerdeführerin selbst vorbrachte, daß ihr Vertreter nicht überprüft habe, ob tatsächlich sämtliche zu unterschreibende Schriftsätze ihm vorgelegt worden seien. Auch die im Zusammenhang damit behauptete "Zuverlässigkeit und Sorgfältigkeit" der Kanzleileiterin konnte aber im Hinblick auf den Inhalt des zu erfüllenden Verbesserungsauftrages den Vertreter der Beschwerdeführerin nicht von seiner Verpflichtung entbinden, zu überprüfen, ob auch die in Erfüllung des Verbesserungsauftrages vorzulegende, mit seiner Unterschrift zu versehende Beschwerdeausfertigung ihm vorgelegt worden sei.

Dem vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Mängelbehebung war daher schon im Hinblick auf diese Erwägungen nicht stattzugeben.

Zum Spruchpunkt 2):

Nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahren auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer, nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.

Was das diesem Tatbestand zuzuordnende Vorbringen anlangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß im Wiederaufnahmeverfahren der Verwaltungsgerichtshof nicht seine eigenen Erkenntnisse oder Beschlüsse überprüft, sondern es besteht in diesem Verfahren nur die Möglichkeit, das Verfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen wieder aufzunehmen (vgl. hiezu den bereits vorzitierten hg. Beschluß vom 6. Dezember 1990, Zlen. 90/04/0297, 0298, 0299, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung). Ausgehend davon und unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, daß nach den den Einstellungsbeschluß vom 28. Mai 1991 tragenden Begründungsdarlegungen die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG wegen lediglich teilweiser Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zufolge Nichtbeibringung einer weiteren Ausfertigung der ursprünglich beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde erfolgte, ist das vordargestellte Antragsvorbringen nicht geeignet, eine behauptungsmäßige Grundlage für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG zu bilden.

Im übrigen sei aber zum inhaltlichen Antragsvorbringen bemerkt, daß die Ausfertigung eines Beschwerdeschriftsatzes (hier der ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde), um als solche zu gelten, unabhängig von einem in weiterer Folge erstatteten Ergänzungsschriftsatz - wie bereits im Einstellungsbeschluß vom 28. Mai 1991 dargelegt - die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes (im Original oder in vervielfältigter Form) aufweisen muß. Sofern aber die Beschwerdeführerin noch vermeint, die für den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestimmte Ausfertigung müsse als "Beilage" die Anwaltsfertigung nicht aufweisen, so genügt es auf die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG zu verweisen, wonach für den zuständigen Bundesminister eine "Ausfertigung der Beschwerde" beizubringen ist.

Auf Grund dieser Erwägungen war daher auch dem hilfsweise gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 28. Mai 1991 eingestellten Beschwerdeverfahrens nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040179.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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