TE Vwgh Erkenntnis 1991/7/24 91/19/0106

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Veröffentlicht am 24.07.1991
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65003 Jagd Wild Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
JagdG NÖ 1974 §81 Abs3 idF 6500-2;
JagdG NÖ 1974 §81 Abs6 idF 6500-3;
JagdRallg;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des Dr. N in W gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Dezember 1990, Zl. VI/4-J-35, betreffend gemeinsamen Abschuß von Hirschen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. Mai 1990 bewilligte die Bezirkshauptmannschaft A gemäß § 81 Abs. 3 (zweiter Fall) des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-7, (JG) im Hegering A für sämtliche Jagdgebiete den Abschuß von zusammen zwei Hirschen der Klasse I und vier Hirschen der Klassen II. Die Erlegung eines Hirsches der Klasse I oder II dürfe nur im Rahmen des zahlenmäßig verfügten bzw. bewilligten Hirschabschusses erfolgen. Im Falle der Erlegung eines Hirsches der Klasse I oder II scheide das betreffende Jagdgebiet von dieser Regelung aus. Falls in einem Jagdgebiet ein Hirsch der Klasse I oder II erlegt worden sei, dürfe in diesem Jagdgebiet kein weiterer Hirsch der Klasse I oder II erlegt werden. Ausgenommen von der Regelung des gemeinsamen Abschusses von Hirschen der Klasse I und II seien die Jagdgebiete Eigenjagdgebiet A VIII und Genossenschaftsjagdgebiet A I. Die Erlegung eines Hirsches der Klasse I und eines Hirsches der Klasse II sei unverzüglich dem Hegeringleiter zu melden. Dieser sei verpflichtet, bei erfolgter Erfüllung des Abschusses der zwei Hirsche der Klasse I und der vier Hirsche der Klasse II dies unverzüglich allen Jagdausübungsberechtigten mitzuteilen. Danach sei der weitere Abschuß von Hirschen der Klasse I oder II für alle Jagdgebiete des Hegeringes A unter Bedachtnahme auf die Jagdgebiete, die von dieser Regelung ausgenommen seien, untersagt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, der Pächter des Eigenjagdgebietes A VIII ist, Berufung. Diese wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 81 Abs. 6 JG zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich jener Jagdgebiete, für die der gemeinsame Abschuß verfügt worden sei, "offenbar" nicht jagdausübungsberechtigt sei. Auf Grund der Bestimmung des § 81 Abs. 6 JG komme ihm daher keine Parteistellung und somit kein Berufungsrecht zu. Durch die bloße Bescheidzustellung werde keine Parteistellung begründet.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Beschluß vom 13. März 1991, B 88/91, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und wies darauf hin, daß die Akten des Verwaltungsverfahrens bereits in dem unter der Zl. 91/19/0008 anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 81 Abs. 3 zweiter Fall JG kann für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen entsprechenden Altersklassenaufbau und eine Regulierung des Geschlechterverhältnisses von Schalenwildbeständen nicht zulassen, der Abschuß bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiet mit der Auflage bewilligt oder verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den andern Jagdgebieten ausschließt.

§ 81 Abs. 6 erster Satz JG sieht vor, daß im Verfahren betreffend den Abschußplan nur dem Jagdausübungsberechtigten Parteistellung zukommt.

Der Verwaltungsgerichtshof tritt der Rechtsauffassung der belangten Behörde bei, daß § 81 Abs. 6 erster Satz JG auch im Verfahren betreffend eine Abschußregelung nach § 81 Abs. 3 JG anzuwenden ist. Dies folgt aus dem systematischen Regelungszusammenhang. In diesem Falle ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers unter dem in § 81 Abs. 6 erster Satz JG angeführten "Jagdausübungsberechtigten" nur der Jagdausübungsberechtigte eines solchen Jagdgebietes zu verstehen, für welches der Abschuß nach § 81 Abs. 3 JG verfügt oder bewilligt wurde. Jagdausübungsberechtigten anderer Jagdgebiete räumt das Gesetz keine allfälligen tatsächlichen Interessen entsprechenden Rechtsansprüche oder rechtlichen Interessen ein, die gemäß § 8 AVG eine Parteistellung und damit ein Berufungsrecht begründen könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1979, Slg. Nr. 9833/A). Die bloße Zustellung der Ausfertigung eines verwaltungsbehördlichen Bescheides vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Oktober 1969, Slg. Nr. 7662/A) die Parteistellung in diesem Verwaltungsverfahren nicht zu erzeugen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1990, Zl. 90/19/0034, geht fehl, weil der diesem Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt insofern anders gelagert war, als das Jagdgebiet des Beschwerdeführers dort in die gemäß § 81 Abs. 3 JG getroffene Abschußregelung einbezogen war.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Aufwandersatz für die Aktenvorlage konnte nicht zugesprochen werden, weil ein solcher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erwachsen ist.

Schlagworte

Behörden und Verfahren außer Straffällen Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190106.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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