Index
L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des Georg P in T, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. März 1991, Zl. 8-42 Pa 7/1-1991, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Jagdgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er am 2. Oktober 1990 vormittags bei einer näher bezeichneten Rotwildfütterung Hafer vorgelegt habe, obwohl die Fütterungsperiode laut Punkt 3.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 25. März 1987, Zl. 8.0 Pa 22/86, erst am 15. Oktober bzw. bei Schließung der Schneedecke beginne und am 2. Oktober 1990 noch keine geschlossene Schneedecke vorgelegen sei. Er habe hiedurch "§ 77 i. V.m. § 50 Abs. 3 Stmk. Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23 im Zusammenhalt mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 25.3.1987, GZ.:8.0 Pa 22/86" verletzt. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer die ihm "vorgehaltene" Übertretung nicht bestritten, aber die im angeführten Bescheid aufgenommene Auflage, die Rotwildfütterung erst ab dem 15. Oktober bzw. bei Schließung der Schneedecke beginnen zu dürfen, sachlich nicht gerechtfertigt gefunden habe. Dazu sei zu bemerken, daß die belangte Behörde an die von ihr zu vollziehenden Gesetze und auf Grund derer ergangenen Verordnungen und rechtskräftigen Bescheide gebunden sei. Sollte der Beschwerdeführer den von ihm kritisierten Bescheid, der nunmehr schon seit vier Jahren in Rechtskraft erwachsen sei, als den heutigen, möglicherweise veränderten Gegebenheiten nicht mehr adäquat ansehen, so sei er eingeladen, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu ersuchen, diesen Bescheid zu überprüfen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 77 erster Satz des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, (JG) werden Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund derselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- bestraft.
§ 50 Abs. 2 erster Satz JG sieht vor, daß Futterstellen für Rotwild über Antrag des Jagdberechtigten nur auf Grund einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und betrieben werden dürfen. Die Genehmigung von Fütterungsanlagen darf gemäß § 50 Abs. 3 erster Satz JG nur unter Bedachtnahme auf die regionalen Interessen der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft erfolgen und ist daher erforderlichenfalls an Auflagen zu binden.
Im Beschwerdefall steht fest, daß die im Spruch des
angefochtenen Bescheides angeführte Rotwildfütterung mit
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 25. März 1987,
Zl. 8.0 Pa 22/86, gemäß § 50 Abs. 2, 3 und 6 JG bis auf
Widerruf jagdrechtlich genehmigt wurde, "wenn nachstehende
Auflagen eingehalten werden: ......
3.) Die Fütterungsperiode beginnt erst ab dem 15. Oktober bzw.
bei Schließung der Schneedecke bis zu jener Zeit, wo
ausreichend natürliche Äsung vorhanden ist. Jegliche
Futtervorlage außerhalb dieses Zeitraumes ist als Kirr-
fütterung zu betrachten und ist gesetzlich verboten.
......"
Dieser Bescheid war bereits zur Tatzeit in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht bestritten, am 2. Oktober 1990 bei der genannten Rotwildfütterung Hafer vorgelegt zu haben, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine geschlossene Schneedecke vorlag.
Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, daß die einige Tage vor der im Genehmigungsbescheid festgesetzten Fütterungsperiode vorgenommene Beschickung der Rotwildfütterung keinen Verwaltungsstraftatbestand darstelle, kann nicht beigetreten werden. Aus dem Genehmigungsbescheid ergibt sich eindeutig, daß die ohne Einschränkung in zeitlicher Hinsicht erteilte Genehmigung der Fütterungsanlage unter anderem an die Auflage (Punkt 3) gebunden ist, beim Betrieb eine bestimmte Fütterungsperiode einzuhalten. Die Vorschreibung einer derartigen Auflage ist im Grunde des § 50 Abs. 3 erster Satz JG zulässig. Die Auflage stellt - in Rechtskraft erwachsen - eine "besondere Anordnung" im Sinne des § 77 JG dar, deren Übertretung nach der genannten Bestimmung strafbar ist. Für eine Erörterung der Zweckmäßigkeit einer solchen Anordnung ist in dem wegen dieser Verwaltungsübertretung durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren kein Raum (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0215, ergangen zum Kärntner Jagdgesetz 1978). Mit dem - an sich überflüssigen und in der Formulierung nicht geglückten - zweiten Satz der Auflage Punkt 3) wird dem Bescheidadressaten bloß das sich schon aus der Verpflichtung zur Einhaltung der festgesetzten Fütterungsperiode ergebende Verbot der Futtervorlage außerhalb dieses Zeitraumes vor Augen geführt.
So gesehen verstößt auch die im angefochtenen Bescheid gewählte Zitierung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift nicht gegen § 44a lit. b VStG. Maßgebende Bedeutung kommt hiebei der Anführung des die hier übertretene "besondere Anordnung" enthaltenden Genehmigungsbescheides zu; die Mitzitierung des § 50 Abs. 3 JG als jener Norm, auf Grund deren die "besondere Anordnung" erlassen wurde, und des § 77 JG als der Strafsanktionsnorm schadet nicht.
Da dem Beschwerdeführer weder das Betreiben einer Lockfütterung (§ 50 Abs. 4 JG) noch das "Ankirren" von Wild (§ 55 Abs. 5 JG) zum Vorwurf gemacht wurde, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Merkmalen dieser Tatbestände. Auch der Vorwurf einer wesentlichen Verletzung von Verfahrensvorschriften, die darin gelegen sein soll, daß die Rotwildfütterung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens als "Kirrfütterung" gewertet worden sei, geht ins Leere.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich auf einen Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinweist, weil ihm im Spruch eine Verletzung von § 50 Abs. 3 JG in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 25. März 1987, in der Begründung hingegen eine Verwaltungsübertretung nach § 50 Abs. 4 JG vorgeworfen worden sei, so vermag er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Für die Annahme des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auch in Ansehung der Subsumtion der Tat unter § 50 Abs. 4 JG übernommen, bietet der Inhalt des angefochtenen Bescheides keine Grundlage.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Übertretungen und Strafen Strafnormen Übertretungen und Strafen VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190144.X00Im RIS seit
11.07.2001