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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des Anton S in G, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. März 1991, Zl. 5 - 212 Sche 38/9 -90, betreffend Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1991, Zl. 90/19/0453, 0509, verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 14. März 1990, mit dem der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 26 Abs. 2 zweiter Teilsatz des Arbeitszeitgesetzes bestraft worden war, keine Folge gegeben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der lediglich geltend gemacht wird, daß dem Beschwerdeführer das erstinstanzliche Straferkenntnis nicht zugestellt worden sei, weshalb kein Berufungserkenntnis gefällt werden könne.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und verwies zum Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Aktenlage.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 4.Mai 1970, Slg. Nr. 7790/A) kann eine Partei (hier der Beschwerdeführer) gegen einen Bescheid, der durch die Erlassung an eine andere Partei (hier das Arbeitsinspektorat Graz) bereits der Rechtswelt angehört, ab Kenntnis des Bescheidinhaltes Berufung erheben, auch wenn eine Erlassung gegenüber dem Rechtsmittelwerber noch nicht erfolgt ist. Im Beschwerdefall durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung der Inhalt des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bekannt war, beantwortete doch der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers Mag. Josef W in seiner niederschriftlichen Vernehmung am 7. Juni 1990 die an ihn gerichtete Frage, wie Dr. Daghofer ein Rechtsmittel ergreifen habe können, wenn der Bescheid nicht zugestellt worden sei dahin, daß der Sachbearbeiter bei der Behörde erster Instanz ihm (Mag. Wagner) "die Schriftstücke vermutlich bei einer Akteneinsicht durch Kopie zukommen" habe lassen. Es erweist sich somit die Einbringung der Berufung vor der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer und - mangels eines sich aus dem Gesetz ergebenden dagegen stehenden Hindernisses - die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung darüber als zulässig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Da sich die belangte Behörde in ihrem Schriftsatz anläßlich der Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen enthalten hat, kann dieser Schriftsatz nicht als eine den Anspruch auf Ersatz für Schriftsatzaufwand begründende Gegenschrift angesehen werden.
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190117.X00Im RIS seit
24.07.1991