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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den mit der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. März 1991, Zl. 312.945/2-III-3/90, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Parteien: 1. D in S, 2. K in S, 3. F in S und 4. X in S), verbundenen Antrag den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, "der Beschwerde eingeschränkt auf die Auflage 84 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dies jedoch nur insoweit, als es nicht die Benützung des an der Bessarabierstraße gelegenen Busparkplatzes durch das Befahren mit Bussen anlangt (sodaß das Befahren dieses Busparkplatzes mit Bussen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr von der aufschiebenden Wirkung ausgenommen wäre)", NICHT STATTGEGEBEN.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. März 1991 wurde der Beschwerdeführerin die gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid - inhaltlich jedoch nur gegen zwei in diesem Bescheid der Beschwerdeführerin erteilte Auflagen (nämlich die Auflagen 77 und 84) - richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 91/04/0128 protokollierte Beschwerde. Mit dieser Beschwerde ist der im Spruch dieses Beschlusses bezeichnete Antrag verbunden.
Dieser Antrag ist wie folgt begründet:
"Der insoweit eingeschränkten aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, weil Immissionen offenkundig und nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens und der Begründung des angefochtenen Bescheides nur mit Fahrbewegungen von Bussen verbunden sein können, nicht aber mit anderen Arten der Benützung, wie etwa damit, dass dort Busse abgestellt sind. Eine dringende Notwendigkeit, den Auflagenzweck durch das Absperren des Busparkplatzes zu sichern, besteht nicht. Der BF würde jedoch ein unverhältnismässiger Nachteil dadurch erwachsen, dass sie für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gezwungen wäre, den Busparkplatz über Nacht leer stehen zu lassen; die Möglichkeit, Busse über die Nachtzeit auf dem Betriebsgelände abzustellen, ist angesichts der Bedeutung der Busgäste für den Betrieb wesentlich, zumal Abstellplätze für Busse in der nächsten Umgebung jedenfalls derzeit nicht zur Verfügung stehen. Dürfte die BF Reisebusse auf ihrem Gelände in der Nachtzeit nicht abgestellt halten, würde das zumindest teilweise zu einem Ausbleiben der Busgäste führen, was einen unwiederbringlichen Schaden mit sich brächte."
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der dargestellten Rechtslage ergibt sich in Ansehung von Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Erfordernis, daß ein derartiges Begehren den normativen Bescheidabspruch als solchen, d.h. entweder diesen zur Gänze oder aber einen sich aus dem Bescheidabspruch ergebenden gesonderten Abspruchsteil zum Gegenstand hat, und zwar insoweit dieser einem Vollzug zugänglich ist oder die Ausübung einer Berechtigung durch einen Dritten in Betracht kommt (vgl. den hg. Beschluß vom 8. November 1984, Zl. 84/04/0173). Derartiges ist aber, bezogen auf den angefochtenen Bescheid, nicht Inhalt des vorliegenden Aufschiebungsantrages.
Dem Antrag war sohin schon aus diesem Grund nicht stattzugeben, weshalb auch eine Erörterung des im gegebenen Zusammenhang nicht entscheidungsrelevanten weiteren Antragsvorbringens zu unterbleiben hatte.
Schlagworte
VollzugBegriff der aufschiebenden WirkungBesondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991040047.A00Im RIS seit
05.08.1991Zuletzt aktualisiert am
16.09.2010