TE Vwgh Erkenntnis 1991/8/8 91/19/0083

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Veröffentlicht am 08.08.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

PaßG 1969 §23 Abs1;
PaßG 1969 §40 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 29. Jänner 1991, Zl. St 238/90, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Paßgesetzes 1969, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Paßgesetz 1969 für schuldig befunden, weil er am 27. Mai 1990 um 23.00 Uhr an einer näher angeführten Grenzkontrollstelle ohne erforderlichen österreichischen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist sei. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Über die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde hat dieser wie folgt erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall entspricht im wesentlichen jenem, welcher mit dem hg. Erkenntnis vom B. Juli 1991, Zl. 91/19/0081, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen. Dies gilt auch hinsichtlich der Begründung der Kostenentscheidung. W i e n , am 30. September 1991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190083.X00

Im RIS seit

04.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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